Rente: Aktuell beschlossen – 540 Euro Rentenzulage ab Januar 2027

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Der Bundesrat hat das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet – damit ist das Altersvorsorgedepot ab dem 1. Januar 2027 offiziell Gesetz. Die Reform ersetzt die gescheiterte Riester-Rente durch ein neues, kapitalmarktbasiertes Fördermodell mit bis zu 540 Euro staatlicher Zulage pro Jahr.

Was die Bundesregierung als Reform für alle Einkommensgruppen bewirbt, hat für Menschen mit kleinem Einkommen, im Bürgergeld-Bezug oder mit drohendem Grundsicherungsbedarf im Alter eine andere Seite: Wer die Förderung am dringendsten bräuchte, kommt oft gar nicht rein oder zahlt am Ende drauf.

Altersvorsorgedepot 2027: Grundzulage, Kosten, neue Regeln

Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot (AVD) die Riester-Rente als staatlich gefördertes Instrument der privaten Altersvorsorge. Der Bundestag hatte das Altersvorsorgereformgesetz (BT-Drs. 21/4088) am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat heute zugestimmt.

Das Grundprinzip: Wer in Fonds und ETFs einzahlt, bekommt für jeden eigenen Euro staatliche Zulagen obendrauf. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr zahlt der Staat 50 Prozent dazu – das sind bis zu 180 Euro. Für jeden weiteren Euro bis zur Grenze von 1.800 Euro Jahresbeitrag kommen 25 Prozent staatliche Förderung hinzu, nochmals bis zu 360 Euro.

Die maximale Grundzulage beläuft sich damit auf 540 Euro pro Jahr.

Das ist dreimal mehr als die bisherige Riester-Grundzulage von 175 Euro. Hinzu kommen 300 Euro Kinderzulage pro kindergeldberechtigtem Kind, bereits ab einem Eigenbeitrag von 25 Euro monatlich. Neu ist auch, dass alle Selbstständigen – unabhängig von einer Rentenversicherungspflicht – jetzt förderberechtigt sind.

Für das Standardprodukt gilt ein gesetzlicher Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr, das deutlich unter den 1,5 bis 2,5 Prozent liegt, die klassische Riester-Versicherungsprodukte fraßen. Riester-Neuabschlüsse sind ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich; bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung weiter.

Wer förderberechtigt ist – und wer draußen bleibt

Die Förderberechtigung orientiert sich an der alten Riester-Systematik: Förderberechtigt sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte sowie deren nicht berufstätige Ehepartner. Neu hinzu kommen alle Selbstständigen.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, gilt ebenfalls als förderberechtigt – er bleibt über die Bundesagentur für Arbeit in der Rentenversicherung pflichtversichert. Das ist ein entscheidender Punkt für alle, die bereits mit Jobverlust rechnen: Wer nach dem Jobverlust zunächst Arbeitslosengeld I erhält und in dieser Zeit weiter ins Altersvorsorgedepot einzahlt, verliert die Förderung nicht.

Wer dagegen direkt Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht – also das bisherige Bürgergeld, ab Juli 2026 das Grundsicherungsgeld – und keinerlei Erwerbseinkommen oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat, ist nicht förderberechtigt.

Für diese Gruppe gibt es keinen staatlichen Zuschuss auf Einzahlungen ins Altersvorsorgedepot. Der Staat wirbt mit einer Reform für „alle Einkommensgruppen”. Für den Teil der Bevölkerung, der keine Beiträge in die Rentenversicherung mehr einzahlt, bleibt das Depot eine verschlossene Tür.

Der Geringverdiener-Bonus: Was er wirklich bringt

Das Gesetz enthält nach dem parlamentarischen Verfahren einen Geringverdiener-Bonus in Höhe von 175 Euro, der bei Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensschwelle zusätzlich zur Grundzulage gewährt werden soll.

Dieser Bonus richtet sich an Personen, deren Jahreseinkommen so niedrig ist, dass selbst der Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eine spürbare Belastung darstellt. Die genauen Einkommensgrenzen und Bedingungen ergeben sich aus dem Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4088 und den noch ausstehenden Durchführungsverordnungen.

Ein Vergleich mit dem alten Riester zeigt: Wer bisher ein sehr geringes Einkommen hatte, konnte die alte Riester-Grundzulage von 175 Euro bereits mit einem Eigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr vollständig erhalten. Das bedeutete: 60 Euro eigener Einsatz, 175 Euro Staatszulage – eine Förderquote von fast 300 Prozent.

Beim Altersvorsorgedepot bekommt man für 60 Euro Eigenbeitrag gerade 30 Euro staatliche Zulage. Erst bei 120 Euro Jahresbeitrag fließt die erste greifbare Förderung. Die Gesamtzulage von 540 Euro zu erhalten kostet 1.800 Euro eigenen Jahresbeitrag – 150 Euro monatlich. Wer monatlich kaum über die Runden kommt, wird das nicht leisten können.

