BSG: Sozialhilfe kann bei Eheleuten benachbarte Grabstätte zahlen

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Das Sozialamt darf mittellosen Eheleuten nicht pauschal die Übernahme von Bestattungskosten in einem nebeneinanderliegenden Grab verweigern. Denn ist der Bestattungswunsch realisierbar und bewegen sich die Mehrkosten für solch eine Grabstätte in einem verhältnismäßigen Rahmen, handelt es sich um „erforderliche“ Bestattungskosten, für die die Sozialhilfe aufkommen kann, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 13. März 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 8 SO 8/24 R).

Ein unmittelbarer Anspruch auf volle Kostenübernahme durch das Sozialamt bestehe jedoch nicht, da erst einmal mögliche Erben für die Bestattungskosten heranzuziehen sind.

der verhandelte Fall

Im konkreten Fall ging es um die Übernahme von Bestattungskosten für eine Grabstätte auf einem jüdischen Friedhof. Die in Düsseldorf lebende nicht-jüdische Klägerin erhielt ebenso wie ihr inzwischen verstorbener Ehemann Grundsicherungsleistungen im Alter. Zu Lebzeiten hatte das Ehepaar vereinbart, dass sie im Todesfall auf dem „Mischehenfeld“ des jüdischen Friedhofs nebeneinander bestattet werden.

Mit dem Tod des Ehemannes reservierte sich die Ehefrau daher eine Grabstätte, die neben der ihres Ehemannes lag. Die Tochter des Ehepaares kam für die Reservierungsgebühren sowie für die Hälfte der Bestattungskosten ihres Vaters auf. Den Rest sollte das Sozialamt der Stadt Düsseldorf bezahlen.

Doch die Behörde lehnte dies ab. Die Kosten für eine einzelne Grabstätte auf diesem Gräberfeld seien doppelt so hoch wie die Kosten für eine einzelne Grabstätte in einem Reihengrab, bei der Eheleute nicht nebeneinanderliegen. Die Sozialhilfe müsse jedoch nur „erforderliche“ Bestattungskosten übernehmen. Dazu gehöre ein normales, einzelnes Reihengrab. Zwar sei es „emotional nachvollziehbar“, dass die Witwe später neben ihrem Ehemann bestattet werden wolle, „erforderlich“ sei dies aber nicht.

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Daraufhin klagte die Frau und machte gerichtlich die Mehrkosten für die Bestattung in einem nebeneinanderliegenden Grab in Höhe von 1.300 Euro geltend.

Sozialamt kann bei Eheleuten benachbarte Grabstätte bezahlen – aber kein genereller Anspruch

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gab ihr mit Verweis auf das Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie recht (Az.: L 9 SO 49/23, Urteil vom 23. Mai 2024). Dieser Schutz gelte auch über den Tod hinaus. Die Kosten seien auch nicht zu hoch.

Dem stimmte das BSG dem Grunde nach zu. Das Sozialamt müsse den Wunsch von Eheleuten auf eine Bestattung nebeneinander mit Blick auf das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie berücksichtigen.

Dies führe aber nicht zu einem generellen Anspruch, sondern hänge vom jeweiligen Einzelfall ab. So müsse der Wunsch auf Bestattung nebeneinander auch tatsächlich realisierbar und die Kosten nicht verhältnismäßig sein. Dann könne es sich um „erforderliche“ Bestattungskosten handeln, für die die Sozialhilfe einstehen kann. Unerheblich sei hierbei, wie lange und wie gut die Ehe gedauert hat.

Kein Anspruch auf Reservierungskosten

Allerdings müsse die Sozialhilfe nicht für die Reservierungskosten der Grabstätte aufkommen, stellte das BSG klar. Den Streitfall verwies das Gericht an das LSG zurück. Dieses müsse noch prüfen, inwieweit erst einmal Erben für die Bestattung aufkommen müssen. fle