BGH: Schenkungen können trotz Rücktrittsvorbehalt bei Erbschaft zurückgefordert werden

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

BGH stärkt Vertragserben: Schenkungen können trotz Rücktrittsvorbehalt zurückgefordert werden

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Betroffenen gestärkt, die durch einen Erbvertrag als Erben eingesetzt wurden. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht nimmt dem Vertragserben nicht automatisch den Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen.

Entscheidend ist, ob der Erblasser den Rücktritt tatsächlich erklärt hat. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt er an die erbvertraglichen Verfügungen gebunden.

Der Vertragserbe darf deshalb grundsätzlich weiterhin damit rechnen, das vereinbarte Erbe zu erhalten. Verschenkt der Erblasser wesentliche Vermögenswerte an andere Personen, kann nach seinem Tod ein Herausgabeanspruch gegen die beschenkte Person entstehen.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen IV ZR 256/25. Der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs prüfen muss.

Geschwister streiten um Grundstücke und Geldzahlungen

In dem Verfahren stritten zwei Geschwister über Vermögensübertragungen ihres verstorbenen Vaters. Beide waren die einzigen Kinder des Erblassers.

Der Vater hatte bereits 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein, während die Kinder Nacherben des zuerst versterbenden Elternteils und Erben des zuletzt versterbenden Elternteils werden sollten.

Die entsprechenden Verfügungen waren erbvertraglich bindend. Sie konnten daher grundsätzlich nicht mehr durch ein späteres Einzeltestament einseitig aufgehoben oder verändert werden.

Im Jahr 2015 ergänzten die Eheleute den Erbvertrag durch einen Nachtrag. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass der überlebende Ehepartner den eigenen Nachlass nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners abweichend unter den gemeinsamen Kindern verteilen durfte.

Zusätzlich behielten sich beide Ehepartner ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor. Von diesem Rücktrittsrecht machte der später verstorbene Vater jedoch keinen Gebrauch.

Vater übertrug zwei Grundstücke auf seine Tochter

Noch zu Lebzeiten übertrug der Vater unter anderem zwei Grundstücke auf seine Tochter. Außerdem erhielt sie Geldzahlungen.

Nach den Angaben im Verfahren handelte die Tochter bei den Übertragungen teilweise aufgrund einer Vollmacht, die ihr der Vater erteilt hatte. Nach dessen Tod schlug die Ehefrau das Erbe aus.

Dadurch wurden die beiden Kinder Erben ihres Vaters. Der Sohn sah sich durch die Grundstücksübertragungen und Zahlungen an seine Schwester benachteiligt.

Er verlangte von ihr die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken. Ersatzweise forderte er die Zahlung der Hälfte des Grundstückswertes sowie die Erstattung der Hälfte der weiteren Zahlungen.

Landgericht und Oberlandesgericht urteilten unterschiedlich

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht wies sie dagegen vollständig ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestand keine ausreichend geschützte Erberwartung des Sohnes. Der Vater habe sich im Erbvertrag schließlich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts musste der Sohn deshalb jederzeit damit rechnen, dass der Vater vom Erbvertrag zurücktreten könnte. Eine Schenkung habe seine Erwartung, später Erbe zu werden, daher nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt.

Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH folgte der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht und hob dessen Urteil auf.

Rücktrittsvorbehalt allein beendet die Bindung nicht

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass zwischen einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht und einem tatsächlich erklärten Rücktritt unterschieden werden muss. Der bloße Vorbehalt verändert die erbvertragliche Bindung noch nicht.

Zwar muss ein Vertragserbe damit rechnen, dass der Erblasser das Rücktrittsrecht später ausübt. Solange dies aber nicht geschieht, bleiben die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen wirksam und bindend.

Der eingesetzte Vertragserbe darf daher weiterhin davon ausgehen, den Erblasser entsprechend den Vereinbarungen zu beerben. Seine Erberwartung verliert nicht allein deshalb ihren Schutz, weil ein Rücktritt theoretisch möglich gewesen wäre.

Nach der Beurteilung des BGH kann ein nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht den Anspruch aus § 2287 Absatz 1 BGB daher nicht von vornherein ausschließen.

Warum ein Rücktritt tatsächlich erklärt werden muss

Eine andere Beurteilung hätte nach Ansicht des Gerichts erhebliche Folgen für die Bindungswirkung von Erbverträgen. Der Erblasser könnte dann sein Vermögen verschenken, ohne zuvor vom Erbvertrag zurückzutreten.

