2.300 Euro Wohngeld-Rückzahlung: Grundsicherung der Kinder vergessen

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Ein Vater aus Dresden ist mit seinem Versuch gescheitert, sich gegen eine Wohngeld-Rückforderung zu wehren. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. (3 A 779/18)

Hintergrund war, dass er in seinen Wohngeldanträgen nicht angegeben hatte, dass seine Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II erhielten. Am Ende blieb eine Rückforderung von 2.298 Euro stehen.

Worum es in dem Fall ging

Der Mann bezog Wohngeld. Seine vier Kinder lebten im Wechsel bei ihm und bei seiner geschiedenen Ehefrau. Die Mutter bezog in den betroffenen Zeiträumen SGB-II-Leistungen, und die Kinder erhielten  ebenfalls Leistungen nach dem SGB II.

Diese Angaben machte der Vater in seinen Wohngeldanträgen nicht. Die Stadt hob daraufhin die betreffenden Wohngeldbescheide auf beziehungsweise korrigierte sie teilweise und verlangte das überzahlte Geld zurück.

Warum das Gericht die Rückforderung hielt

Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Leistungen der Kinder für den Wohngeldanspruch erheblich waren. Nach der im Fall maßgeblichen alten Rechtslage gehörten diese Transferleistungen zum Einkommen der Kinder als Haushaltsmitglieder des Wohngeldhaushalts.

Außerdem hatte das Verwaltungsgericht bereits darauf verwiesen, dass die Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit berücksichtigten Unterkunftskosten ohnehin vom Wohngeld ausgeschlossen waren. Das Oberverwaltungsgericht sah keine ernstlichen Zweifel an dieser Bewertung.

Der Einwand des Vaters half ihm nicht

Der Kläger hatte vorgetragen, er habe die Fragen im Wohngeldformular anders verstanden. Für ihn seien nur Zahlungen anzugeben gewesen, die er oder die Kinder direkt als Bargeld oder geldwerten Vorteil erhalten hätten. Leistungen des Jobcenters an die Mutter für deren Bedarfsgemeinschaft und Wohnung habe er nicht für angabepflichtig gehalten. Genau das überzeugte das Gericht aber nicht.

Gericht sieht mindestens grobe Fahrlässigkeit

Nach Auffassung des Gerichts war dem Mann bekannt, dass seine Kinder SGB-II-Leistungen erhielten. Spätestens deshalb hätte er bei Unklarheiten bei der Wohngeldstelle nachfragen müssen. Ein möglicher Rechtsirrtum half ihm nicht weiter. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass ein solcher Irrtum für die Bewertung nach § 45 SGB X unbeachtlich sei. Jedenfalls liege grobe Fahrlässigkeit vor, weil sich eine Nachfrage geradezu aufgedrängt habe.

Warum das Urteil für Betroffene wichtig ist

Der Beschluss ist ein Warnsignal für alle Wohngeldbezieher. Wer bei Anträgen Angaben weglässt, weil ihm die Rechtslage unklar oder die Frage „widersinnig“ erscheint, geht ein hohes Risiko ein. Das Gericht macht deutlich: Entscheidend ist nicht, wie der Antragsteller die Frage subjektiv verstanden hat, sondern ob die Angabe objektiv erheblich war und ob sich eine Rückfrage aufdrängen musste.

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Gerade bei getrennt lebenden Eltern kann es teuer werden

Der Fall zeigt auch, wie schnell es bei getrennt lebenden Eltern kompliziert wird. Wenn Kinder im Wechselmodell leben oder mehreren Haushalten zugerechnet werden, reicht es nicht, nur auf den eigenen Geldzufluss zu schauen. Sozialleistungen, die Kinder in einer anderen Bedarfsgemeinschaft erhalten, können trotzdem für den eigenen Wohngeldantrag wichtig sein. Wer das übersieht, riskiert Rückforderungen.

Was Wohngeldbezieher daraus lernen sollten

Wer Wohngeld beantragt, sollte Leistungen für Kinder und andere Haushaltsmitglieder niemals eigenmächtig als „unerheblich“ aussortieren. Bei Zweifeln ist eine Nachfrage bei der Behörde der sicherere Weg. Genau das hat dem Kläger hier gefehlt.

Dass er das nachgezahlte Wohngeld nach eigenen Angaben schon für Schulden und eine Urlaubsreise mit den Kindern verwendet hatte, half ihm ebenfalls nicht. Maßgeblich war allein, dass die Bewilligung auf unvollständigen Angaben beruhte.

Häufige Fragen zum Urteil

Müssen im Wohngeldantrag auch SGB-II-Leistungen der Kinder angegeben werden?
Ja, wenn diese Leistungen für die wohngeldrechtliche Prüfung erheblich sind. Genau das war hier der Fall.

Hilft es, wenn ich die genaue Höhe der Leistungen nicht kenne?
Nicht unbedingt. Das Gericht hat betont, dass schon die Tatsache der Leistungsgewährung hätte angegeben werden müssen.

Kann ich mich darauf berufen, ich hätte das Formular anders verstanden?
In diesem Fall nicht. Das Gericht sah darin keinen tragfähigen Einwand und nahm mindestens grobe Fahrlässigkeit an.

Wie hoch war die Rückforderung?
Nach Verrechnung blieb ein überzahlter Wohngeldbetrag von 2.298 Euro.

Was sollte ich bei Unsicherheit tun?
Nicht raten, sondern die Wohngeldstelle fragen. Das Urteil zeigt, dass unterlassene Nachfragen teuer werden können.

Fazit

Das Urteil ist streng, aber deutlich: Wer im Wohngeldantrag erhebliche Sozialleistungen der Kinder verschweigt, riskiert den Verlust des Wohngelds und eine Rückforderung. Gerade in komplizierten Familienkonstellationen gilt deshalb: lieber einmal mehr nachfragen als später tausende Euro zurückzahlen müssen.