Bürgergeld: Jobcenter fordert Unterhalt zurück, trotz Bürgergeld-Bezug

Lesedauer 7 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig einem Kind Unterhalt schuldet, steckt in einer Zwickmühle, die viele Betroffene erst begreifen, wenn Post vom Jobcenter kommt. Das Jobcenter zahlt nicht einfach für das Kind mit – es lässt sich die Unterhaltsansprüche per Gesetz übertragen und kann sie später vom Unterhaltspflichtigen zurückfordern.

Kaum jemand rechnet damit, dass ein Amt, bei dem man selbst auf Hilfe angewiesen ist, gleichzeitig Forderungen gegen einen durchsetzen kann.

Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt der Mindestunterhalt für ein Kind zwischen null und fünf Jahren bei 486 Euro monatlich, für Sechs- bis Elfjährige bei 558 Euro und für Zwölf- bis Siebzehnjährige bei 653 Euro. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 129,50 Euro ergeben sich Zahlbeträge zwischen 356,50 und 523,50 Euro.

Gleichzeitig liegt der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.450 Euro, für nicht erwerbstätige bei 1.200 Euro. Wer Bürgergeld bezieht – 2026 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft –, unterschreitet diesen Selbstbehalt deutlich. Unterhaltsrechtlich ist diese Person nicht leistungsfähig.

Trotzdem bleibt der Unterhaltspflichtige nicht unbehelligt. Das Jobcenter des betreuenden Elternteils wird aktiv – nicht gegenüber seinem eigenen Leistungsbezieher, sondern gegenüber dem anderen Elternteil, der selbst kaum über die Runden kommt.

Wie der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II funktioniert

Der Mechanismus ist eine sogenannte Legalzession. Das bedeutet: Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht kraft Gesetzes auf das Jobcenter über, sobald dieses Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft des betreuenden Elternteils erbringt. Das Jobcenter tritt an die Stelle des Kindes als Gläubiger – bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen. Das Kind selbst oder der betreuende Elternteil haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss und müssen ihn nicht einmal aktiv anstoßen.

Für Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit braucht das Jobcenter allerdings eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige. Diese wird dem Unterhaltspflichtigen zugestellt und wirkt wie eine Mahnung. Ab dem Zugang dieser Anzeige kann das Jobcenter den Unterhalt auch rückwirkend einfordern.

Die Rechtswahrungsanzeige ist kein Verwaltungsakt – ein Widerspruch dagegen ist nicht zulässig. Trotzdem löst sie erhebliche Rechtsfolgen aus, denn sie setzt die Frist in Gang, ab der das Jobcenter seinen Anspruch geltend machen kann.

Thomas M., 41, aus Gelsenkirchen, hat das erlebt. Er bezieht seit acht Monaten Bürgergeld, arbeitet gelegentlich über eine Zeitarbeitsfirma. Von seiner früheren Partnerin lebt er seit drei Jahren getrennt, die gemeinsame Tochter ist neun Jahre alt.

Eines Tages kommt ein Schreiben des Jobcenters seiner Ex-Partnerin: eine Rechtswahrungsanzeige, in der steht, dass der Unterhaltsanspruch der Tochter auf das Jobcenter übergegangen sei. Beigefügt ist die Aufforderung, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Thomas M. versteht nicht, warum er zahlen soll – er hat doch selbst kaum Geld.

Wann Bürgergeld-Bezieher tatsächlich keinen Unterhalt zahlen müssen

Unterhaltsrechtlich gilt: Wer nicht leistungsfähig ist, schuldet keinen Unterhalt. Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass nach Abzug des Selbstbehalts noch Geld übrig bleibt. Da der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro liegt und das Bürgergeld mit Unterkunftskosten in den meisten Fällen deutlich darunter bleibt, sind reine Bürgergeld-Bezieher regelmäßig nicht leistungsfähig. Das Bürgergeld selbst gilt unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen – es dient ausschließlich der Sicherung des Existenzminimums.

Auch § 33 SGB II selbst enthält eine Schutzklausel: Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den Maßstäben des SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht übersteigt. Das heißt im Klartext: Wenn der Unterhaltspflichtige selbst so wenig hat, dass er nach SGB-II-Maßstäben hilfebedürftig wäre, kann das Jobcenter den Unterhaltsanspruch nicht gegen ihn durchsetzen.

Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 10. November 2025 (Az. 1 ORs 27/25) gezeigt, wie ernst Gerichte die Prüfung der Leistungsfähigkeit nehmen müssen – wenn auch im strafrechtlichen Kontext. Ein Vater war wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.

Er hatte während des Tatzeitraums Bürgergeld bezogen, drei minderjährige Kinder und rund 75.000 Euro Schulden. Das OLG hob die Verurteilung auf: Das Landgericht hatte weder das Einkommen sauber berechnet noch den Selbstbehalt gegen alle drei Unterhaltspflichten abgeglichen. Ohne dieses Zahlenwerk, so das OLG, trage der Schuldspruch nicht.