Auf diese Weise ließe sich die vereinbarte Erbeinsetzung wirtschaftlich weitgehend entwerten. Der Vertragserbe würde zwar formal Erbe, erhielte aber möglicherweise nur noch einen stark verkleinerten Nachlass.

Gleichzeitig könnten für den Erblasser günstige Bestimmungen des Erbvertrags erhalten bleiben. Bei einem wirksamen Rücktritt würden dagegen regelmäßig auch andere erbvertragliche Bindungen entfallen.

Der Rücktrittsvorbehalt darf deshalb nicht wie ein bereits ausgeübter Rücktritt behandelt werden. Erst eine wirksame Rücktrittserklärung kann die erbvertragliche Bindung beseitigen.

Erblasser dürfen ihr Vermögen weiterhin verwenden

Das Urteil bedeutet nicht, dass Personen nach Abschluss eines Erbvertrags zu Lebzeiten nicht mehr über ihr Vermögen verfügen dürfen. Sie dürfen Grundstücke verkaufen, Geld ausgeben, Vermögen umschichten und grundsätzlich auch Schenkungen vornehmen.

Ein Erbvertrag bewirkt keine allgemeine Vermögenssperre. Der Vertragserbe hat zu Lebzeiten des Erblassers normalerweise auch keinen Anspruch darauf, bestimmte Vermögenswerte zu sichern.

Problematisch können jedoch Schenkungen werden, durch die der eingesetzte Erbe gezielt beeinträchtigt werden soll. Für diese Fälle sieht § 2287 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch gegen den Beschenkten vor.

Der Anspruch entsteht erst nach dem Tod des Erblassers und dem Anfall der Erbschaft. Die Schenkung wird also nicht automatisch unwirksam, sondern kann nachträglich zu einer Herausgabepflicht führen.

Was § 2287 BGB für Vertragserben vorsieht

Nach § 2287 Absatz 1 BGB kann ein Vertragserbe die Herausgabe eines Geschenks verlangen, wenn der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, ihn zu beeinträchtigen. Die Herausgabe richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Das kann bei einem Grundstück bedeuten, dass das Eigentum oder ein entsprechender Miteigentumsanteil übertragen werden muss. Ist eine Rückübertragung nicht mehr möglich, kann unter bestimmten Bedingungen Wertersatz verlangt werden.

Bei Geldschenkungen kommt eine Rückzahlung in Betracht. Bestehen mehrere Erben, hängt der Umfang des Anspruchs unter anderem von der jeweiligen Erbquote ab.

Nicht jede lebzeitige Schenkung löst jedoch einen Anspruch aus. Es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 2287 BGB erfüllt sein.

Wann eine beeinträchtigende Schenkung vorliegen kann

Besonders wichtig ist die Frage, ob der Erblasser ein anerkennenswertes eigenes Interesse an der Schenkung hatte. Ein solches Interesse kann etwa bestehen, wenn die beschenkte Person den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder umfassend versorgt hat.

Auch eine finanzielle Absicherung des Ehepartners oder eine Gegenleistung der beschenkten Person kann gegen eine reine Beeinträchtigungsabsicht sprechen. Die Umstände des jeweiligen Falls müssen genau untersucht werden.

Verdächtig können dagegen Übertragungen sein, die kurz vor dem Tod erfolgen und einen erheblichen Teil des Vermögens erfassen. Das gilt besonders, wenn der Vertragserbe bewusst leer ausgehen oder deutlich weniger erhalten soll.

Auch ungewöhnlich hohe Zuwendungen an nur eines von mehreren erbvertraglich eingesetzten Kindern können einen Streit auslösen. Eine ungleiche Verteilung allein beweist jedoch noch keine Beeinträchtigungsabsicht.

Voraussetzungen eines Anspruchs im Überblick

Prüfungspunkt Bedeutung
Bindender Erbvertrag Die Erbeinsetzung muss als vertragsmäßige Verfügung bindend vereinbart worden sein.
Lebzeitige Schenkung Der Erblasser muss einer anderen Person unentgeltlich einen Vermögensvorteil zugewandt haben.
Beeinträchtigung des Vertragserben Die Zuwendung muss die aufgrund des Erbvertrags bestehende Erberwartung wirtschaftlich beeinträchtigen.
Kein ausreichendes Eigeninteresse Die Schenkung darf nicht durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Interesse des Erblassers gerechtfertigt sein.
Eintritt des Erbfalls Der Anspruch kann grundsätzlich erst nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden.
Anfall der Erbschaft Der Anspruchsteller muss aufgrund des Erbvertrags Erbe geworden sein.

