Wer einen Pflegegrad 4 oder 5 hat oder für wen Hilflosigkeit beziehungsweise bestimmte Merkzeichen anerkannt sind, kann in der Einkommensteuererklärung eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen. Für viele Betroffene geht es dabei um bis zu 4.500 Euro pro Jahr.
Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Denn dort findet sich die Stelle, an der dieser Anspruch überhaupt erst sichtbar wird.
Für die Steuererklärung, die 2026 für das Jahr 2025 abgegeben wird, ist die Pauschale im Formularbereich zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale vorgesehen. In der aktuellen Formularfassung steht die höhere Pauschale bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ in Zeile 22. Wer diesen Abschnitt übersieht, verschenkt unter Umständen einen beachtlichen steuerlichen Vorteil.
Inhaltsverzeichnis
Wer Anspruch auf die 4.500-Euro-Pauschale hat
Die 4.500-Euro-Pauschale ist nicht für alle Menschen mit Behinderung vorgesehen. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen zwei Gruppen. Eine niedrigere Pauschale von 900 Euro kommt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 mit Merkzeichen „G“ in Betracht.
Die höhere Pauschale von 4.500 Euro gilt für Personen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“. Hinzu kommt eine weitere, für viele Betroffene sehr relevante Konstellation: Auch schwerstpflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 fallen in diesen Bereich.
Gerade dieser Punkt wird oft übersehen. Viele kennen den Behinderten-Pauschbetrag oder den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige, nicht aber die eigenständige Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten.
Dabei ist sie ausdrücklich im Einkommensteuergesetz vorgesehen und kann auch dann in Betracht kommen, wenn kein Schwerbehindertenausweis mit einem der genannten Merkzeichen vorliegt, aber ein Bescheid über Pflegegrad 4 oder 5 vorhanden ist.
Warum die Pauschale für viele Betroffene so interessant ist
Der große Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass nicht jede einzelne Fahrt aufwendig dokumentiert und mit Belegen unterfüttert werden muss. Die Pauschale soll typische, durch die Behinderung veranlasste Mobilitätskosten abdecken. Dazu zählen etwa Fahrten zu Arztterminen, Therapien, Behörden, Reha-Angeboten oder andere private Fahrten, die wegen der gesundheitlichen Situation in besonderer Weise anfallen.
Das macht die Regelung alltagstauglicher als frühere Nachweismodelle. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann den Betrag pauschal ansetzen. Bei der höheren Stufe entspricht die Pauschale rechnerisch einem jährlichen Fahrvolumen von bis zu 15.000 Kilometern. Genau darin liegt für viele Haushalte die praktische Entlastung: Die Steuererklärung wird einfacher, und zugleich wird ein Teil der oft erheblichen Mobilitätskosten steuerlich berücksichtigt.
Was Pflegegrad 4 oder 5 steuerlich auslöst
Pflegegrad 4 oder 5 ist im Steuerrecht an mehreren Stellen relevant. Zum einen kann bei eigener Behinderung beziehungsweise Hilflosigkeit auch der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag in Betracht kommen. Zum anderen eröffnet Pflegegrad 4 oder 5 den Zugang zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro. Das sind zwei verschiedene Regelungen, die im Alltag häufig miteinander verwechselt werden.
Wichtig ist deshalb die saubere Unterscheidung. Der Behinderten-Pauschbetrag soll laufende typische Mehraufwendungen wegen der Behinderung abgelten.
Die Fahrtkostenpauschale betrifft dagegen ausdrücklich behinderungsbedingte Fahrten. Wer nur an den Behinderten-Pauschbetrag denkt und die Fahrtkostenzeile leer lässt, schöpft seine Möglichkeiten möglicherweise nicht aus.
Wo die Angabe in der Steuererklärung hingehört
Eingetragen wird die Fahrtkostenpauschale in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. In der Formularfassung für 2025, die 2026 genutzt wird, findet sich der Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale in den Zeilen 21 und 22. Die höhere Pauschale von 4.500 Euro betrifft die Zeile 22.
Dort wird nicht direkt ein Euro-Betrag eingetragen, sondern die Voraussetzung angekreuzt beziehungsweise bestätigt. Das Finanzamt berücksichtigt dann die Pauschale im Veranlagungsverfahren.
Wer ELSTER oder eine Steuersoftware nutzt, sollte gezielt nach dem Abschnitt „behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“ suchen. Der Anspruch verschwindet leicht zwischen anderen Angaben zu Krankheitskosten, Pflegekosten oder Pauschbeträgen.
Welche Nachweise erforderlich sein können
Bei einer erstmaligen Beantragung oder bei Änderungen verlangt das Finanzamt in der Regel einen geeigneten Nachweis. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist das regelmäßig der Bescheid der Pflegekasse. Bei Merkzeichen ist es meist der Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechender Feststellungsbescheid.
In vielen Fällen müssen die Nachweise nicht jedes Jahr neu eingereicht werden, sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben und dem Finanzamt die Unterlagen bereits vorliegen. Trotzdem ist es sinnvoll, die Bescheide griffbereit zu haben. Wer elektronisch abgibt, sollte prüfen, ob die Software einen Hinweis zur Nachreichung anzeigt oder ob das Finanzamt die Unterlagen später anfordert.
Was die Pauschale abdeckt – und was nicht
Die 4.500 Euro sind eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrten. Sie ersetzt in diesem Bereich den Einzelnachweis typischer Fahrtkosten. Genau deshalb ist ein weiterer Punkt wichtig: Über diese Pauschale hinaus können nicht noch zusätzlich weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG geltend gemacht werden. Das Gesetz schließt eine doppelte Berücksichtigung aus.