Markus H., 44, arbeitet in Teilzeit in einem Lager, 900 Euro netto im Monat. Er hatte seit acht Jahren einen Riester-Vertrag, in den er 60 Euro jährlich einzahlte – und dafür 175 Euro Zulage bekam. Wechselt er 2027 ins Altersvorsorgedepot, bekommt er für denselben Betrag nur noch 30 Euro.

Will er die Förderung auch nur annähernd ausschöpfen, muss er seinen monatlichen Sparbeitrag deutlich erhöhen – was bei 900 Euro netto schlicht nicht realistisch ist. Für Familien mit mehreren Kindern sieht die Rechnung anders aus, weil die Kinderzulage von 300 Euro pro Kind bereits ab 25 Euro Monatsbeitrag voll greift. Wer keine Kinder hat und wenig verdient, fährt mit dem alten Riester-Vertrag unter Umständen besser.

Was beim Grundsicherungsgeld-Bezug mit dem AVD passiert

Wer arbeitslos wird und Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt dabei die neue Vermögensprüfung ohne Karenzzeit: Das Jobcenter prüft den Vermögensstand vom ersten Tag an.

Ein normales ETF-Depot oder ein Sparbuch gilt als verwertbares Vermögen und muss bis auf den altersabhängigen Freibetrag aufgebraucht werden. Ein Altersvorsorgedepot, das nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist, genießt dagegen wie bisher Riester-Verträge den Schutz nach § 12 Abs. 3 SGB II – der geförderte Anteil des Depots zählt nicht als anrechenbares Vermögen.

Das gilt allerdings nur für den geförderten Teil. Wer mehr als 1.800 Euro pro Jahr ins Depot eingezahlt hat – also bis zu 6.840 Euro jährlich, die das Gesetz zulässt –, muss die über die Fördergrenze hinausgehenden Einlagen im Zweifel vorrangig einsetzen.

In der Praxis betrifft das vor allem Gutverdienende, die das Depot als Steueroptimierungsinstrument nutzen. Für Menschen mit kleinem Einkommen, die ohnehin kaum über den geförderten Mindestbeitrag hinauskommen, ist dieser Punkt meist irrelevant.

Entscheidend ist: Wer ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot besitzt, muss dieses beim Jobcenter nachweisen. Die Beweislast liegt beim Antragsteller.

Wer im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist, zahlt drauf

Hier liegt das eigentliche Problem für die Zielgruppe dieses Artikels. Wer ein Leben lang mit kleinem Einkommen gearbeitet, in ein Altersvorsorgedepot gespart hat und im Alter trotzdem nicht über die Runden kommt – weil die Rente einfach zu niedrig ist –, der landet bei der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Und dort werden die Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot als Einkommen angerechnet.

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Nach § 82 Abs. 4 SGB XII gilt für Einkünfte aus geförderter privater Altersvorsorge ein Freibetrag: Die ersten 100 Euro monatlicher Auszahlung bleiben anrechnungsfrei. Von dem Betrag, der 100 Euro übersteigt, bleiben weitere 30 Prozent frei.

Der gesamte Freibetrag ist nach oben gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – das sind im Jahr 2026 maximal 281,50 Euro monatlich. Ein konkretes Beispiel: Jemand bekommt 300 Euro monatlich aus seinem Altersvorsorgedepot und bezieht zusätzlich Grundsicherung im Alter. Anrechnungsfrei sind 100 Euro plus 30 Prozent von 200 Euro, also 60 Euro – zusammen 160 Euro.

Von den 300 Euro monatlicher AVD-Auszahlung werden 140 Euro auf die Grundsicherung angerechnet. Die Auszahlung mindert den Grundsicherungsanspruch.

Das ist kein Fehler im System und auch kein Novum: Genau so wurde es auch bei Riester-Renten gehandhabt. Der Freibetrag für geförderte Zusatzvorsorge ist 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt worden, um Anreize für private Vorsorge zu setzen.

Aber er beantwortet nicht die Frage, ob es sich für Menschen mit kleinem Einkommen und hohem Altersarmuts-Risiko wirklich lohnt, in ein kapitalmarktbasiertes Vorsorgeprodukt einzuzahlen – wenn ein erheblicher Teil der Auszahlungen am Ende zur Sozialleistung verrechnet wird.

Eine zusätzliche Einschränkung: Dieser Freibetrag greift nur dann, wenn die Auszahlung als monatliche Rente bis zum Lebensende erfolgt. Das Altersvorsorgedepot sieht eine Auszahlung über einen Auszahlplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr vor – ob das dieser Anforderung standhält, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Wer zu Beginn zusätzlich 30 Prozent des Depotwertes als Einmalzahlung entnimmt, bekommt für diesen Teil definitiv keinen Freibetrag: Einmalzahlungen sind nicht von der Anrechnung ausgenommen.

Was Riester-Sparer jetzt konkret entscheiden müssen

Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, muss nichts sofort tun. Bestehende Verträge laufen mit Bestandsschutz weiter – Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten. Drei Optionen stehen offen:

Erstens, den Riester-Vertrag einfach weiterführen. Das lohnt sich besonders für Geringverdiener mit Kindern, weil die Kinderzulage beim Riester-System unter Umständen höher war als beim neuen AVD.