Änderungsbefugnis hatte einen begrenzten Inhalt

Neben dem Rücktrittsvorbehalt befasste sich der Bundesgerichtshof auch mit der im Nachtrag enthaltenen Änderungsbefugnis. Das Oberlandesgericht hatte diese nach Ansicht des BGH zu weit ausgelegt.

Die Bestimmung erlaubte dem überlebenden Ehepartner, den eigenen Nachlass nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners abweichend unter den gemeinsamen Kindern aufzuteilen. Sie sollte daher erst nach dem Tod eines Ehepartners eingreifen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Das Oberlandesgericht hatte dagegen angenommen, dass eine Änderung bereits zu Lebzeiten beider Eltern möglich gewesen sei. Diese Auslegung widersprach nach Ansicht des BGH dem Wortlaut der Vereinbarung.

Eine vertragliche Änderungsbefugnis muss deshalb genau geprüft werden. Sie darf nicht über ihren sprachlich und rechtlich erkennbaren Anwendungsbereich hinaus erweitert werden.

BGH entscheidet noch nicht abschließend über die Rückgabe

Der Bundesgerichtshof hat der Klage des Sohnes nicht endgültig stattgegeben. Er hat lediglich entschieden, dass der Rücktrittsvorbehalt den Anspruch nicht automatisch ausschließt.

Der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob tatsächlich eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 Absatz 1 BGB vorlag.

Dabei wird unter anderem zu untersuchen sein, aus welchen Gründen der Vater die Grundstücke und das Geld auf seine Tochter übertragen hatte. Ebenso muss geprüft werden, ob er ein anerkennenswertes eigenes Interesse an den Zuwendungen besaß.

Erst nach dieser Prüfung lässt sich feststellen, ob die Schwester Grundstücksanteile übertragen oder Geld zurückzahlen muss. Das BGH-Urteil schafft daher eine wichtige rechtliche Grundlage, nimmt die notwendige Einzelfallprüfung aber nicht vorweg.

Besonderheit des Versäumnisurteils

Der BGH erließ seine Entscheidung als Versäumnisurteil. Ein solches Urteil kann ergehen, wenn eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten ist oder nicht erscheint.

Auch bei einem Versäumnisurteil prüft das Revisionsgericht die rechtliche Schlüssigkeit des Vorbringens. Die vom BGH formulierten rechtlichen Aussagen zur Wirkung des Rücktrittsvorbehalts sind deshalb für den weiteren Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung.

Gegen ein Versäumnisurteil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einspruch eingelegt werden. Der konkrete weitere Verlauf des Verfahrens bleibt daher abzuwarten.

Für die praktische Vertragsgestaltung liefert die Entscheidung dennoch bereits einen deutlichen Hinweis: Ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht ist nicht mit einem vollzogenen Rücktritt gleichzusetzen.

Was die Entscheidung für Erbverträge bedeutet

Erblasser sollten sich bewusst sein, dass ein allgemeiner Rücktrittsvorbehalt keine unbegrenzte Freiheit für spätere Schenkungen schafft. Soll die erbvertragliche Bindung beendet werden, muss der Rücktritt wirksam erklärt werden.

Dabei sind die im Erbvertrag vereinbarten Bedingungen und die gesetzlichen Formvorgaben zu beachten. Ein lediglich innerlich gefasster Entschluss oder eine Schenkung anstelle des Rücktritts genügt nicht.

Vertragserben sollten größere Vermögensverschiebungen nach dem Erbfall sorgfältig prüfen lassen. Das betrifft besonders Grundstücksübertragungen, hohe Geldzahlungen und die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Beschenkte Personen müssen wiederum damit rechnen, dass sie nach dem Erbfall auf Herausgabe oder Wertersatz in Anspruch genommen werden. Eine notarielle Schenkung ist nicht automatisch vor einem späteren Anspruch nach § 2287 BGB geschützt.

Unterlagen und Beweise sind häufig ausschlaggebend

Bei solchen Auseinandersetzungen kommt es häufig auf die Beweggründe des verstorbenen Erblassers an. Da er selbst nicht mehr befragt werden kann, gewinnen schriftliche Unterlagen und Zeugenaussagen an Gewicht.

Von Bedeutung können notarielle Verträge, Kontoauszüge, Vollmachten, Briefe, E-Mails und ärztliche Unterlagen sein. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Erkrankung, einer Pflegeleistung und der Schenkung kann berücksichtigt werden.

Bei Grundstücken sollten Grundbuchauszüge und notarielle Übertragungsverträge angefordert werden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich häufig, ob Gegenleistungen, Wohnrechte, Pflegepflichten oder Nießbrauchsrechte vereinbart wurden.

