Bürgergeld: SGB II Leistungen sind kein Einkommen bei Versorgungsausgleich

Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht und sich scheiden lässt, stolpert schnell über eine Sorge: „Zählt das Bürgergeld als Einkommen – und wird dadurch das Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren teurer?“

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dazu schon 2011 eine klare Linie bestätigt: SGB-II-Leistungen sind für die Festsetzung des Verfahrenswerts kein relevantes Einkommen – auch nicht beim Versorgungsausgleich. (OLG Hamm II-8 WF 8/11)

Worum geht es überhaupt: Verfahrenswert und Kosten bei Scheidung

In Familiensachen wird nicht „nach Gefühl“ abgerechnet. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren hängen am Verfahrenswert (früher oft „Streitwert“ genannt). Je höher der Wert, desto höher die Kosten.

Bei einer Scheidung gibt es typischerweise zwei Wertbausteine: Erstens die Ehesache (das ist die Scheidung selbst). Sie richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner. Zweitens den Versorgungsausgleich. Der regelt den Ausgleich von Rentenanwartschaften; dafür gilt eine eigene Berechnungsregel.

Und genau hier stellte sich die Frage: Zählt Bürgergeld als Einkommen, das den Verfahrenswert nach oben treibt?

Der konkrete Fall vor dem OLG Hamm

Im Verfahren stritten die Beteiligten nicht über die Scheidung an sich, sondern über die Höhe des Verfahrenswerts.

Das Amtsgericht Warendorf hatte Folgendes zugrunde gelegt: Antragstellerin: monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro
– für die Ehesache wurde wegen Kindesunterhalt ein Abzug von 300 Euro vorgenommen, sodass 1.100 Euro blieben.

Antragsgegner: Erwerbseinkommen 265 Euro monatlich
– zusätzlich bezog er SGB-II-Leistungen (Bürgergeld/ALG II) von 507,69 Euro monatlich.

Das Amtsgericht berücksichtigte beim Antragsgegner nur die 265 Euro aus Erwerbsarbeit, nicht aber das SGB-II-Geld. Damit ergab sich für die Ehesache ein addiertes Monatseinkommen von 1.365 Euro, daraus wurden nach Gesetz drei Monate angesetzt – 4.095 Euro Verfahrenswert für die Scheidung.

Die Anwälte des Antragsgegners wollten mehr: Sie argumentierten, das Bürgergeld müsse als Einkommen zählen – dann wäre der Verfahrenswert (und damit die Kosten) höher.

Das OLG Hamm hat diese Auffassung zurückgewiesen.

Entscheidung des Gerichts: Bürgergeld ist kein „Einkommen“ für den Verfahrenswert

Der 8. Familiensenat des OLG Hamm schloss sich ausdrücklich der Auffassung an, dass SGB-II-Leistungen kein relevantes Einkommen für die Wertfestsetzung sind – weder in Ehesachen noch beim Versorgungsausgleich.

Das Gericht betonte dabei auch: Zu dieser Frage gab es schon damals unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung. Trotzdem hielt der Senat es für überzeugender, Bürgergeld nicht als wertsteigerndes Einkommen zu behandeln.

Kosten dürfen nicht vom Mietniveau abhängen

Das Gericht nennt mehrere Gründe, die praktisch für Betroffene sehr wichtig sind: Würde man Bürgergeld einrechnen, würde der Verfahrenswert stärker davon beeinflusst, wie hoch die Unterkunftskosten am Wohnort sind. Das hielt der Senat für wenig sachgerecht.

Der gesetzliche Mindestverfahrenswert würde fast leer laufen

Bei Einrechnung von SGB-II-Leistungen käme der gesetzliche Mindestwert in Ehesachen nur noch selten zur Anwendung. Das sei kaum im Sinne des Gesetzgebers.

Die maßgeblichen Vorschriften arbeiten mit dem Begriff Nettoeinkommen. Der Senat deutet an: Der rechnerische Ausgangspunkt ist üblicherweise ein Bruttoeinkommen, aus dem man „Netto“ ableiten kann – das passt bei Transferleistungen wie SGB II nicht in gleicher Weise.

