Lebt eine unter 25-Jährige mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft, kommt eine Bedarfsgemeinschaft in Betracht
Ein Anspruch auf Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.01.2026 – L 2 AS 1/26 ER-B) nicht glaubhaft gemacht, wenn eine unter 25-jährige Antragstellerin mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II in Betracht kommt.
Nach Auffassung des Gerichts ist für ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nicht ausschließlich eine gemeinsame Kasse ausschlaggebend.
Vielmehr sind dafür weitere Umstände zu berücksichtigen, etwa ein gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von Dingen des alltäglichen Bedarfs sowie die gemeinsame Nutzung der Wohnungseinrichtung.
Hat die unter 25-jährige Antragstellerin keine Umstände bezüglich des Zusammenlebens mit ihren Eltern in einer Wohnung vorgetragen, die das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft weniger wahrscheinlich machen, ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II somit nicht glaubhaft gemacht.
Inhaltsverzeichnis
Kurzbegründung des Gerichts
Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht
Zutreffend hat sich die Vorinstanz auf die in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogen.
Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Bürgergeld. Leistungsberechtigt ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter anderem, wer hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II unter anderem auch im Haushalt lebende Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Vorinstanz des SG Heilbronn, Az. S 5 AS 3358/25 ER, sowie das LSG sind der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Dies setzt nach Auffassung des Gerichts eine Haushaltsgemeinschaft voraus.
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Dafür ist über das bloße Zusammenwohnen hinaus die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt gefordert. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die Personen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und „aus einem Topf wirtschaften“.
Dabei hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des § 7 Abs. 3 SGB II von der plausiblen Annahme leiten lassen, dass die verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und regelmäßig aus einem Topf gewirtschaftet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11).
Der Senat ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt
Die Antragstellerin verweist mit der Beschwerdebegründung dafür, dass eine Haushaltsgemeinschaft nicht vorliege beziehungsweise ein Wirtschaften aus einem Topf nicht gegeben sei, auf ihre Zahlungen an die Eltern beziehungsweise ihren Vater mit der zweimaligen Überweisung von 380,00 Euro als Pauschalmiete für September 2025 und Oktober 2025 beziehungsweise auf eine Überweisung von 200,00 Euro als Teilrückzahlung eines privaten Darlehens des Vaters.
Auch unter Berücksichtigung dessen überwiegen jedoch für den Senat bezüglich der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft die gewichtigen Gründe, die das SG in seinem Beschluss vom 23.12.2025 ausgeführt hat.
Das LSG merkt zusätzlich an
Für ein „Wirtschaften aus einem Topf“ sind nicht ausschließlich eine gemeinsame Kasse ausschlaggebend, sondern es sind noch weitere Umstände zu berücksichtigen, etwa ein gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von Dingen des alltäglichen Bedarfs sowie die gemeinsame Nutzung der Wohnungseinrichtung.
Über die mit einem Kontoauszug dokumentierten Zahlungen der Antragstellerin an die Eltern beziehungsweise den Vater hinaus hat die Antragstellerin jedoch keine Umstände bezüglich des Zusammenlebens mit ihren Eltern in einer Wohnung vorgetragen, die das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft weniger wahrscheinlich machen.
Fazit
Das Gericht geht im vorliegenden Eilverfahren von einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II aus.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen der Eltern der Antragstellerin zu berücksichtigen.
Eine abschließende Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin war hier jedoch noch nicht möglich, weil die seitens des Antragsgegners geforderten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern der Antragstellerin noch nicht vollständig vorlagen.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II war damit im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht.
Anmerkung vom Verfasser
Ein im Haushalt mit SGB II-beziehenden Eltern lebendes volljähriges U25-Kind mit bedarfsdeckendem eigenem Einkommen gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft.



