Das Landessozialgericht setzte eine klare Linie, denn ein Anspruch auf Bürgergeld bestehe nicht, wenn kein Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter gestellt werde.
Allein die kommentarlose Einreichung einer Mahnung sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vermieterin des Klägers reiche nicht aus, um dem Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerecht zu werden.
Dies gibt das LSG Hamburg mit Urteil vom 26.06.2025 – Az. L 4 AS 305/23 D bekannt.
Entscheidungsbegründung und Sachverhalt:
Leistungsbezieher wurden über das Erfordernis der Einreichung eines konkreten Weiterbewilligungsantrages vom Jobcenter in Kenntnis gesetzt
Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund
dass die Kläger in ausreichender Form über das Erfordernis der Einreichung eines konkreten Weiterbewilligungsantrages durch das Jobcenter sowohl vor dem Ablauf des ursprünglichen Leistungszeitraumes als auch nachfolgend in Kenntnis gesetzt worden seien.
Außerdem habe der Grundsicherungsträger den Klägern sogar das Formular für einen Weiterbewilligungsantrag übersandt.
Kommt das Jobcenter seiner Aufklärungspflicht nach, muss es nicht Nachfragen beim Antragsteller
Eine Nachfrage des Jobcenters bei etwaigen Leistungsempfängern sei nicht zu fordern, insbesondere nicht, wenn er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei.
Bei mangelnden Deutschkenntnissen muss sich der Betroffene Hilfe suchen im Rahmen seiner Selbsthilfe
Nicht zuletzt sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, bei – hier nicht anzunehmender – gänzlicher Unverständlichkeit der Sach- und Rechtslage entsprechende deutschsprachige Hilfe zu suchen. Dies sei ihm durch das Aufsuchen der öffentlichen Rechtsauskunft offenbar auch im weiteren Verlauf gelungen.
Das Gericht merkt an
Ob die Kläger auch selbst eine Mahnung beim Jobcenter eingereicht haben, konnte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden.
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Dies kann aber auch dahinstehen, denn in der bloßen Einreichung einer Mahnung der Unterkunftsgebühren kann keine Antragstellung im Sinne des § 37 SGB II gesehen werden.
Die Vorlage einer Mahnung kann viele Gründe haben, insbesondere sich auch auf die zuvor ergangenen Erstattungsbescheide beziehen.
Das Jobcenter ist auch seinen Aufklärungspflichten umfassend nachgekommen
Er hat die Kläger auf das Ende des Leistungsbezugs vor Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes hingewiesen und ein Antragsformular übersandt.
Zudem hat er auch im Bescheid vom 23.04.2020 umgehend nochmals auf die Notwendigkeit einer Antragstellung verwiesen.
Auch wenn es für die Beurteilung des hier zu überprüfenden Bescheides nicht darauf ankommt, sind die Kläger selbst daraufhin nicht tätig geworden, sondern haben weitere Monate vergehen lassen, bis sie schließlich im Juli 2020 einen ausgefüllten Antrag übersandt haben.
Dieses Versäumnis liegt bei den Klägern, dem Jobcenter haben keine weiteren Pflichten oblegen.
Fazit:
Eine Mahnung des Vermieters, welcher der Antragsteller beim Jobcenter einreicht, ist nicht ausreichend, um den Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerecht zu werden.
Hinweis: Antragserfordernis beim Bürgergeld
Das Bürgergeld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern setzt grundsätzlich einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim zuständigen Jobcenter voraus. Es ist eine Sozialleistung, die Hilfebedürftige aktiv beantragen müssen.
Der Antrag kann formlos (z. B. per E-Mail, kurzem Schreiben oder persönlich) gestellt werden, um die Frist zu wahren. Die notwendigen Formulare können später nachgereicht werden.
Das Bürgergeld kann digital über die Website der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.



