Bürgergeld-Bezieher müssen bei Auszug ihren Umzug vorher dem Jobcenter bekannt geben

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Bezieher von Bürgergeld müssen ihren Umzug dem Jobcenter vorher bekannt geben. Denn nur, wenn das Jobcenter von dem Auszug weiß, werden die Kosten für den Umzug und die Wohnungsbeschaffung übernommen. Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung, ob Sie umziehen oder nicht, ganz allein bei Ihnen liegt.

Mit dem Zusicherungsverfahren (§ 34 SGB X), das vor dem Eingehen rechtlicher Bindungen (z. B. Unterzeichnung des Mietvertrags etc.) durchzuführen ist, sollen Sie vorab darüber informiert werden, ob die mit dem beabsichtigten Umzug anfallenden Kosten (für die neue Miete, die Mietkaution, den Umzug etc.) in voller Höhe als Bedarf bei der zukünftigen Hilfebedürftigkeitsberechnung berücksichtigt werden.

Eine pauschale Zusicherung des Jobcenters für irgendeine Unterkunft oder Wohnungsbeschaffungskosten ist nicht möglich. Erforderlich ist ein konkretes Wohnungsangebot und dessen nachweisliche Kosten.

Aus diesem Grund kann ein Zusicherungsverfahren nur für einen konkreten Umzugswunsch und nicht pauschal für irgendeine Unterkunft durchgeführt werden.

Zusicherung des Jobcenters hat Aufklärungs- und Warnfunktion

Das Zusicherungsverfahren bezweckt nicht nur eine Aufklärungsfunktion, sondern auch eine Warnfunktion. Insofern erhalten Sie hierdurch Rechtssicherheit und zwar vor Eingehung rechtlicher Bindungen, sprich Vertragsunterzeichnungen.

Für Bezieher von Bürgergeld liegt die Entfernung zum Arbeitsplatz mit neun Kilometern im zumutbaren Tagespendelbereich

Die Verkürzung des Arbeitsweges von rund 9 km auf 200 m stellt keinen notwendigen Grund für den Umzug einer Bürgergeld Bezieherin dar, wenn nicht nachgewiesen wird, dass dadurch der Arbeitsplatz gefährdet ist.

Umzugsgrund: Tägliche Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Liegen die täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort im zumutbaren Tagespendelbereich (sowohl zeitlich als auch wegstreckenmäßig), würde sich bei lebensnaher Betrachtung ein Nichtleistungsbezieher in vergleichbarer Situation keineswegs dazu gedrängt sehen, einen nervenaufreibenden und hohe Kosten verursachen Umzug auf sich zu nehmen.

Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sowie Kosten der Erstausstattung der Wohnung müssen vom Jobcenter – nicht pauschal gewährt werden, wenn die Leistungsempfänger der Behörde kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt haben ( so aktuell das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.07.2025 – L 10 AS 219/24 – ablehnend nachfolgend Beschluss des BSG v. 02.10.2025 – Az. B 4 AS 126/25 AR ).

Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Rechtsschutzbedürfnis entfällt bei bereits durch geführtem Umzug

Ist der Umzug bereits von den Hilfebedürftigen vollzogen worden und ist die neue Mietwohnung unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, ist das Jobcenter – nicht zur Zusicherung verpflichtet.

Kosten für Auszugsrenovierung, Müllentsorgung, Umzugskosten und Nachsendeauftrag sind auch nicht zu übernehmen, wenn das Jobcenter bei seiner Entscheidung von einer – fehlenden Erforderlichkeit – des Umzugs ausgegangen ist.

Die Bürgergeld Bezieher begingen folgende Fehler:

1. Die Antragsteller haben die erwarteten Kosten des Auszugs beim Umzug den Jobcenter vorher nicht mitgeteilt, sodass das JobCenter ( JC ) keine Grundlage für eine Entscheidung hatte.

2. Derartige Kosten könnten nicht pauschal gewährt werden, sondern sind konkret zu beziffern und mit Kostenvoranschlägen zu belegen.

3. . Für die nachträgliche Übernahme im Überprüfungsverfahren ( § 44 SGB X ) fehlt es an der vorherigen Zusicherung.

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4. Die Verkürzung des Arbeitsweges von rund 9 km auf 200 m stellt keinen notwendigen Grund für den Umzug dar. Es wurde von der Hilfebedürftigen – auch nicht nachgewiesen – , dass ohne den Umzug der Arbeitsplatz gefährdet sei.

