Ein Vormerkungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung wirkt für viele Versicherte auf den ersten Blick wie reine Verwaltungslogik. Tatsächlich hat dieses Dokument oft erhebliches Gewicht. Es hält fest, welche rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto gespeichert sind und später bei der Rentenfestsetzung eine Rolle spielen können.
Genau an diesem Punkt setzt ein Urteil des Bundessozialgerichts an, das für viele Rentner und rentennahe Jahrgänge von großer Bedeutung sein kann.
Das Gericht hat entschieden, dass fehlerhaft vorgemerkte Hochschul- oder Fachschulzeiten nicht einfach im späteren Rentenbescheid wieder gestrichen werden dürfen. Solange ein solcher begünstigender Bescheid nicht rechtmäßig zurückgenommen worden ist, bleibt er für die Rentenberechnung bindend.
Damit stärkt das Bundessozialgericht das Vertrauen der Versicherten in behördliche Entscheidungen. Wer einen bestandskräftigen Vormerkungsbescheid erhält, darf grundsätzlich darauf bauen, dass die darin verbindlich festgestellten Zeiten im Leistungsfall nicht nach Belieben wieder entzogen werden.
Für Betroffene kann das unmittelbare Folgen haben, denn im entschiedenen Fall führte die Berücksichtigung der streitigen Ausbildungszeiten zu einer spürbar höheren monatlichen Altersrente.
Worum es in dem BSG-Fall konkret ging
Dem Urteil vom 5. April 2023 lag der Fall eines 1954 geborenen Versicherten zugrunde, dessen Versicherungskonto 2018 geklärt worden war. Die Rentenversicherung stellte dabei mehrere Zeiten schulischer Ausbildung verbindlich fest.
Dazu gehörten unter anderem Hochschulzeiten und Fachschulzeiten, die in ihrer Summe über die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinausgingen. Im späteren Rentenbescheid berücksichtigte die Deutsche Rentenversicherung dann jedoch nur einen Teil dieser Zeiten.
Die darüber hinausgehenden Ausbildungszeiten ließ sie bei der Rentenberechnung unberücksichtigt und erklärte zugleich, der frühere Vormerkungsbescheid werde insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben.
Genau diese Vorgehensweise hielt vor Gericht nicht stand. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass die im Vormerkungsbescheid festgestellten Ausbildungszeiten auch in ihrem zeitlichen Umfang bindend sind, sofern sie nicht wirksam aufgehoben werden.
Die Rentenversicherung durfte also nicht im Rentenbescheid schlicht erklären, die früher vorgemerkten Zeiten seien nun doch nicht mehr zu berücksichtigen. Die vorherige Feststellung entfaltete rechtliche Bindung, obwohl sie materiell-rechtlich fehlerhaft war.
Warum Hochschulzeiten überhaupt begrenzt sind
Nach dem Rentenrecht können Zeiten schulischer Ausbildung, zu denen auch Fachschul- und Hochschulzeiten zählen, grundsätzlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Das Gesetz sieht dafür jedoch Grenzen vor. Maßgeblich ist § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI. Danach kommen solche Zeiten im Grundsatz erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres in Betracht und nur bis zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren. Diese Begrenzung soll verhindern, dass sehr lange Ausbildungsbiografien unbegrenzt rentensteigernd wirken.
Im entschiedenen Fall lag gerade darin der Fehler der Verwaltung. Die Rentenversicherung hatte mehr Ausbildungszeiten vorgemerkt, als nach der gesetzlichen Höchstdauer eigentlich zulässig gewesen wären.
Rentenrechtlich war der Vormerkungsbescheid also rechtswidrig begünstigend. Das allein reichte nach Auffassung des Bundessozialgerichts aber nicht aus, um die Wirkung des Bescheids später einseitig zu beseitigen. Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit sind im Sozialrecht nicht dasselbe.
Ein fehlerhafter Bescheid bleibt wirksam, solange er nicht auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zurückgenommen oder aufgehoben wird.
Die eigentliche Botschaft des Urteils: Vertrauen in Verwaltungsakte zählt
Die eigentliche Tragweite der Entscheidung liegt weniger in der Frage, wie viele Studienjahre rentenrechtlich anerkannt werden dürfen, sondern in der Bedeutung bestandskräftiger Verwaltungsakte.
