Eine Frau in der Grundsicherung klagte, weil das zuständige Jobcenter ein Darlehen anbot, um eine Mietkaution zu bezahlen. Die Betroffene forderte aber, das Mietkaution als Zuschuss zu leisten, ohne das Geld zurückzahlen zu müssen. Das Sozialgericht Magdeburg wies die Klage ab und erklärte, ein Darlehen sei gerechtfertigt. (Az: S 13 AS 3238/12)
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Jobcenter zahlt Darlehen
Das zuständige Jobcenter hatte der Leistungsberechtigten ein Darlehen für eine anteilig zu zahlende Mietkaution von 210,00 Euro gewährt. Die Betroffene sollte dieses Darlehen abzahlen, indem das Jobcenter monatlich zehn Prozent mit der Regelleistung verrechnete. Die Betroffene legte Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters ein.
Das Jobcenter wies diesen mit Widerspruchsbescheid zurück und argumentierte, Mietkaution seien typischerweise als Darlehen zu gewähren. Daraufhin klagte die Leistungsberechtigte vor dem Sozialgericht Magdeburg.
Kein Darlehen, sondern Zuschuss gefordert
Die Klägerin wendete sich dagegen, die Mietkaution lediglich als Darlehen zu wehren. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin habe keineswegs ein Darlegen beansprucht und diesem auch nicht zugestimmt. Die Leistung werde vielmehr als Zuschuss begehrt, ohne dem Jobcenter Kosten zu erstatten.
Nicht ausschließlich Zuschuss beantragt
Das Jobcenter blieb bei seiner Entscheidung. Zusätzlich zu den bereits geäußerten Begründungen argumentierte die Behörde damit, dass die Mutter ein Darlehen sehr wohl als Option gesehen habe und damit als mögliche Form der Übernahme durch das Jobcenter auch beantragt habe.
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Mietkaution wird gewöhnlich als Darlegen gewährt
Die Behörde betonte noch einmal, dass es die typische Form sei, eine Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Ausnahmen gebe es in atypischen Fällen. Ein solcher sei hier aber nicht gegeben. Ein Darlehen sei für Minderjährige dann ermessensfrei und rechtmäßig, wenn der gesetzliche Vertreter es beantragt habe.
Jobcenter übt Ermessen aus
Das Jobcenter könne nicht davon ausgehen, dass die Mutter ausschließlich einen Zuschuss beantragt habe. In Ausübung des Ermessens habe das Jobcenter den Anspruch der Klägerin auf ein Darlehen festgestellt, obwohl die Klägerin (die Tochter) nicht Partner des Mietvertrags sei, sondern die Mutter.
Eine Übernahme als Zuschuss schiede schon wegen der fehlenden Vertragsbindung aus und sei zudem ein Ermessensfehler. Denn ein Zuschuss sei grundsätzlich in solchen Fällen bedenklich, da eine Mietkaution nach Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt werde.
Sozialgericht weist Klage ab
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Wörtlich heißt es: „Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 verletzt die Klägerin durch die Gewährung des auf sie entfallenen Mietkautionsanteils nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte konnte diesen rechtmäßigerweise als Darlehen gewähren und war nicht gehalten, der Klägerin in dieser Höhe einen Zuschuss zu gewähren. Es liegt insofern auch keine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor.“
Zahlungen des Jobcenters dürfen kein Vermögen aufbauen
Gesetzlich soll bei einer Mietkaution grundsätzlich die Bewilligung eines Darlehens erfolgen und nicht eines Zuschusses. Denn eine Mietkaution werde gewöhnlich erstattet. Es sei deshalb in der Regel nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu überlassen.
Die Leistungen der Grundsicherung dürften nicht dazu dienen, Vermögen zu bilden. Dies sei aber der Fall, wenn der für die Mietkaution gezahlte Betrag nach Ende des Mietverhältnisses beim Leistungsberechtigten bliebe.