Bürgergeld: Einvernehmliche Mieterhöhung muss das Jobcenter übernehmen

Eine einvernehmliche Mieterhöhung, hier zwischen Vermieter (Mutter) und Leistungsbezieher ( Sohn ), muss das Jobcenter auch dann übernehmen, wenn es diese für unwirksam hält (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.08.2024 – L 6 AS 46/24 B ER).

Denn nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Nach dieser Regelung sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.

Dabei werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) zu den Unterkunftskosten die tatsächlichen Aufwendungen nicht dadurch begrenzt, dass die fragliche Vereinbarung, die zur Mietzinserhöhung geführt hat, möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist.

Aufwendungen für Unterkunftskosten, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, sind allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten

Hält der Grundsicherungsträger eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 betreiben, denn eine auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. Hier hat das Jobcenter vorher keine Kostensenkungsaufforderung betrieben.

Lediglich für den Fall eines Umzuges in eine neue Unterkunft ist eine Vorabklärungsmöglichkeit für den Leistungsberechtigten und den Leistungsträger gesetzlich vorgesehen, die den Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 schützen soll.

Anmerkung vom Experten für Bürgergeld Detlef Brock

Eine sehr zu begrüßende Entscheidung für alle Bürgergeld Empfänger zu den Unterkunftskosten.

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Das Gericht stellt hier vor allem ganz eindeutig klar:

Eine Vorabklärung vor der Vereinbarung der Mieterhöhung war beim Jobcenter nicht erforderlich.

Dies gilt lediglich für den Fall eines Umzuges in eine neue Unterkunft, denn ist eine Vorabklärungsmöglichkeit für den Leistungsberechtigten und den Leistungsträger gesetzlich vorgesehen, die den Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schützen soll (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 32/12 R – ).

Der Antragsteller war mithin nicht gehalten, vor dem Abschluss der Vereinbarung über die einvernehmliche Mieterhöhung eine Zustimmung des SGB 2 Trägers einzuholen.

Die Unterkunftskosten bedurfte der Antragsteller für sein menschenwürdiges Existenzminimum.

Denn Allein die drohende ordentliche Kündigung wegen noch ausstehender Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – ) als drohender wesentlicher Nachteil.

Rechtstipp

Auch bei Auslaufen eines befristeten Mietvertrags aber nahtlosem Abschluss eines neuen Mietvertrags für dieselbe Wohnung sind vom Jobcenter weiterhin die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen, denn ein Umzug im S. d. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nicht gegeben ( SG Berlin, Beschluss vom 15.03.2024 – S 142 AS 951/24 ER – ).