Das OLG Nürnberg musste klären, ob eine Frau für ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bekommt – oder ob sie vorher ihr Auto verkaufen muss. Hintergrund ist die Frage, welches Vermögen in einem VKH-Verfahren „zumutbar“ einzusetzen ist.
Seit Einführung des Bürgergelds und der höheren Schonvermögen ab 01.01.2023 haben sich die Maßstäbe verschoben.
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Scheidung, zwei Kinder, Auto als Streitpunkt
Die Antragstellerin wollte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung. In ihrer Erklärung zu Einkommen und Vermögen gab sie an, einen Opel Insignia (Baujahr 2017, ca. 95.000 km) zu besitzen und schätzte den Wert auf rund 8.000 Euro.
Sie war vollzeitbeschäftigt, hatte zwei minderjährige Kinder und der Ehemann war inhaftiert – sie musste also Alltag, Arbeit und Kinderfahrten allein organisieren.
Entscheidung der Vorinstanz: „Auto verwerten, Kleinwagen kaufen“
Das Amtsgericht Kelheim lehnte VKH ab. Begründung: Das Auto sei deutlich mehr wert (mindestens 13.000 Euro) und damit „zu viel“ Schonvermögen. Außerdem sei der Wagen nach Größe und Wert nicht angemessen – sie solle ihn verkaufen und sich einen günstigen Kleinwagen anschaffen, etwa für 5.000 Euro.
Das Risiko, bei einem billigen Gebrauchtwagen Probleme zu bekommen, sei hinzunehmen.
Die Beschwerde: Warum die Frau den Wagen behalten wollte
Gegen die Ablehnung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie hielt den vom Amtsgericht angenommenen Wert für überhöht, verwies auf den Kaufpreis 2021 (16.000 Euro) und darauf, dass der Wagen inzwischen an Wert verloren habe.
Vor allem schilderte sie, dass sie das Auto für die Fahrten zur Arbeit und für die Kinder zwingend brauche – zumal der Vater wegen Inhaftierung nicht unterstützen könne. Außerdem habe sie beim Autokauf nicht absehen können, dass später eine Scheidung ansteht.
Das OLG kippt die Ablehnung: VKH ohne Raten
Das OLG Nürnberg hob den Beschluss auf und bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Die Frau musste ihr Auto nicht verkaufen und bekam zudem eine Anwältin beigeordnet. Das Gericht stellte klar: In dieser Konstellation ist es nicht zumutbar, die Verfahrenskosten aus dem Fahrzeug zu bestreiten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 9 WF 467/23).
Rechtsgrundlage: Warum Vermögen bei VKH überhaupt zählt
Verfahrenskostenhilfe erhält nur, wer die Kosten nicht selbst tragen kann (§ 114 ZPO; im Scheidungsverfahren über § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Dabei muss grundsätzlich auch Vermögen eingesetzt werden, soweit das zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Als Leitplanke gilt § 90 SGB XII: Vermögen ist zu verwerten, außer es greift eine Schutzregel (Schonvermögen). Dazu zählen insbesondere Barbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, deren konkrete Höhe über die Durchführungsverordnung festgelegt wird, und seit 01.01.2023 ausdrücklich auch ein „angemessenes Kraftfahrzeug“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII.
Was sich 2023 geändert hat: Mehr Schonvermögen – neue Maßstäbe
Das OLG betont, dass seit 01.01.2023 höhere Freibeträge gelten. Der Schonbetrag für Barbeträge liegt nach der Durchführungsverordnung bei 10.000 Euro plus 500 Euro je überwiegend unterhaltener Person – hier also 11.000 Euro. Das ist wichtig, weil Gerichte ihre früheren „Daumenregeln“ nicht einfach beibehalten dürfen, wenn der Gesetzgeber die Schonbeträge deutlich anhebt.
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Warum der Opel Insignia hier als „angemessen“ gilt
Entscheidend war die Einzelfallprüfung: Der Wagen war sechs Jahre alt, kein Luxusfahrzeug und wurde 2021 gekauft, als die Frau mit dem Scheidungsverfahren noch nicht rechnen musste. Dazu kommt die praktische Notwendigkeit: Arbeitsweg, Kinderfahrten, Organisation des Alltags – und alles allein.
Das OLG macht deutlich, dass Angemessenheit nicht nur nach Größe oder Listenpreis bewertet wird, sondern nach Lebenslage und Zumutbarkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Auto „unentbehrlich“ im Sinne eines zwingenden beruflichen Einsatzes ist. Es reicht, dass es nach den Umständen als übliches, nachvollziehbar genutztes Fahrzeug angemessen ist.