Das Bundessozialgericht macht deutlich, dass Versicherte sich auf verbindliche Feststellungen der Rentenversicherung verlassen dürfen. Ein Vormerkungsbescheid ist eben nicht bloß eine unverbindliche Vorabinformation. Er ist ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung.
Gerade im Rentenrecht hat das hohe praktische Relevanz. Zwischen Kontenklärung und Rentenbeginn liegen oft Jahre oder Jahrzehnte. Wer in dieser Zeit einen Bescheid erhält, richtet sich darauf ein.
Manche Versicherte verzichten auf weitere Nachweise, andere treffen finanzielle Entscheidungen im Vertrauen auf den späteren Rentenanspruch. Würde man der Rentenversicherung erlauben, solche Feststellungen im Leistungsfall ohne ein geordnetes Rücknahmeverfahren zu korrigieren, wäre die Rechtssicherheit erheblich geschwächt.
Das Urteil stärkt damit nicht nur einzelne Rentner, sondern den Gedanken des Vertrauensschutzes insgesamt. Der Staat darf Bürgern begünstigende Entscheidungen nicht beliebig wieder entziehen, nur weil sich später herausstellt, dass die ursprüngliche Prüfung fehlerhaft war.
Warum die Rentenversicherung nicht einfach „korrigieren“ durfte
Im Verfahren berief sich die Rentenversicherung darauf, dass im Vormerkungsverfahren nur Daten festgestellt würden, während die eigentliche Anrechnung und Bewertung erst im Rentenfall erfolge. Daraus leitete sie ab, dass eine spätere Korrektur möglich sein müsse. Das Bundessozialgericht hat diese Sicht jedoch deutlich begrenzt.
Nach Auffassung des Gerichts gehört die gesetzliche Höchstdauer bei schulischen Ausbildungszeiten bereits zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungszeit.
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Es geht also nicht lediglich um eine nachgelagerte Bewertung, sondern um die Frage, ob und in welchem Umfang überhaupt eine anrechenbare Zeit vorliegt. Wird eine solche Zeit in einem Vormerkungsbescheid verbindlich festgestellt, dann bindet diese Feststellung die Rentenversicherung später auch hinsichtlich des Umfangs.
Eine Korrektur wäre nur möglich gewesen, wenn die Behörde den rechtswidrig begünstigenden Vormerkungsbescheid nach den Regeln des Sozialverwaltungsrechts wirksam zurückgenommen hätte. Maßgeblich ist insoweit § 45 SGB X. Diese Vorschrift enthält gerade deshalb hohe Hürden, weil begünstigende Bescheide nicht leichtfertig beseitigt werden sollen.
Es geht um Vertrauensschutz, Fristen, Ermessensausübung und die Frage, ob der Betroffene die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. All das kann nicht durch einen schlichten Satz im späteren Rentenbescheid ersetzt werden.
Welche Folgen das für betroffene Rentner haben kann
Für Betroffene ist die Entscheidung wirtschaftlich alles andere als theoretisch. Im entschiedenen Verfahren ergab die vom Landessozialgericht angeforderte Berechnung, dass sich der monatliche Rentenzahlbetrag von 404,03 Euro auf 430,56 Euro erhöhen würde.
Auch wenn dieser Unterschied im Einzelfall überschaubar erscheinen mag, summiert er sich über Jahre zu einem relevanten Betrag. Hinzu kommen mögliche Nachzahlungen.
Darüber hinaus hat das Urteil eine Signalwirkung für vergleichbare Konstellationen. Es geht nicht nur um Hochschulzeiten im engeren Sinn, sondern allgemein um verbindlich festgestellte rentenrechtliche Zeiten, die sich später als fehlerhaft, aber für den Versicherten günstig erweisen. Immer dann stellt sich die Frage, ob die Rentenversicherung einen solchen Vorteil rechtmäßig beseitigt hat oder ob sie lediglich versucht, ihn im Rentenbescheid „mitlaufen zu lassen“.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist eine solche informelle Korrektur jedenfalls nicht ausreichend.
Für wen das Urteil besonders wichtig ist
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Menschen mit längeren Ausbildungsbiografien. Dazu zählen Versicherte, die mehrere Ausbildungsabschnitte absolviert haben, etwa Schule, Fachschule, Hochschule und weitere Studiengänge.