Die Falle: Fiktives Einkommen und gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Nicht leistungsfähig zu sein, schützt allerdings nicht automatisch. Denn Familiengerichte und Jobcenter können ein sogenanntes fiktives Einkommen ansetzen, wenn der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt diese Obliegenheit besonders streng: Eltern müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Mindestunterhalt zu sichern – im Zweifel auch Nebenjobs annehmen, Überstunden leisten oder den Beruf wechseln.

Das bedeutet konkret: Wer Bürgergeld bezieht, aber nicht nachweisen kann, dass er sich intensiv um Arbeit bemüht hat, riskiert, dass ihm ein Einkommen zugerechnet wird, das er theoretisch erzielen könnte. Das Jobcenter oder das Familiengericht legt dann nicht das tatsächliche Einkommen zugrunde, sondern ein erzielbares – und errechnet daraus einen Unterhaltsanspruch, den es geltend macht.

Für die Darlegungslast bedeutet das: Der Unterhaltspflichtige muss nachweisen, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht. Bewerbungen, Absagen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Weiterbildungsnachweise – all das kann relevant werden. Wer hier nachlässig dokumentiert, verliert im Streitfall.

Was das Jobcenter konkret tun kann – und was nicht

Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, übergegangene Ansprüche zu verfolgen – ein Ermessensspielraum besteht nicht. In der Praxis heißt das: Das Jobcenter schickt dem Unterhaltspflichtigen eine Rechtswahrungsanzeige, fordert Auskunft über Einkommen und Vermögen und prüft die Leistungsfähigkeit.

Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltspflichtige zahlen könnte – auch unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte –, wird der Anspruch beziffert und durchgesetzt.

Die Durchsetzung erfolgt allerdings auf dem Zivilrechtsweg. Das Jobcenter kann keinen Verwaltungsakt erlassen, der den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung verpflichtet – es muss wie ein privater Gläubiger vor das Familiengericht ziehen. Häufig übertragen Jobcenter den Anspruch auf den betreuenden Elternteil zurück, der ihn dann im eigenen Namen einklagt.

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Grenzen gibt es aber: Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, wenn er ein eigenes Kind unter sechs Jahren betreut oder wenn der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung bereits erfüllt wird.

Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld: Wer zahlt was für das Kind?

Parallel dazu gibt es den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann der alleinerziehende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen: 227 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 299 Euro für Sechs- bis Elfjährige, 394 Euro für Zwölf- bis Siebzehnjährige. Trotz gestiegener Mindestunterhaltsbeträge haben sich die Vorschussbeträge 2026 nicht erhöht – der Anstieg des Kindergeldes auf 259 Euro hat die Erhöhung exakt aufgefangen.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Leistung gegenüber dem Bürgergeld: Das Jugendamt zahlt den Vorschuss, das Jobcenter rechnet ihn als Einkommen des Kindes an. Für die Familie ändert sich in der Summe nichts – aber die Finanzierung verschiebt sich vom Jobcenter zum Jugendamt.

Das Jugendamt holt sich die Beträge beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, soweit dieser leistungsfähig ist. Bei Kindern zwischen zwölf und siebzehn gilt eine besondere Hürde: Unterhaltsvorschuss wird nur gewährt, wenn der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient oder das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht.

Düsseldorfer Tabelle 2026: Was sich für den Mangelfall ändert

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt nur minimale Veränderungen. Der Mindestunterhalt steigt in allen Altersgruppen um vier Euro, die Selbstbehalte bleiben unverändert. Für Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen bedeutet das: Der Druck steigt minimal, der Schutz bleibt gleich.

Ein Beispiel: Ein Vater verdient netto 1.700 Euro. Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.450 Euro bleiben 250 Euro. Der Zahlbetrag für sein achtjähriges Kind liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 428,50 Euro – er kann aber nur 250 Euro zahlen. Ein klassischer Mangelfall. Bezieht die Mutter Bürgergeld, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf deren Jobcenter über, das die 250 Euro vom Vater einfordern kann.

Die Differenz wird faktisch über Bürgergeld und Unterhaltsvorschuss aufgefangen. Ob das Jobcenter den Anspruch tatsächlich durchsetzt, hängt oft von der Personalausstattung der Unterhaltsabteilungen ab – viele sind chronisch unterbesetzt.

Wenn beide Eltern Bürgergeld beziehen: Das doppelte Dilemma

Besonders vertrackt ist die Lage, wenn beide Elternteile Bürgergeld beziehen. Der Unterhaltspflichtige ist nicht leistungsfähig, das Jobcenter kann den Anspruch nicht gegen ihn durchsetzen. Der betreuende Elternteil erhält zwar Bürgergeld, aber keinen Unterhalt. Unterhaltsvorschuss kann helfen – bei Kindern ab zwölf allerdings nur, wenn der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient oder das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht.