Der Bürgergeld-Vergleich: Warum das OLG Jobcenter-Logik als Orientierung heranzieht
Besonders interessant ist der Verweis auf das Bürgergeldrecht: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bleibt ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Außerdem gibt es im Bürgergeld höhere Vermögensfreibeträge; nach der Karenzzeit beträgt der Freibetrag regelmäßig 15.000 Euro pro Person (während in der Karenzzeit höhere Freibeträge gelten). Auch bei der Frage, wann ein Kfz als „angemessen“ gilt, wird in der Praxis häufig mit Orientierungswerten gearbeitet; genannt wird dabei regelmäßig ein Zeitwert von etwa 15.000 Euro je Kfz, wobei im Einzelfall auch höhere Werte vertretbar sein können.
Das OLG folgert daraus: Wenn der Gesetzgeber Bürgergeldberechtigten ein „normales“ Auto zugesteht, kann man erwerbstätige VKH-Antragsteller nicht härter behandeln und ihnen faktisch den Autoverkauf aufzwingen. Die Wertungen aus dem Bürgergeldrecht sind zwar nicht automatisch bindend, können aber als zeitgemäße Orientierung bei der Zumutbarkeits- und Angemessenheitsprüfung herangezogen werden.
Ergebnis auch beim Einkommen: Keine Raten, weil nichts übrig bleibt
Neben dem Auto prüfte das Gericht die Einkommensseite. Trotz Nettoeinkommen und Kindergeld blieb nach Wohnkosten und Freibeträgen kein einzusetzendes Einkommen übrig. Deshalb gab es VKH ohne Ratenzahlungsanordnung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss man für Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe immer sein Auto verkaufen?
Nein. Ein Auto muss nur verwertet werden, wenn das zumutbar ist und es nicht als „angemessen“ geschützt ist. Ob es angemessen ist, hängt stark vom Einzelfall ab, etwa von Alter, Wert, Nutzung, familiären Pflichten und der konkreten Lebenssituation.
Was bedeutet „angemessenes Kraftfahrzeug“ in der Praxis?
Angemessen ist nicht nur ein winziger Kleinwagen. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug ein normales, nicht luxuriöses Auto ist und ob es nachvollziehbar gebraucht wird. Luxusfahrzeuge sind eher nicht geschützt, ein übliches Familien- oder Pendlerauto kann es aber sein.
Welche Rolle spielen die höheren Schonvermögen seit 2023?
Sie verschieben die Beurteilung. Wenn der Gesetzgeber das Schonvermögen anhebt, dürfen Gerichte nicht so tun, als würde weiterhin ein extrem niedriger Maßstab gelten. Das kann dazu führen, dass ein Auto, das früher „zu teuer“ erschien, heute eher als angemessen geschützt gilt – jedenfalls, wenn Nutzung und Lebenslage das tragen.
Gilt Bürgergeldrecht automatisch auch bei Verfahrenskostenhilfe?
Nicht automatisch. VKH richtet sich nach ZPO (im Familienrecht über § 76 FamFG) und verweist für die Vermögensbewertung auf § 90 SGB XII – doch das OLG nutzt die Wertungen des Bürgergeldrechts, um die Angemessenheit zeitgemäß einzuordnen. Das kann in ähnlichen Fällen ein starkes Argument sein.
Was sollten Betroffene tun, wenn VKH wegen Auto abgelehnt wird?
Prüfen lassen und ggf. sofortige Beschwerde einlegen. Wichtig sind konkrete Angaben zur Notwendigkeit (Arbeitsweg, Kinder, Pflege, schlechte ÖPNV-Anbindung), zum Fahrzeug (Alter, Kilometerstand, kein Luxus) und zur finanziellen Lage. Je besser die Einzelfallgründe belegt sind, desto größer sind die Chancen.
Fazit
Der Beschluss des OLG Nürnberg ist ein wichtiges Signal: Gerichte dürfen Menschen nicht reflexhaft zwingen, ihr Auto zu verkaufen, nur weil ein Verfahren Geld kostet. Seit Bürgergeld und höheren Schonvermögen gelten spürbar andere Maßstäbe – und ein „normales“ Auto kann auch bei Verfahrenskostenhilfe geschützt sein.
Wer sich gegen eine VKH-Ablehnung wehrt, sollte genau mit diesen neuen Wertungen argumentieren – und zugleich sauber darlegen, warum das Fahrzeug nach den konkreten Umständen angemessen ist.