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Das bedeutet in der Praxis: Wer die Pauschale nutzt, kann nicht parallel dieselben behinderungsbedingten Fahrten noch einmal einzeln abrechnen. In besonderen Fällen kann ein Einzelnachweis theoretisch interessanter wirken, doch die gesetzliche Pauschalregelung ist gerade als Vereinfachung gedacht. Für die meisten Betroffenen ist sie der unkompliziertere Weg.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
Immer wieder zeigt sich, dass Ansprüche nicht an fehlenden Voraussetzungen scheitern, sondern an der Eintragung. Manche Steuerpflichtige tragen nur den Behinderten-Pauschbetrag ein und übersehen den Abschnitt zu den Fahrtkosten. Andere wissen zwar von Pflegegrad 4 oder 5, bringen ihn aber nur mit Leistungen der Pflegeversicherung in Verbindung und nicht mit der Einkommensteuer.
Wieder andere gehen irrtümlich davon aus, dass nur Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen die 4.500 Euro erhalten können.
Hinzu kommt ein weiterer Irrtum: Nicht die tatsächlich angefallenen 4.500 Euro müssen nachgewiesen werden. Es handelt sich um eine Pauschale. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Genau deshalb sollte die betreffende Zeile nicht leer bleiben, wenn ein Pflegegrad-4- oder Pflegegrad-5-Bescheid vorhanden ist.
Wie sich die zumutbare Belastung auswirkt
Die Fahrtkostenpauschale gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das hat zur Folge, dass sie nicht automatisch in voller Höhe steuermindernd wirkt. Das Finanzamt rechnet außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur insoweit an, als sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Für Betroffene bedeutet das: Die 4.500 Euro sind kein direkter Auszahlungsbetrag und auch keine automatische Steuererstattung in gleicher Höhe. Vielmehr mindern sie die steuerliche Bemessungsgrundlage im Rahmen der Regeln für außergewöhnliche Belastungen.
Ob und in welchem Umfang sich das im Steuerbescheid auswirkt, hängt daher immer vom Einzelfall ab. Trotzdem kann der Unterschied erheblich sein, vor allem wenn weitere außergewöhnliche Belastungen hinzukommen.
Auch für Familien mit behinderten Kindern kann das wichtig sein
Die Fahrtkostenpauschale kann nicht nur bei Erwachsenen eine Rolle spielen. Auch bei Kindern mit Behinderung kann sie relevant werden. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Anspruch auf die Eltern übertragen, etwa wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Dann erfolgt die Beantragung nicht nur in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, sondern je nach Fall zusätzlich über die Anlage Kind.
Gerade in Familien mit hohem Betreuungsaufwand ist das ein Punkt, der häufig zu wenig beachtet wird. Arztfahrten, Therapien, Begleitfahrten und organisatorische Wege belasten den Alltag oft spürbar. Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Möglichkeiten vollständig zu prüfen.
Kurzübersicht zur 4.500-Euro-Regelung
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer kann die höhere Fahrtkostenpauschale beanspruchen? | Menschen mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sowie Personen mit Pflegegrad 4 oder 5. |
| Wie hoch ist die Pauschale? | 4.500 Euro pro Jahr. |
| Wo steht die Angabe in der Steuererklärung 2025? | In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, im Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale; die höhere Stufe steht in Zeile 22. |
| Müssen einzelne Fahrten nachgewiesen werden? | Nein, die Pauschale ersetzt grundsätzlich den Einzelnachweis typischer behinderungsbedingter Fahrten. |
| Können dieselben Fahrten zusätzlich einzeln abgesetzt werden? | Nein, über die Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar. |
| Wirkt sich der Betrag immer voll auf die Steuer aus? | Nein, das Finanzamt berücksichtigt außergewöhnliche Belastungen nur oberhalb der zumutbaren Belastung. |
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Rentnerin wird 2025 in Pflegegrad 4 eingestuft. Sie nutzt für Arzttermine, Therapien und organisatorische Wege regelmäßig Fahrdienste und Angehörigenhilfe, sammelt aber keine einzelnen Fahrtnachweise.
In ihrer Steuererklärung, die sie 2026 abgibt, trägt sie zwar den Behinderten-Pauschbetrag ein, übersieht zunächst jedoch die Zeile zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale.
Erst beim erneuten Prüfen der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ setzt sie in Zeile 22 das entsprechende Kennzeichen. Damit kann das Finanzamt zusätzlich 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung ansetzen.
Ob sich daraus eine spürbare Steuerentlastung ergibt, hängt von ihren gesamten Einkünften und der zumutbaren Belastung ab. Ohne diesen Eintrag wäre der Anspruch jedoch von vornherein unberücksichtigt geblieben.
Fazit
Für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 kann sie tatsächlich über einen spürbaren steuerlichen Unterschied entscheiden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ sehr genau prüfen. Gerade weil viele Betroffene den Anspruch nicht kennen oder ihn mit anderen Pauschbeträgen verwechseln, bleibt Geld immer wieder ungenutzt.
Wer 2026 seine Steuererklärung für 2025 vorbereitet, sollte deshalb nicht nur auf allgemeine Krankheits- und Pflegekosten schauen, sondern auch auf die spezielle Fahrtkostenpauschale. Bei Pflegegrad 4 oder 5 kann genau dort ein Betrag von 4.500 Euro im Raum stehen.
Quellen
Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Hinweise zu § 33 EStG, behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale:
Gesetze im Internet, § 33 EStG, Regelung zur Fahrtkostenpauschale und Ausschluss weiterer behinderungsbedingter Fahrtkosten:




