Die Krankengeldfalle: Mach nicht den selben Fehler beim Krankengeld

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In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Dauert die Erkrankung länger, übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Genau an dieser Stelle gelten Fristen, die Betroffene kennen sollten, um nicht in die Krankengeldfalle zu geraten.

Was Krankengeld bedeutet

Krankengeld ersetzt nicht das volle Gehalt. Es beträgt in der Regel 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Innerhalb von drei Jahren wird es wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen gezahlt.

Für viele Haushalte entsteht dadurch bereits ohne weitere Probleme eine spürbare Lücke. Kommt dann noch eine Unterbrechung bei der ärztlichen Bescheinigung hinzu, kann die Lage deutlich schwieriger werden. Deshalb ist nicht nur die Erkrankung selbst, sondern auch die Dokumentation wichtig.

Die elektronische AU hat vieles vereinfacht

Der frühere „gelbe Schein“ wurde für gesetzlich Versicherte weitgehend durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Ärztinnen und Ärzte übermitteln die Daten digital an die Krankenkasse. Arbeitgeber können die Angaben anschließend elektronisch abrufen.

Ganz aus der Verantwortung sind Beschäftigte dadurch aber nicht. Sie müssen den Arbeitgeber weiterhin unverzüglich darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Krankschreibung voraussichtlich dauert. Auch bei Folgebescheinigungen bleibt es wichtig, rechtzeitig einen Arzttermin zu organisieren.

Wo die Krankengeldfalle entstehen kann

Problematisch wird es, wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Unterbrechung festgestellt wird. Läuft eine Bescheinigung aus und besteht die Krankheit fort, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach den gesetzlichen Regeln bleibt der Anspruch grundsätzlich erhalten, wenn die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt.

Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Wer also bis Freitag krankgeschrieben ist, muss sich bei fortdauernder Krankheit spätestens am Montag erneut ärztlich vorstellen. Wer bis Dienstag krankgeschrieben ist, sollte spätestens am Mittwoch die Anschlussbescheinigung erhalten.

Eine versäumte Folgebescheinigung kann zu Problemen beim Krankengeld führen. Zwar wurde die frühere Härte durch gesetzliche Änderungen und Rechtsprechung entschärft, doch verlassen sollten sich Versicherte darauf nicht. Krankenkassen prüfen im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine weitere Zahlung erfüllt sind.

Ausnahmen sind möglich, aber riskant

Gerichte haben anerkannt, dass Versicherte nicht für jede Verzögerung verantwortlich sind. Eine verspätete Feststellung kann unschädlich sein, wenn Betroffene rechtzeitig alles Zumutbare unternommen haben und die Verzögerung etwa auf Abläufe in der ärztlichen Versorgung zurückgeht. Das muss im Streitfall jedoch nachvollziehbar belegt werden können.

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Eine geschlossene Praxis, eine missverständliche Auskunft oder ein nicht erreichbarer Termin sind deshalb kein Freibrief. Betroffene sollten dokumentieren, wann sie angerufen haben, welche Praxis kontaktiert wurde und welche Ausweichmöglichkeiten sie geprüft haben. Je besser der Ablauf nachweisbar ist, desto eher lässt sich ein Streit mit der Krankenkasse klären.

Was Beschäftigte beachten sollten

Situation Was sinnvoll ist
Erste Krankschreibung Arbeitgeber sofort informieren und sicherstellen, dass die ärztliche Feststellung erfolgt ist.
Erkrankung dauert länger Folgetermin so planen, dass kein Werktag ohne ärztliche Feststellung entsteht.
Bescheinigung endet vor dem Wochenende Bei fortdauernder Krankheit spätestens am Montag eine Folgebescheinigung einholen.
Praxis ist nicht erreichbar Kontaktversuche dokumentieren und eine andere Praxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder die Krankenkasse kontaktieren.
Krankenkasse stoppt die Zahlung Bescheid prüfen, Fristen beachten und bei Bedarf Widerspruch einlegen oder Beratung suchen.

Warum Arbeitslosigkeit die Lage verschärfen kann

Besonders heikel wird es, wenn das Arbeitsverhältnis während einer längeren Krankheit endet. Dann kann eine Lücke bei der Arbeitsunfähigkeit nicht nur die Zahlung gefährden, sondern auch den weiteren Versicherungsschutz komplizierter machen. In solchen Fällen sollten Betroffene frühzeitig Kontakt zur Krankenkasse und zur Agentur für Arbeit aufnehmen.

Der Begriff „Hartz IV“ ist dabei veraltet. Heute geht es im Grundsicherungssystem um Bürgergeld. Für Erkrankte ist entscheidend, dass sie keine Frist versäumen und klären, welcher Leistungsträger im nächsten Schritt zuständig ist.

Praktisches Beispiel

Eine Arbeitnehmerin ist wegen einer schweren Bronchitis zunächst bis Dienstag krankgeschrieben. Am Dienstagabend merkt sie, dass sie weiterhin nicht arbeitsfähig ist. Damit keine Lücke entsteht, vereinbart sie für Mittwoch einen Termin in der Hausarztpraxis.

Die Praxis ist am Mittwoch wegen Krankheit geschlossen. Die Arbeitnehmerin ruft noch am selben Morgen bei zwei Vertretungspraxen an und notiert Uhrzeiten sowie Ansprechpartner. Zusätzlich kontaktiert sie ihre Krankenkasse und fragt nach dem richtigen Vorgehen.

So kann sie später belegen, dass sie rechtzeitig gehandelt hat. Besser wäre es dennoch gewesen, den Folgetermin bereits einige Tage vor Ablauf der ersten Bescheinigung zu vereinbaren. Gerade bei längeren Erkrankungen schützt vorausschauende Planung vor unnötigem Streit.

Fazit

Das Krankengeld soll Menschen absichern, wenn eine Krankheit länger dauert als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Die elektronische AU hat den Ablauf vereinfacht, aber nicht alle Risiken beseitigt. Wer länger krank ist, sollte Folgebescheinigungen frühzeitig planen und jeden Kontakt zur Praxis nachvollziehbar festhalten.

Die wichtigste Regel bleibt einfach: Zwischen zwei Krankschreibungen sollte keine Lücke entstehen. Wer unsicher ist, sollte lieber zu früh als zu spät bei Arztpraxis oder Krankenkasse nachfragen. Bei einer abgelehnten Zahlung kann fachkundige Beratung helfen, die eigenen Ansprüche zu prüfen.

Quellen

Gesetze im Internet: § 46 SGB V, § 49 SGB V zum Ruhen des Krankengeldes bei fehlender Meldung der Arbeitsunfähigkeit.