Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, wer bei überhöhter Miete die Rückerstattung verlangen darf. Die Entscheidung betrifft besonders Bürgergeld-Empfänger, deren Mietkosten das Jobcenter übernimmt. (VIII ZR 150/23)
Das Urteil zeigt deutlich, dass Betroffene ihr Klagerecht verlieren, sobald das Jobcenter die Mietzahlungen übernimmt. Der Anspruch wechselt dann automatisch zum Sozialleistungsträger.
Inhaltsverzeichnis
Überhöhte Miete: Bürgergeld-Empfänger fordert 11.000 Euro zurück
Ein Bürgergeld-Bezieher lebte in einer Wohnung mit einer Miete, die doppelt so hoch wie die ortsübliche Vergleichsmiete lag. Gleichzeitig machte ein Wasserschaden die Wohnung vollständig unbewohnbar.
Der Mieter verlangte später die Rückzahlung von rund 11.000 Euro. Er argumentierte, der Vermieter habe eine sittenwidrige Miete verlangt und trotz des Schadens keine angemessene Minderung berücksichtigt.
Amtsgericht erkennt Mietwucher und Mietminderung
Das Amtsgericht folgte dem Mieter und stufte die verlangte Miete als sittenwidrig überhöht ein. Zudem bestätigte das Gericht eine vollständige Mietminderung wegen des massiven Wasserschadens.
Auf dieser Grundlage sprach das Amtsgericht dem Mieter die Rückzahlung der überzahlten Miete zu. Der Fall schien zunächst eindeutig zugunsten des Betroffenen entschieden.
Landgericht: Rückzahlungsanspruch geht automatisch auf Jobcenter über
Der Vermieter legte jedoch Berufung ein und erhielt vor dem Landgericht Recht. Die Richter erklärten, dass der Rückzahlungsanspruch bereits auf das Jobcenter übergegangen war.
Sobald das Jobcenter die Miete übernimmt, verliert der Mieter sein eigenes Klagerecht. Das gilt selbst dann, wenn die Miete offensichtlich zu hoch ist oder erhebliche Mängel vorliegen.
Jobcenter verweigert Rückübertragung – Mieter verliert Klagerecht
Der Mieter versuchte, den Anspruch vom Jobcenter zurückzuerhalten, um ihn selbst geltend zu machen. Er stellte einen Antrag auf Rückübertragung gemäß § 33 Abs. 4 SGB II.
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Bescheid prüfenDas Jobcenter lehnte jedoch ab. Damit blieb der Anspruch beim Leistungsträger, und der Mieter konnte den Vermieter nicht weiter verklagen.
BGH bestätigt Anspruchsübergang nach § 33 SGB II
Der BGH bestätigte diese Rechtslage und erklärte, dass das Jobcenter den Anspruch automatisch übernimmt, sobald es die Mietkosten trägt. Ab diesem Moment besitzt ausschließlich der Leistungsträger das Recht, überhöhte Mietzahlungen zurückzufordern.
Der Gesetzgeber verpflichtet das Jobcenter nicht, solche Ansprüche geltend zu machen. Ebenso braucht das Jobcenter den Anspruch nicht an den Mieter zurückzugeben.
Rechtsfolgen: Mieter bleibt abhängig vom Handeln des Jobcenters
Die Entscheidung zeigt, wie stark der Anspruchsübergang die Möglichkeiten der Betroffenen einschränkt. Selbst bei klaren Fällen von Mietwucher oder vollständiger Mietminderung kann der Mieter ohne Rückübertragung nicht handeln.
Damit liegt die Kontrolle über Rückforderungen vollständig beim Jobcenter. Der Mieter bleibt abhängig davon, ob der Leistungsträger aktiv wird oder nicht.
Fazit: Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?
Für Betroffene bedeutet das: Die rechtliche Bewertung einer überhöhten Miete nützt allein noch nichts, wenn das Jobcenter die Kontrolle über die Rückforderung besitzt. Der Anspruch bleibt beim Leistungsträger, nicht beim Mieter.
Bürgergeld-Empfänger können überzahlte Miete nur dann zurückfordern, wenn das Jobcenter sie unterstützt. Sobald das Jobcenter die Miete übernimmt, verliert der Mieter automatisch sein Klagerecht.
Ohne Rückübertragung durch das Jobcenter bleibt jede Rückforderung blockiert – selbst bei eindeutiger Sittenwidrigkeit oder einer vollständigen Mietminderung.