Zweitens, den Vertrag beitragsfrei stellen und ab 2027 parallel ein Altersvorsorgedepot eröffnen.

Drittens, das angesparte Kapital in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen. Das gilt nicht als Kündigung, die bereits erhaltenen Zulagen müssen nicht zurückgezahlt werden.

Wer mit einer Riester-Kündigung liebäugelt, sollte das unterlassen: Bei einer echten Kündigung müssen alle staatlichen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Ein laufendes Beitragskonto beitragsfrei zu stellen und den Vertrag ruhen zu lassen ist keine Kündigung. Der Wechsel ins AVD ist nach fünf Vertragsjahren kostenlos; davor darf der bisherige Anbieter eine Wechselgebühr von maximal 150 Euro erheben.

Was jetzt konkret zu tun ist

Wer sich fragt, ob das Altersvorsorgedepot für die eigene Situation sinnvoll ist, sollte zunächst klären, ob überhaupt eine Förderberechtigung besteht: Wer pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist – also Arbeitnehmer, Minijobber mit GRV-Beitrag, ALG-I-Empfänger, Selbstständige ab 2027 – kann ab Januar 2027 einzahlen und Zulagen beantragen. Wer kein Einkommen hat und ausschließlich Grundsicherungsgeld bezieht, hat keinen Förderanspruch.

Wer ein kleines Einkommen hat und bereits einen Riester-Vertrag besitzt, sollte vor einem Wechsel rechnen: Bei einem Eigenbeitrag bis 120 Euro jährlich und ohne Kinder kann der alte Riester-Vertrag vorteilhafter sein. Eine Beratung bei einem VdK-, SoVD- oder Verbraucherzentrale-Beratungsgespräch ist vor einem Wechsel sinnvoll.

Wer mit dem Gedanken spielt, im Alter Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen zu müssen, sollte die Anrechnungsregeln kennen: 100 Euro monatlicher Auszahlung bleiben stets frei, 30 Prozent des darüber liegenden Betrags ebenfalls. Der Rest mindert den Grundsicherungsanspruch – nicht aber den Anspruch an sich.

Das Altersvorsorgedepot löst kein strukturelles Problem: Wer durch die Rentenlücke im Alter arm wird, wird durch ein kapitalmarktbasiertes Sparprodukt allein nicht gerettet.

Das ist für diejenigen sinnvoll, die konsistent einzahlen können – und so die staatliche Förderung über Jahrzehnte nutzen. Wer das nicht kann, spart für eine Auszahlung, die später zu erheblichen Teilen auf die Grundsicherung angerechnet wird.

Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot

Kann ich das Altersvorsorgedepot nutzen, wenn ich gerade Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld bekomme?
Nein. Die Förderberechtigung setzt voraus, dass Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder einer der anderen förderberechtigten Gruppen angehören. Reine Grundsicherungsgeld-Empfänger ohne jede Erwerbstätigkeit sind nicht förderberechtigt. Wenn Sie dagegen auch nur einen Minijob haben und Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, kann die Förderberechtigung bestehen.

Wird das angesparte Kapital im Altersvorsorgedepot auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Der zertifizierte, geförderte Teil eines Altersvorsorgedepots ist nach § 12 Abs. 3 SGB II geschützt und zählt nicht als verwertbares Vermögen. Das gilt für Riester-Verträge genauso wie künftig für das AVD. Ungeförderte Einzahlungen über dem Jahresbeitrag von 1.800 Euro sind dagegen nicht privilegiert und müssen bei einer Vermögensprüfung angegeben werden.

Was passiert mit den AVD-Auszahlungen, wenn ich im Alter Grundsicherung nach SGB XII beziehe?
Die monatlichen Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot werden als Einkommen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 100 Euro monatlich plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags – maximal 281,50 Euro (2026). Alles darüber hinaus mindert die Grundsicherungsleistung. Die erste Einmalzahlung von bis zu 30 Prozent des Depotwerts genießt diesen Freibetrag nicht.

Lohnt sich ein Wechsel vom alten Riester-Vertrag ins Altersvorsorgedepot?
Für die meisten Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen ja, wegen niedrigerer Kosten und höherer Renditechancen. Für Geringverdiener ohne Kinder mit laufendem Riester-Vertrag muss das individuell gerechnet werden – der alte Riester-Vertrag kann wegen der günstigeren Mindesteigenbeitrag-Zulage-Relation vorteilhafter sein.

Was passiert mit meinem Riester-Vertrag, wenn ich ihn nicht wechsle?
Er läuft mit vollständigem Bestandsschutz weiter. Die alte Förderung mit Grundzulage 175 Euro und Kinderzulage gilt für Bestandsverträge unverändert. Neuabschlüsse nach dem 31. Dezember 2026 sind im alten Riester-Format nicht mehr möglich.

Quellen

Bundestag: Beschluss Altersvorsorgereformgesetz, BT-Drs. 21/4088, 21/4996, 27. März 2026, Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge, Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge, § 12 SGB II (Vermögen), § 82 Abs. 4 SGB XII (Freibetrag zusätzliche Altersvorsorge), § 82a SGB XII (Freibetrag Grundrentenzeiten)