Vertragserben sollten mögliche Ansprüche nicht unnötig lange liegen lassen. Neben Beweisproblemen müssen auch die gesetzlichen Verjährungsregelungen beachtet werden.

Praxisbeispiel: Vater schenkt Haus an eine Tochter

Ein Vater hat sich in einem Erbvertrag verpflichtet, seine beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen. Gleichzeitig hat er sich vorbehalten, vom Erbvertrag zurückzutreten, erklärt einen solchen Rücktritt aber nie.

Zwei Jahre vor seinem Tod überträgt er sein nahezu schuldenfreies Haus ohne Gegenleistung auf seine Tochter. Nach dem Erbfall verlangt der Sohn die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils, weil das Haus den größten Teil des Vermögens ausmachte.

Die Tochter kann sich nach der neuen BGH-Entscheidung nicht allein darauf berufen, dass der Vater jederzeit vom Erbvertrag hätte zurücktreten können. Das Gericht muss vielmehr prüfen, warum der Vater das Haus übertragen hat.

Hatte die Tochter ihn beispielsweise viele Jahre intensiv gepflegt und sollte die Übertragung eine angemessene Gegenleistung darstellen, kann ein anerkennenswertes Eigeninteresse vorliegen. Wollte der Vater dagegen lediglich verhindern, dass der Sohn seinen vereinbarten Anteil erhält, kann ein Herausgabeanspruch bestehen.

Fazit: Ein möglicher Rücktritt ist noch kein Rücktritt

Der Bundesgerichtshof bestätigt die fortbestehende Bindungswirkung eines Erbvertrags, solange ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht nicht tatsächlich ausgeübt wurde. Vertragserben verlieren ihren Schutz nicht schon durch die theoretische Möglichkeit eines späteren Rücktritts.

Erblasser können weiterhin über ihr Vermögen verfügen. Schenkungen, die allein oder überwiegend darauf abzielen, die erbvertraglich eingesetzte Person zu benachteiligen, können jedoch nach dem Erbfall zurückgefordert werden.

Ob eine Herausgabepflicht besteht, hängt weiterhin von den Umständen des Einzelfalls ab. Besonders wichtig sind der Zweck der Schenkung, mögliche Gegenleistungen und ein nachvollziehbares lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers.

Häufige Fragen und Antworten

1. Darf ein Erblasser trotz Erbvertrag Vermögen verschenken?

Ja. Ein Erbvertrag hindert den Erblasser grundsätzlich nicht daran, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen oder Vermögenswerte zu verschenken.

Die Schenkung kann nach dem Tod jedoch einen Herausgabeanspruch auslösen, wenn sie in der Absicht vorgenommen wurde, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

2. Verhindert ein Rücktrittsvorbehalt den Anspruch des Vertragserben?

Nein. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs reicht ein lediglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht nicht aus.

Solange der Erblasser den Rücktritt nicht wirksam erklärt hat, bleibt er an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden.

3. Wird eine beeinträchtigende Schenkung automatisch unwirksam?

Nein. Die Schenkung bleibt zunächst wirksam und der Beschenkte kann Eigentümer des übertragenen Vermögens werden.

Nach dem Erbfall kann der Vertragserbe aber unter den Voraussetzungen des § 2287 Absatz 1 BGB die Herausgabe oder gegebenenfalls Wertersatz verlangen.

4. Muss jede größere Schenkung zurückgegeben werden?

Nein. Nicht die Höhe allein entscheidet über den Anspruch.

Hatte der Erblasser ein anerkennenswertes eigenes Interesse an der Schenkung, etwa wegen langjähriger Pflege oder einer vereinbarten Gegenleistung, kann eine Rückforderung ausgeschlossen sein.

5. Kann der Vertragserbe schon zu Lebzeiten des Erblassers klagen?

Der Anspruch aus § 2287 Absatz 1 BGB entsteht grundsätzlich erst nach dem Erbfall. Der Vertragserbe muss zudem tatsächlich Erbe geworden sein.

Zu Lebzeiten bestehen nur in besonderen Konstellationen andere rechtliche Möglichkeiten, die gesondert geprüft werden müssen.

6. Hat der BGH die beschenkte Tochter bereits zur Rückgabe verurteilt?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat das abweisende Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs erfüllt sind und ob der Vater ein anerkennenswertes Interesse an den Zuwendungen hatte.

Quelle

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026, Az. IV ZR 256/25, sowie Verfahrensinformationen des Bundesgerichtshofs.