5. Sie haben entgegen der Anforderung dem Jobcenter nicht mitgeteilt, aus welchen Möbeln und Geräten die Küche in der neuen Wohnung besteht, so dass Kosten für die Erstausstattung der Küche ( § 24 Abs. 3 SGB 2 ) vom Jobcenter nicht zu erbringen waren. Es gab weder ein konkretes vom Vermieter unterschriebenes Wohnungsangebot noch sonstige Nachweise.

6. Auch die Doppelmiete und die Kosten für die Privathaftpflicht und Tierhalterpflicht waren nicht berücksichtigungsfähig, denn die Übernahme der Doppelmiete setzt die Unvermeidbarkeit der Nutzung beider Wohnungen im Umzugsmonat voraus, hier ablehnend, denn das Jobcenter war nicht in die Lage versetzt worden, die in seinem Ermessen liegende Entscheidung treffen zu können mangels Kenntnis des Umzugs.

Fazit des Gerichts:

Die Kläger haben es schlicht unterlassen, ihrer Obliegenheit nachzukommen, rechtzeitig vor ihrem Umzug ein Mietangebot vorzulegen und auch Gründe für den Umzug darzulegen bzw. im erforderlichen Umfang zu belegen.

Insoweit scheiden die Transaktionskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II bereits an der nicht möglichen Prüfung der im Ermessen des Jobcenters stehenden Leistungen aus.

Aufgrund der Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft käme es auf die rechtliche Erforderlichkeit des Umzuges an, die sie auch in Ihrem Überprüfungsantrag nicht ausreichend dargelegt bzw. im erforderlichen Maße belegt haben.

Aus diesem Grunde kommt auch eine Übernahme der nunmehr beantragten Benzinkosten nicht in Betracht.

Anmerkung von Detlef Brock – Sozialrechtsexperte

1. Ganz schlimm gelaufen, doch diese Fehler begehen Leistungsempfänger immer wieder. Wenn der Umzug bereits vollzogen wurde, besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Zusicherung vom Jobcenter.

Mein Rat für Alle, welche umziehen wollen

1. Zuerst den Kontakt mit dem Jobcenter suchen und ein konkretes Wohnungsangebot vorlegen, damit dass Jobcenter die Kosten auf Angemessenheit überprüfen kann und im Rahmen ihres Ermessens eine Entscheidung fällen kann und muss. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Kosten der Erstausstattung und Kosten der Auszugsrenovierung sollten von Euch beziffert werden – Vorlage von Kostenvoranschlägen ist notwendig und hilfreich.

2. Bei treuwidrigem Verhalten des Jobcenters kann eine Zusicherung im Einzelfall auch – nachträglich vom Jobcenter zu erteilen sein, etwa wenn eine Alleinerziehende aufgrund fehlender Betreuung für ihre Kinder den Umzug nicht alleine bewältigen kann und sie Anspruch auf Umzugskosten für eine Umzugsfirma hat.

Aktueller Rechtstipp

Bezieher von Bürgergeld können im Eilverfahren vor Gericht grundsätzlich nicht die pauschale Zusicherung für eine neue Wohnung erlangen, dies gilt um so mehr, wenn diese – unangemessen – ist (LSG NRW, Beschluss vom 21.07.2025 – L 21 AS 700/25 B ER -).

Trotz Auszug ohne Zusicherung muss das Jobcenter aus Verfassungsgründen die tatsächlichen Mietkosten übernehmen, denn kann dem Leistungsberechtigten eine Verletzung der Obliegenheit nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht vorgeworfen werden, gebietet die Verfassung selbst ( vgl. BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 617/14 -) die Übernahme der tatsächlichen Kosten, soweit eine Aufforderung zur Kostensenkung nicht erfolgt ist.

Das Jobcenter muss in diesem Einzelfall die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewähren und nicht die nur die angemessenen Mietkosten, denn auch wenn die Hilfesuchenden ohne Zusicherung des JobCenters umgezogen sind, hat sich das JobCenter hier zu viel Zeit mit seiner Entscheidung gelassen.

Somit gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Eine vorherige Zusicherung ist nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Leistungsträger/ Jobcenter/ Sozialamt treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/ 09 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. September 2014 – L 8 SO 95/14 – zum SGB XII ).