Bei Einnahmen gilt beim Bürgergeld grundsätzlich: Alles, was über der den gesetzten Freibetrag hinausgeht, wird auf die Leistungen des Bürgergeldes angerechnet. Es gibt aber bei bestimmten Einnahmen Sonderregelungen in Bezug auf den Freibetrag.
Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, um welche Ausnahmen es sich handelt, und was Sie dabei beachten müssen
Inhaltsverzeichnis
Aufwandsentschädigungen und nebenberufliche Tätigkeiten
Bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Darunter fallen diejenigen, die nach Paragraf 3, Absatz 12, 26 oder 26 a des Einkommenssteuergesetzes von der Steuer ausgenommen sind. Diese berücksichtigt das Jobcenter nicht – bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr.
Damit haben Sie eine schnelle Orientierung, welche Einnahmen Sie gar nicht auf Ihr Bürgergeld angerechnet bekommen. Im Zweifel lohnt sich eine Einzelfall-Beratung beim Jobcenter oder bei einer Sozialberatungsstelle, da Sonderregelungen (etwa bei Pflegekindern oder Mehrfacheinkünften) greifen können.
Das wird beim Bürgergeld nicht angerechnet
Hier eine Übersicht der Einnahmen, die beim Bürgergeld-Bezug gar nicht oder nur innerhalb einer klaren Freigrenze auf die Regelleistungen angerechnet werden. Links steht die Einnahmeart, rechts die Begründung / der Umfang der Anrechnungsfreiheit:
Einnahmeart | Warum bzw. in welchem Umfang anrechnungsfrei? |
Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld selbst, Einstiegsgeld u. ä.) | Doppelleistungen sind ausgeschlossen – diese Beträge zählen laut § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II überhaupt nicht als Einkommen. |
Pflegegeld nach SGB XI / XII | Vollständig anrechnungsfrei (§ 1 Bürgergeld-V). |
Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) | Wird – wie bisher bei Hartz IV – in voller Höhe freigestellt (§ 11a Abs. 1 Nr. 6 SGB II). |
Schmerzens- und Schadensersatzzahlungen für immaterielle Schäden (§ 253 BGB) | Komplett anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 2 SGB II). |
Grundrente / Entschädigungsrenten nach Bundesversorgungsgesetz oder SoldatenentschädigungsG | Vollständig freigestellt (§ 11a Abs. 1 Nr. 2 u. 3 SGB II). |
Aufwands- & Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG) bis 3 000 €/Kalenderjahr | Bis zur Obergrenze anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 u. 5 SGB II). |
Aufwandspauschale für rechtliche Betreuer (§ 1878 BGB) | Gleichbehandlung mit obigen Ehrenamtspauschalen – bis 3 000 € frei (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II). |
Auslandsverwendungszuschlag & Überbrückungsbeihilfe (z. B. bei Entlassung aus Haft) | Vollständige Freistellung in § 1 Bürgergeld-V. |
Kindergeld, wenn das Kind nicht im Haushalt lebt und das Geld nachweislich an das Kind weitergeleitet wird | Dann „zweckbestimmt“ → nicht anrechenbar (§ 1 Bürgergeld-V). |
Einkommen von Schüler*innen (< 25 J.) aus Ferienjobs | Seit 1. 7. 2023 unabhängig von der Höhe komplett frei (§ 1 Bürgergeld-V). |
Aufwandsentschädigung im Bundesfreiwilligen- / Jugendfreiwilligendienst | Pauschal bis 200 € monatlich frei (§ 1 Bürgergeld-V). |
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Lebensmittelspenden der Tafel) | Frei, sofern sie die Lage nicht „wesentlich“ verbessern (§ 11a Abs. 4 SGB II). |
Schenkungen Dritter (Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe) an Minderjährige | Anrechnungsfrei, wenn sie die Lage nicht wesentlich verbessern (§ 1 Bürgergeld-V). |
Bagatellgrenzen: Geld- & Sacheinnahmen < 10 €/Monat bzw. Kapitalerträge < 100 €/Jahr | Verwaltungsvereinfachung – werden gar nicht berücksichtigt (§ 1 Bürgergeld-V). |
Gut zu wissen
- Erwerbseinkommen ist nicht vollständig frei, wird aber durch Freibeträge (§ 11b SGB II) teilweise geschützt (z. B. Grundfreibetrag 100 €, zusätzlich 20 / 30 / 10 % gestaffelt). Diese sind nicht in der Tabelle, weil sie nur anteiligangerechnet werden und nicht – wie oben – komplett aus der Berechnung fallen.
- Bei zweckbestimmten öffentlichen Leistungen (z. B. Bildungspaket) gilt: nur dann anrechenbar, wenn Bürgergeld im selben Einzelfall exakt den gleichen Zweck abdeckt (§ 11a Abs. 3 SGB II).
Nebenberufliche Künstler, Erzieher oder Pfleger
Das Einkommenssteuergesetz listet hier unter Absatz 26 auf: „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen (…) oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.“
Offizielle Aufwandsentschädigungen
Unter Absatz 12 fallen aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die (…)
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.“
Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr
Hier gelten weiterhin die monatlichen Freibeträge in Höhe von 250,00 Euro ab 25 Jahren und die Freibeträge von 520,00 Euro unter 25 Jahren. Das Taschengeld, das Freiwllige im Bundesfreiwilligendienst erhalten, wird jedoch als Einkommen berücksichtigt.
Mutterschaftsgeld bleibt anrechnungsfrei
Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse ausgezahlt und soll den Einkommensverlust der Mutter während der Schutzfrist ausgleichen, damit diese sich auf die Schwangerschaft und Geburt konzentrieren kann. Wird bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht angerechnet.
Keine Anrechnung von Minijobs bei jungen Menschen
Einkommen, das Menschen unter 25 Jahren in Schüler und Studentenjobs erwerben oder auch in beruflicher Ausbildung bleibt bis zur Grenze eines Minijobs bei der Einkommensanrechnung unberürcksichtigt.
Keine Einkommensanrechnung bei Ferienjobs
Das Geld, das Schüler in den Schulferien verdienen, spielt bei der Einkommensanrechnung ebenfalls keine Rolle.