Bundessozialgericht: Gefangenenarbeit auch an arbeitsfreien Tagen für das Arbeitslosengeld versichert

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Gefangene können während der Haft durch Tätigkeiten gegen Entgelt Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld erwerben. Dabei sind auch arbeitsfreie Brückentage, Krankheitstage oder weitere Tage ohne Arbeitsentgelt einzubeziehen. So aktuell das Bundessozialgericht in Kassel mit Urteil vom 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R –

Arbeitslosenversicherung – Arbeitslosengeldanspruch – Anwartschaftszeit – Strafgefangener Versicherungspflichtverhältnis – arbeitsfreie Tage
Bei Gefangenen können neben arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen.

Gefangene können während der Inhaftierung eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Haftentlassung erwerben. Sie sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig nicht nur an den einzelnen Tagen, für die sie Entgelt erhalten oder an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen. An diesen Tagen gilt die Versicherungspflicht nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits als fortbestehend.

Es können aber auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen.

Voraussetzung ist allerdings, dass sie innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen und jeweils vier Wochen nicht überschreiten.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen ist von einem zusammenhängenden Arbeitsabschnitt solange auszugehen, wie dem Gefangenen durch die Vollzugsbehörde eine bestimmte Beschäftigung zugewiesen ist. Endet diese, endet auch der zusammenhängende Arbeitsabschnitt.