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Unterm Strich: Grudnsicherung nach dem SGB II soll das Existenzminimum sichern – es soll nicht zugleich die Kostenbarriere für ein Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren erhöhen.

Besonderheit beim Versorgungsausgleich: Kein Abzug für Kindesunterhalt

Beim Versorgungsausgleich gilt eine strengere Rechenlogik.. In der Ehesache können „Umstände des Einzelfalls“ eine Rolle spielen – hier hatte das Amtsgericht z. B. Kindesunterhalt beim Einkommen der Antragstellerin abgezogen.

Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt nach § 50 FamGKG ausschließlich das Nettoeinkommen. Ein Abzug für Kindesunterhalt erfolgt dort nicht. Das OLG Hamm korrigierte deshalb den Wert des Versorgungsausgleichs.

So hat das Gericht den Wert des Versorgungsausgleichs berechnet

Für den Versorgungsausgleich nahm das Gericht: Nettoeinkommen Antragstellerin: 1.400 Euro,  Nettoeinkommen Antragsgegner (Erwerb): 265 Euro. Die SGB-II Leistung blieb hingegen draußen.  In der Summe ergab das 1.665 Euro.

Dann die Formel:

1.665 Euro × 3 = 4.995 Euro
4.995 Euro × 40 % = 1.998 Euro

Ergebnis: Verfahrenswert Versorgungsausgleich = 1.998 Euro.
Der Scheidungswert blieb bei 4.095 Euro.

Was bedeutet das für Leistungsberechtigte in der Praxis?

Für Menschen im Bürgergeld ist diese Linie grundsätzlich entlastend: Bürgergeld erhöht nicht automatisch die Kostenlast über einen höheren Verfahrenswert. Gerade in Konfliktsituationen (Trennung, Scheidung, Versorgungsausgleich) verhindert das, dass Existenzsicherung indirekt zum Kostentreiber wird.

Wichtig bleibt: Das Urteil betrifft die Verfahrenswertfestsetzung (also die Kostenbemessung), nicht die materiellen Fragen des Versorgungsausgleichs selbst.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Zählt Bürgergeld als Einkommen bei der Berechnung des Verfahrenswerts?
Nach dem OLG Hamm: Nein. SGB-II-Leistungen sind für die Wertfestsetzung in Ehesachen und beim Versorgungsausgleich kein relevantes Einkommen.

Gilt das auch beim Versorgungsausgleich?
Ja. Das Gericht sagt ausdrücklich: „Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich“ – auch dort bleiben SGB-II-Leistungen bei der Einkommensbasis außen vor.

Warum ist das wichtig?
Weil der Verfahrenswert Gerichtskosten und Anwaltsgebühren beeinflusst. Wenn Bürgergeld nicht als Einkommen zählt, steigen die Kosten nicht allein wegen existenzsichernder Leistungen.

Wird beim Versorgungsausgleich Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen?
Nein. Beim Versorgungsausgleich ist laut OLG Hamm ausschließlich das Nettoeinkommen maßgeblich; ein Abzug für Kindesunterhalt findet dort nicht statt.

Heißt das, Scheidung ist für Bürgergeld-Beziehende automatisch günstig?Nicht automatisch. Es hängt weiterhin vom (Erwerbs-)Einkommen beider Seiten und von den gesetzlichen Berechnungsregeln ab. Aber: Bürgergeld selbst soll den Wert nicht nach oben treiben.

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm stärkt Leistungsberechtigte: Bürgergeld ist kein „Einkommen“, das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren über den Verfahrenswert verteuert. Das ist mehr als eine Kostentechnik – es verhindert, dass Existenzsicherung über Gebührenlogik zur Zusatzbelastung wird.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung: Beim Versorgungsausgleich wird strikt gerechnet – ohne Kindesunterhaltsabzug, aber eben auch ohne Bürgergeld als Einkommen.