Sabine R., 34, aus Dortmund, kennt diese Konstellation. Sie lebt allein mit ihrer elfjährigen Tochter im Bürgergeld-Bezug, der Vater ist ebenfalls Leistungsempfänger. Das Jugendamt zahlt Unterhaltsvorschuss von 299 Euro, der auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Das Jobcenter hat dem Vater eine Rechtswahrungsanzeige geschickt – die Prüfung ergab aber: kein durchsetzbarer Anspruch. Sabine R. hat unterm Strich nicht mehr Geld, aber das Kind ist formal über den Unterhaltsvorschuss abgesichert.

Was Betroffene tun sollten: Fristen, Dokumente, Handlungsoptionen

Wer als Unterhaltspflichtiger eine Rechtswahrungsanzeige vom Jobcenter erhält, sollte diese keinesfalls ignorieren. Auch wenn sie kein Verwaltungsakt ist und kein Widerspruchsrecht auslöst, hat sie rechtliche Konsequenzen: Ab dem Zugang kann das Jobcenter Unterhaltsansprüche auch rückwirkend geltend machen

. Der erste Schritt ist die geforderte Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen. Wer sie verweigert, riskiert, dass Jobcenter oder Familiengericht die Leistungsfähigkeit schätzen – selten zugunsten des Pflichtigen.

Wer tatsächlich nicht leistungsfähig ist, sollte das lückenlos dokumentieren: aktuelle Bürgergeld-Bescheide, Kontoauszüge, Bewerbungsnachweise, ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Einschränkungen. Je vollständiger die Dokumentation, desto schwerer fällt es, ein fiktives Einkommen anzusetzen.

Bestehende Unterhaltstitel bleiben auch bei Bürgergeld-Bezug wirksam und vollstreckbar. Wer nicht mehr zahlen kann, muss aktiv eine Abänderung beantragen – entweder einvernehmlich oder über ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht. Wer untätig bleibt, riskiert Rückstände, die sich aufsummieren und auch nach Ende des Leistungsbezugs eingefordert werden.

Alleinerziehende im Bürgergeld-Bezug sollten den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, sofern der andere Elternteil nicht oder nicht vollständig zahlt. Änderungen – etwa erneute Unterhaltszahlungen oder ein Zusammenzug mit einem neuen Partner – müssen dem Jugendamt unverzüglich gemeldet werden, sonst drohen Rückforderungen.

Häufige Fragen zu Unterhalt, Bürgergeld und § 33 SGB II

Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Meist nein – weil Bürgergeld unter dem Selbstbehalt liegt und unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zählt. Wer aber Nebenverdienste hat, Vermögen besitzt oder sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht, kann trotzdem zur Zahlung herangezogen werden.

Was ist eine Rechtswahrungsanzeige und muss ich darauf reagieren?
Eine Rechtswahrungsanzeige ist ein Schreiben des Jobcenters, das den Übergang von Unterhaltsansprüchen mitteilt. Sie ist kein Verwaltungsakt, aber Voraussetzung dafür, dass das Jobcenter rückwirkend Unterhalt geltend machen kann. Die darin geforderte Auskunft über Einkommen und Vermögen sollte unbedingt erteilt werden.

Kann das Jobcenter mir das Bürgergeld kürzen, um Unterhalt einzutreiben?
Nein. Das Jobcenter kann den Bürgergeld-Anspruch nicht direkt für Unterhaltsrückforderungen kürzen. Es muss den Unterhaltsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Eine Aufrechnung mit laufenden SGB-II-Leistungen wegen Unterhaltsschulden ist nicht vorgesehen.

Verfällt mein bestehender Unterhaltstitel, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Nein. Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt wirksam und vollstreckbar. Wer nicht mehr zahlen kann, muss aktiv eine Abänderung beantragen. Unterhaltsrückstände aus einem bestehenden Titel verjähren erst nach dreißig Jahren.

Bekommt mein Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn der Vater Bürgergeld bezieht?
Ja, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass der Unterhaltspflichtige Bürgergeld bezieht und deshalb nicht zahlt, ist gerade der typische Anwendungsfall des Unterhaltsvorschusses. Bei Kindern ab zwölf Jahren muss der alleinerziehende Elternteil allerdings mindestens 600 Euro brutto verdienen oder das Kind darf keine SGB-II-Leistungen beziehen.

Quellen:
OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2026, Stand 01.01.2026
OLG Brandenburg: Beschluss vom 10.11.2025, Az. 1 ORs 27/25
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 33 SGB II
Bundesagentur für Arbeit: Unterhalt und Bürgergeld – Informationen
Familienportal des Bundes: Unterhaltsvorschuss
dejure.org: § 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen