Bundesverfassungsgericht bestätigt gekürzte Asylleistungen bei nicht verfestigtem Aufenthalt

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In Deutschland geduldete Ausländer können zunächst nur die unter dem Sozialhilfesatz liegenden Grundleistungen beanspruchen, wenn sie außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Jahr 2018 davon ausgegangen ist, dass für 15 Monate ab der Einreise gerechnet ein noch nicht „verfestigter Aufenthalt“ vorliegt und damit geringere Sozialleistungen gewährt werden können, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 21. Mai 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvL 5/21).

Allerdings wurde für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 in verfassungswidriger Weise eine zu alte Datenlage für die Berechnung des Existenzminimums zugrundegelegt.

Nach der vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage konnten Asylsuchende, Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben, in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts (jetzt 36 Monate) nur abgesenkte Grundleistungen beanspruchen. Anderes gilt nur für Menschen mit einer Ausbildungsduldung. Die Grundleistungen liegen etwa knapp 20 Prozent unter den Leistungen der Sozialhilfe und des Bürgergeldes.

Der verhandelte Fall

Im aktuellen Fall hatte eine alleinerziehende abgelehnte Asylbewerberin mit Kind aus Eritrea nach ihrem Umzug in eine eigene Wohnung für den Streitmonat September 2018 ebenso hohe Sozialleistungen beansprucht, wie dies auch Sozialhilfebezieher und Bürgergeldempfänger erhalten. Die abgesenkten Grundleistungen gewährleisteten nicht ihr menschenwürdiges Existenzminimum, meinte die in Deutschland geduldete Frau.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle sah dies genauso und legten das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

In seinem Beschluss vom 15. April 2026 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen zu den abgesenkten Grundleistungen im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Betroffenen bei einem noch nicht verfestigten Aufenthalt von bis zu 15 Monaten nur die nötigsten Sozialleistungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums gewährt. „Die Zeitspanne von 15 Monaten bewegt sich innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Kurzaufenthalts“, so die Verfassungsrichter.

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Gekürzte Asylleistungen bei nicht verfestigtem Aufenthalt zulässig

Wegen der unsicheren Aufenthaltsperspektive habe der Gesetzgeber bestimmte Bedarfe aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die für die Bemessung des menschenwürdigen Existenzminimums herangezogen wird, herausrechnen dürfen. So wurden bestimmte Bedarfe wie etwa für Fernseher, Computer und Software, Sportausrüstung und Kurse bei den Grundleistungen nicht berücksichtigt.

Allerdings sei im September 2018 in verfassungswidriger Weise eine zu alte Datengrundlage nach der EVS verwendet worden. Deren Erhebungen beruhten auf das Jahr 2008. Stattdessen hätte die aktuellere EVS 2013 herangezogen werden müssen.

Der Gesetzgeber müsse die entsprechenden Bedarfe zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums „zeit- und realitätsgerecht erfassen“, mahnten die Verfassungsrichter. Nur weil bestimmte politische Gestaltungswünsche nicht durchsetzbar seien, sei der Gesetzgeber nicht von der Befolgung seiner verfassungsrechtlichen Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen befreit.

Bundesverfassungsgericht rügt nicht angepasste Grundleistungen

Im Streitfall hätte die Alleinerziehende unter Berücksichtigung neuerer Daten nach der Bedarfsstufe 1 ein um rund 15 Euro und ihr Kind ein nach der Bedarfsstufe 5 um rund 30 Euro höherer Zahlbetrag zugestanden. Trotz dieses Verfassungsverstoßes sei die alte Datenlage aber weiter anwendbar, da die gewährten Grundleistungen nicht „evident unzureichend“ gewesen seien.

Inwieweit die im August 2019 durchgeführte Asylreform, die Grundleistungen nun für 36 Monate vorsehen, verfassungswidrig ist, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden.