Bürgergeld: Privates Schulgeld nicht vom Einkommen absetzbar – Urteil

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine für viele Betroffene bittere, aber eindeutige Entscheidung getroffen. Wer eine private kostenpflichtige Berufsfachschule besucht, kann das dafür anfallende Schulgeld bei ergänzenden Leistungen nach dem SGB II nicht einkommensmindernd geltend machen. Genau das hat der 4. Senat des BSG am 12. März 2026 entschieden. Das Aktenzeichen lautet B 4 AS 8/25 R.

Damit zieht das höchste Sozialgericht eine klare Grenze: Auch wenn Auszubildende neben dem BAföG auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sind, führt das private Schulgeld nicht zu einem höheren Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Privates Schulgeld gilt nicht als notwendige Ausgabe

Nach Auffassung des BSG ist das Schulgeld für den Besuch einer privaten kostenpflichtigen Berufsfachschule keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Es kann deshalb nicht über die Einkommensbereinigung berücksichtigt werden. Juristisch geht es dabei um § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II.

Für die Praxis bedeutet das: Das Jobcenter muss den ergänzenden Leistungsanspruch nicht deshalb höher festsetzen, weil eine Ausbildung an einer privaten Schule Geld kostet. Der bloße Umstand, dass überhaupt Schulgeld anfällt, reicht nach dieser Entscheidung nicht aus, um einen Abzug vom Einkommen zu rechtfertigen.

BAföG bleibt pauschaliert

Das Gericht stützt seine Begründung auf einen Grundsatz des Ausbildungsförderungsrechts. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie sollen persönliche und ausbildungsbezogene Bedarfe abdecken. Das BSG macht nun deutlich, dass das Schulgeld einer privaten Berufsfachschule für die Höhe des ergänzenden SGB-II-Anspruchs ohne Belang ist.

Es löst nach Ansicht des Senats keinen zusätzlichen Bedarf aus, der über die Ausbildungsförderung oder über nachrangige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszugleichen wäre.

Gerade darin liegt die Schärfe des Urteils. Wer sich für eine schulgeldpflichtige Ausbildungseinrichtung entscheidet, muss die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen. Würde man das Schulgeld bei ergänzenden Leistungen vom Einkommen absetzen, würde das nach Ansicht des Gerichts die gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen.

Denn dann würden Auszubildende im Ergebnis so behandelt, als wäre das Schulgeld bereits bei der Bemessung der BAföG-Bedarfe berücksichtigt worden. Genau das ist nach der gesetzlichen Konzeption aber nicht vorgesehen.

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Keine Prüfung, ob eine kostenlose Alternative vorhanden war

Besonders deutlich ist das Urteil noch an einem anderen Punkt. Das BSG sagt: Weil privates Schulgeld schon dem Grunde nach nicht als notwendige Ausgabe absetzbar ist, muss gar nicht mehr geprüft werden, ob es eine kostenfreie Ausbildungsalternative gegeben hätte oder ob eine solche Alternative im Einzelfall zumutbar gewesen wäre.

Das ist für Betroffene wichtig. Denn damit schiebt das Gericht einer Argumentation einen Riegel vor, die in der Praxis naheliegend war: Wer keine realistische kostenlose Alternative hatte, hoffte häufig darauf, dass das gezahlte Schulgeld zumindest bei der Berechnung ergänzender Leistungen berücksichtigt werden könnte. Genau diese Tür ist mit dem Urteil nun weitgehend geschlossen.

Grundrechte helfen nach Auffassung des BSG nicht weiter

Der 4. Senat betont zudem, dass Grundrechte der Auszubildenden dieser Sichtweise nicht entgegenstehen. Auch damit macht das Gericht klar, dass es den Streit nicht auf eine grundrechtliche Ebene hebt, sondern an der gesetzlichen Ausgestaltung der Ausbildungsförderung und der nachrangigen Existenzsicherung festhält.

Für Betroffene ist das ernüchternd. Denn damit bleibt wenig Raum, das Schulgeld im Rahmen ergänzender SGB-II-Leistungen doch noch zu berücksichtigen. Wer eine private kostenpflichtige Ausbildung besucht, bleibt bei diesen Mehrkosten grundsätzlich auf sich gestellt.

Parallelverfahren wurde zurückgenommen

Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im jetzt entschiedenen Verfahren ihre Klagen zurückgenommen. Das zeigt, wie eindeutig das Signal des 4. Senats verstanden worden ist.

Ein weiteres Verfahren ist noch anhängig

Ganz abgeschlossen ist die Debatte damit aber noch nicht. Beim 7. Senat des BSG ist noch das Verfahren B 7 AS 7/25 R anhängig. Ob dort dieselbe Linie bestätigt wird, bleibt abzuwarten. An der unmittelbaren Wirkung des jetzt ergangenen Urteils ändert das allerdings zunächst nichts.

Anmerkung

Überraschend kommt diese Entscheidung nicht. Der 4. Senat hat die Möglichkeit, privates Schulgeld über die Einkommensbereinigung im SGB II zu berücksichtigen, klar abgeschnitten. Für viele Betroffene ist das ein hartes Signal, weil es gerade diejenigen trifft, die ohnehin schon auf ergänzende Leistungen angewiesen sind und ihre Ausbildung nur unter finanziellen Belastungen fortsetzen können.

Die Hoffnung richtet sich nun auf das weitere anhängige Verfahren beim 7. Senat. Ob dort noch einmal anders auf die Frage geblickt wird, ist offen. Im Moment aber gilt: Wer eine private kostenpflichtige Berufsfachschule besucht, kann das dafür gezahlte Schulgeld nach der Linie des 4. Senats nicht vom Einkommen absetzen.