In der Regel haben Bürgergeld-Betroffene nicht viel, worüber sie sich streiten können. Aber auch dann ist eine Scheidung mit hohen Kosten verbunden. Denn es fallen zumindest Verfahrens- und Gerichtskosten an.
Wer diese zu tragen hat, wird in diesem Artikel beantwortet. Dabei sind jedoch wichtige Voraussetzungen zu beachten.
Nur dann kann die Prozesskostenhilfe greifen
Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, kann die Gerichtskosten für eine Scheidung nicht aufbringen. Denn ein Scheidungsverfahren kann mehrere tausend Euro kosten. Allerdings kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Hierfür müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein, die es vor der Beantragung zu beachten gilt! Diese erläutern wir im folgenden Artikel.
Prozesskostenhilfe heißt bei Scheidungen eigentlich Verfahrenshilfe
Jährlich werden in Deutschland rund 160.000 Ehen geschieden. Das bedeutet, dass etwa 40 Prozent aller geschlossenen Ehen irgendwann wieder geschieden werden. Wenn eine oder beide Scheidungsparteien Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.
Wird dem Antrag stattgegeben, werden die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat übernommen.
Genau genommen handelt es sich nicht um Prozesskostenhilfe, sondern um Verfahrenskostenhilfe, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um ein Scheidungsverfahren zu bestreiten.
Lesen Sie auch:
Die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe ist nicht unerheblich. Bei rund 25 Prozent aller Scheidungen muss mindestens ein Ehepartner Verfahrenshilfe beantragen.
Nicht immer wird die Verfahrenshilfe gewährt, weshalb es wichtig ist, folgende Punkte bei Beantragung zu beachten:
- Das Scheidungsverfahren muss klare Aussichten auf Erfolg haben
- gesetzliche Voraussetzungen für eine Scheidung müssen gegeben sein
- Das Trennungsjahr ist bereits beendet und vollzogen
- Der Antragsteller hat zu wenig finanziellen Mittel, um eine Scheidung selbst zu zahlen (z.B. Bürgergeld oder Sozialhilfe)
Wenn das monatlich einzusetzende Einkommen 15 Euro beträgt, wird die Hilfe mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung genehmigt.
Ist hingegen das einzusetzende Einkommen höher als 15 Euro pro Monat, wird die Prozesskostenhilfe als zinsloes Darlehen mit einer Frist zur Rückzahlung von 48 Monaten gewährt.
Wie beantrage ich die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung?
Die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe wird beim örtlichen bzw. zuständigen Familiengericht beantragt.
Für die Bewilligung sind eine Kopie des Mietvertrages, Nachweise über Einkommen und Schulden sowie der letzte Bürgergeld-Bescheid erforderlich.
Wurde der Antrag nicht vor Beginn des Scheidungsverfahrens gestellt, kann er noch nachgereicht werden. Wird dem Antrag stattgegeben, werden die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.