Der Rundfunkbeitrag könnte zum 1. Januar 2027 von 18,36 Euro auf 18,64 Euro steigen. Die KEF empfiehlt damit 28 Cent mehr im Monat, beschlossen ist die Erhöhung jedoch nicht.
Bis eine wirksame Regelung vorliegt, bleiben monatlich 18,36 Euro geschuldet. Beitragszahlende müssen ihren Dauerauftrag deshalb noch nicht ändern.
Die KEF will 18,64 Euro statt 18,94 Euro
Im Februar 2024 hatte die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten noch 18,94 Euro ab Januar 2025 empfohlen. Die Länder setzten diesen Vorschlag nicht um, der Beitrag blieb unverändert.
Mit dem 25. KEF-Bericht vom 20. Februar 2026 fällt der Vorschlag niedriger aus. Nach der neuen KEF-Empfehlung sollen für 2027 und 2028 monatlich 18,64 Euro gelten.
| Zeitraum | Aktueller Beitrag | KEF-Empfehlung | Mehrbelastung |
|---|---|---|---|
| Monat | 18,36 Euro | 18,64 Euro | 0,28 Euro |
| Drei Monate | 55,08 Euro | 55,92 Euro | 0,84 Euro |
| Jahr | 220,32 Euro | 223,68 Euro | 3,36 Euro |
Die Mehrbelastung je Wohnung ist gering. Wegen der Millionen beitragspflichtigen Wohnungen führt schon ein kleines Plus dennoch zu hohen zusätzlichen Einnahmen.
Warum die KEF ihren Vorschlag gesenkt hat
Die Kommission rechnet mit stabileren Beitragseinnahmen, höheren Finanzerträgen und zusätzlichen Eigenmitteln der Sender. Ein Teil der Mittel entstand durch verschobene Investitionen.
ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten einen höheren Finanzbedarf angemeldet. Die KEF kürzte die Forderungen um insgesamt 1,275 Milliarden Euro und erkannte für die Jahre 2025 bis 2028 einen Aufwand von rund 42 Milliarden Euro an.
Größere Spareffekte durch die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erwartet die Kommission erst ab 2029. Lang laufende Verträge, bestehende Produktionen und Personalbindungen begrenzen die Einsparungen bis dahin.
Eine Empfehlung ist noch kein neuer Beitrag
Die KEF kann die Beitragshöhe nicht selbst festsetzen. Sie prüft den angemeldeten Finanzbedarf und legt den Ländern einen Betrag vor.
Damit 18,64 Euro tatsächlich gelten, müssen die Länder den Betrag rechtlich umsetzen. Dafür ist grundsätzlich eine staatsvertragliche Regelung erforderlich, die in allen 16 Ländern Zustimmung benötigt.
Die Länder dürfen eine KEF-Empfehlung nicht allein wegen politischer Widerstände verwerfen. Abweichungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und müssen nachvollziehbar begründet werden.
Karlsruhe kann den Zeitplan verändern
ARD und ZDF erhoben Verfassungsbeschwerde, weil die Länder die frühere Empfehlung von 18,94 Euro nicht umgesetzt hatten. Sie sehen ihren Anspruch auf bedarfsgerechte Finanzierung und die Rundfunkfreiheit verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelte am 23. Juni 2026 über die Sache „Rundfunkfinanzierung II“. Eine Entscheidung war bis Anfang August 2026 noch nicht veröffentlicht.
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Das Urteil kann bestimmen, wie weit die Länder vom vorgesehenen Finanzierungsverfahren abweichen dürfen. Dadurch kann Karlsruhe auch den Umgang mit den für 2027 empfohlenen 18,64 Euro beeinflussen.
Ob das Gericht selbst einen Betrag anordnet oder den Ländern neue Vorgaben macht, ist offen. Deshalb lässt sich derzeit weder die Erhöhung noch der genaue Starttermin sicher vorhersagen.
Was Beitragszahlende jetzt beachten sollten
Wer per Lastschrift zahlt, muss nichts unternehmen. Wird die Erhöhung wirksam, informiert der Beitragsservice über den neuen Betrag und passt die Abbuchung an.
Bei einem Dauerauftrag sollte die Summe erst nach einer offiziellen Mitteilung geändert werden. Zahlungsaufforderungen, die 18,64 Euro schon jetzt als geltenden Beitrag darstellen, sind falsch.
Der Beitrag wird weiterhin pro Wohnung und nicht pro Person erhoben. Ob dort eine oder fünf Personen leben, ändert die Beitragshöhe grundsätzlich nicht.
Befreiungen bleiben möglich
Eine Erhöhung würde die gesetzlichen Befreiungsgründe nicht aufheben. Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und unter bestimmten Voraussetzungen BAföG können weiterhin eine Befreiung beantragen.
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Der Beitragsservice verlangt einen Antrag und einen gültigen Nachweis.
Weitere Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Bei einem Umzug, einer Wohnungsaufgabe oder dem Wechsel in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung kann stattdessen eine Abmeldung des Beitragskontos möglich sein.
Merkzeichen RF und Härtefälle
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis können eine Ermäßigung auf ein Drittel beantragen. Bei 18,64 Euro wären das voraussichtlich 6,21 Euro im Monat statt derzeit 6,12 Euro.
Die Voraussetzungen und benötigten Nachweise erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag zum Merkzeichen RF. Auch die Ermäßigung muss beantragt werden.
Eine Härtefallbefreiung kommt zudem infrage, wenn das Einkommen den festgestellten Sozialleistungsbedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt. Nähere Informationen bietet der Ratgeber zum Rundfunkbeitrag bei sehr niedrigem Einkommen.
Fazit: 18,64 Euro sind möglich, aber nicht sicher
Die KEF hält 18,64 Euro ab Januar 2027 für notwendig. Der neue Betrag wird jedoch erst verbindlich, wenn die Länder ihn wirksam umsetzen oder das Bundesverfassungsgericht entsprechende Vorgaben macht.
Bis dahin gelten weiterhin 18,36 Euro im Monat. Die Aussage „Der Rundfunkbeitrag steigt 2027“ geht daher zu weit: Richtig ist, dass er nach der KEF-Empfehlung steigen soll.




