Die Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3.000 Euro) ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V (Bürgergeld-Verordnung) als steuerfreie Leistung zur Abmilderung gestiegener Verbrauchspreise anrechnungsfrei. Sie wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 zufließen.
Mit Urteil vom 08.01.2026 – S 24 AS 119/25 – hat das Sozialgericht Hildesheim bekannt gegeben, dass die vom Arbeitgeber ausgezahlte Inflationsprämie kein anrechenbares Einkommen ist.
Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V sind Inflationsausgleichsprämien kein anrechenbares Einkommen
Grundsätzlich sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld – abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge – als Einkommen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Darunter fällt die Inflationsausgleichsprämie jedoch nicht.
Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II).
§ 13 SGB II ermächtigt darüber hinaus das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung unter anderem zu bestimmen, welche Einnahmen darüber hinaus nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Nr. 1).
Die Bürgergeldverordnung beruht auf dieser Verordnungsermächtigung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.
Worum ging es im konkreten Verfahren?
Die Kammer hatte vorliegend zu klären, ob es sich bei der Nachzahlung im Oktober 2024 um einen Teilbetrag der Inflationsprämie oder um die restliche Gehaltszahlung des Klägers aus September 2024 gehandelt hat.
Aus dem Verwendungszweck und der Gehaltsabrechnung des Klägers ließen sich keine Rückschlüsse darauf ableiten, in welcher der Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers die Inflationsprämie für den Kläger enthalten war.
Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergab sich, dass die Gehaltszahlungen regulär noch in dem Monat, für den sie erzielt wurden, ausgezahlt werden sollten. Dies war in der Vergangenheit jedoch nicht der Fall.
Der Kläger wies darauf hin, dass dies der Grund für den Ende September 2024 gezahlten Vorschuss war. Dies deckte sich mit der Mitteilung des Steuerberaters des ehemaligen Arbeitgebers, der ebenfalls bestätigt hatte, dass Ende September 2024 ein Vorschuss auf das Gehalt gezahlt wurde und im Oktober 2024 nur noch die restliche Inflationsprämie.
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Bescheid prüfenAuf Rückfrage des Jobcenters bestätigte der Arbeitgeber diese Aussage.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters sprach gegen diese Auslegung nicht, dass der Arbeitgeber insoweit die Ausführungen des Steuerberaters eins zu eins übernommen hatte. Für die identische Wortwahl könne es zahlreiche Gründe geben.
Sie führe jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine schriftliche Mitteilung handele, nicht dazu, dass hier davon auszugehen sei, dass der Steuerberater und der Arbeitgeber fehlerhafte Angaben gemacht hätten. Zumal nicht erkennbar sei, warum sie diesbezüglich falsche Angaben tätigen sollten.
Ergebnis der Kammer: Zahlung war Rest der Inflationsprämie
Die Kammer kam zu dem Schluss, dass die im Oktober 2024 auf dem Konto des Klägers eingegangenen 867,09 Euro der Rest der Inflationsprämie sind und mithin nicht als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen waren.
Demnach hatte der Kläger im Oktober 2024 kein Einkommen und damit Anspruch auf weitere 519,00 Euro, da sein Bedarf 774,72 Euro betrug und das Jobcenter bisher nur Leistungen in Höhe von 255,63 Euro ausgezahlt hatte.
Hinweis des Verfassers: Wichtige Informationen zur Inflationsprämie und Bürgergeld
Die Prämie ist anrechnungsfrei. Sie ist als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Die Zahlung muss im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 erfolgen, um steuerfrei und anrechnungsfrei zu sein.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers; ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
Auch bei Minijobbern wird die Prämie nicht auf den Verdienst angerechnet.