Auch bei grenzüberschreitenden Erwerbsbiografien oder bei längeren Unterbrechungen kann die genaue Einordnung von Ausbildungszeiten und deren zeitlicher Umfang später eine größere Rolle spielen, als vielen zunächst bewusst ist.
Wichtig ist das Urteil außerdem für alle, die vor Jahren einen Vormerkungsbescheid erhalten und ihm keine große Beachtung geschenkt haben.
Solche Bescheide wandern nicht selten in den Ordner, ohne dass Versicherte die Tragweite wirklich erfassen. Spätestens beim Rentenbeginn lohnt sich ein genauer Vergleich zwischen dem früheren Versicherungsverlauf und dem späteren Rentenbescheid. Werden einst verbindlich festgestellte Zeiten plötzlich nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt, kann das rechtlich angreifbar sein.
Was das Urteil nicht bedeutet
So weitreichend die Entscheidung auch ist, sie bedeutet nicht, dass jede unzutreffende Vormerkung automatisch dauerhaft zu einer höheren Rente führen muss.
Das Bundessozialgericht hat nicht gesagt, dass rechtswidrige Begünstigungen generell unangreifbar wären. Es hat vielmehr klargestellt, dass die Rentenversicherung dafür den gesetzlich vorgesehenen Weg einhalten muss.
Wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 SGB X erfüllt sind, kann auch ein fehlerhafter begünstigender Bescheid beseitigt werden.
Ebenso wenig bedeutet das Urteil, dass Studienzeiten nun generell über acht Jahre hinaus anerkannt werden.
Die gesetzliche Höchstdauer besteht weiterhin. Entscheidend ist allein, dass ein bereits erlassener, bestandskräftiger und günstiger Bescheid nicht ohne formell und materiell rechtmäßiges Rücknahmeverfahren entwertet werden darf.
Was Rentner und rentennahe Jahrgänge jetzt prüfen sollten
Für die Praxis folgt daraus vor allem eines: Frühere Vormerkungsbescheide verdienen deutlich mehr Aufmerksamkeit, als ihnen oft geschenkt wird. Wer bereits eine Rente bezieht oder kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte prüfen, ob die im Versicherungsverlauf verbindlich festgestellten Zeiten im Rentenbescheid tatsächlich übernommen worden sind. Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, wenn lange Ausbildungszeiten, Fachschulzeiten oder Hochschulzeiten im Spiel sind.
Wird eine früher anerkannte Zeit im Rentenbescheid nicht mehr berücksichtigt, kommt es darauf an, wie die Rentenversicherung dies begründet. Hat sie lediglich erklärt, die Zeit überschreite die Höchstdauer, genügt das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist eine rechtmäßige Rücknahme des begünstigenden Vormerkungsbescheids. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab und sollte sorgfältig geprüft werden.
Fazit
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 5. April 2023 ein wichtiges Signal für Rentner und Versicherte gesetzt. Fehlerhaft vorgemerkte Hochschul- und Fachschulzeiten können die Rente tatsächlich erhöhen, wenn die Deutsche Rentenversicherung ihre frühere günstige Feststellung nicht wirksam zurücknimmt.
Das Urteil ist deshalb mehr als eine Einzelfallentscheidung zur Anrechnung von Ausbildungszeiten. Es ist ein klares Bekenntnis zu Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und zur Bindung der Verwaltung an ihre eigenen Bescheide.
Für viele Betroffene liegt die Bedeutung der Entscheidung in einer sehr konkreten Frage: Darf die Rentenversicherung eine einmal verbindlich anerkannte Zeit später einfach wieder aus der Berechnung herausnehmen?
Die Antwort des höchsten Sozialgerichts lautet: nein, jedenfalls nicht ohne ein rechtmäßiges Rücknahmeverfahren. Genau das kann am Ende den Unterschied zwischen einer zu niedrigen und einer korrekten Rente ausmachen.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil Az. B 5 R 4/22 R, insbesondere Leitsätze sowie Tatbestand zur Bindungswirkung vorgemerkter Fachschul- und Hochschulzeiten und zur konkreten Rentendifferenz.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zur Anrechnungsfähigkeit schulischer Ausbildung ab Vollendung des 17. Lebensjahres und zur Höchstdauer.
§ 149 SGB VI zur verbindlichen Feststellung von Daten im Versicherungskonto durch Vormerkungsbescheid




