Räumungsklage: Sozialamt muss nach Pflichtverletzung 2.684 Euro zahlen

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Erhält ein Sozialamt die Mitteilung über eine Räumungsklage, darf es nicht untätig bleiben. Die Behörde muss den Sachverhalt prüfen und Kontakt mit dem Betroffenen aufnehmen, um einen drohenden Wohnungsverlust möglichst zu verhindern.

Unterlässt das Sozialamt diese Prüfung, kann es für die daraus entstehenden notwendigen Folgekosten einstehen müssen. Das Sozialgericht Lüneburg verpflichtete einen Sozialhilfeträger deshalb, eine Mietkaution von 1.500 Euro und Transportkosten von 1.184 Euro als Darlehen zu übernehmen.

Das gibt die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg bekannt (Beschluss vom 23. April 2026, Az. S 38 SO 8/26 ER).

Sozialamt muss Mietkaution und Transportkosten übernehmen

Das Gericht verpflichtete das Sozialamt, dem Antragsteller zwei Darlehen zu gewähren:

  • 1.500 Euro für die Mietkaution seiner neuen Wohnung
  • 1.184 Euro für den Transport seiner eingelagerten Möbel

Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Hintergrund war eine Verletzung der behördlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.

Das Sozialamt hatte trotz einer anhängigen Räumungsklage nicht ausreichend geprüft, welche Hilfen erforderlich waren, um den Verlust der Wohnung zu verhindern.

Wichtig ist: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass bei jeder Räumungsklage automatisch sämtliche Mietschulden oder Folgekosten übernommen werden müssen. Geht eine entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts ein, entstehen für den Leistungsträger jedoch erhöhte Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung.

Amtsgerichte informieren Sozialbehörden über Räumungsklagen

Amtsgerichte informieren die zuständigen Leistungsträger, wenn eine Räumungsklage wegen mietrechtlicher Zahlungsrückstände eingeht.

Je nach Leistungsbezug kann die Mitteilung an das Jobcenter oder das Sozialamt gehen. Ziel ist es, die zuständige Behörde frühzeitig über einen drohenden Wohnungsverlust zu informieren.

Nach § 36 Abs. 2 SGB XII werden insbesondere folgende Angaben übermittelt:

  • der Tag des Eingangs der Klage
  • die Namen und Anschriften der Parteien
  • die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete
  • die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
  • der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist

Nach § 36 Abs. 1 SGB XII sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe kann als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden.

Räumungsklage löste weitere Prüfungspflichten aus

Im vorliegenden Fall ging die Mitteilung über die Räumungsklage während eines laufenden Antragsverfahrens beim Sozialamt ein.

Damit wurden nach Auffassung des Gerichts weitere Ermittlungspflichten ausgelöst. Das Sozialamt hätte sich nicht auf die bereits vorhandenen Unterlagen beschränken dürfen.

Angesichts der Räumungsklage musste sich der Behörde eine besondere Hilfebedürftigkeit aufdrängen. Als mögliche Ursachen kamen beispielsweise eine finanzielle Notlage oder eine psychische Erkrankung in Betracht.

Hinzu kam, dass dem Sozialamt bekannt war, dass der Antragsteller vor seinem Erstantrag Leistungen nach dem SGB II erhalten hatte. Auch dies sprach dafür, dass Hilfebedürftigkeit bestehen könnte.

Sozialamt hätte mindestens anrufen müssen

Nach Auffassung der 38. Kammer hätte das Sozialamt den Antragsteller mindestens telefonisch kontaktieren müssen.

Durch einen direkten Kontakt hätte die Behörde klären können, ob Hilfebedürftigkeit bestand und ob Hilfen nach § 36 Abs. 1 SGB XII notwendig waren, um den Wohnungsverlust abzuwenden.

Auch ein Hausbesuch durch den Außendienst wäre nach Ansicht des Gerichts denkbar gewesen. Möglicherweise hätte das Sozialamt zudem die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anregen können.

All dies geschah jedoch nicht.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift ein

Der Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und der Transportkosten ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Dieser Anspruch greift verschuldensunabhängig ein, wenn ein Sozialleistungsträger eine Haupt- oder Nebenpflicht verletzt und dem Betroffenen dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht.

Es handelt sich dabei nicht um einen gewöhnlichen Schadensersatzanspruch. Vielmehr soll der Zustand hergestellt werden, der bei einem rechtmäßigen Verhalten der Behörde voraussichtlich bestanden hätte.

Der Antragsteller war deshalb so zu stellen, als hätte er seine bisherige Wohnung nicht verloren. Sowohl die angemessene Mietkaution für die neue Wohnung als auch die notwendigen Transportkosten für seine Möbel waren danach als Darlehen zu übernehmen.

Bescheid wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben

Der Eilantrag war nach Auffassung des Gerichts auch zulässig. Das Sozialamt hatte seinen Bescheid nicht dem Antragsteller selbst, sondern ausschließlich dessen rechtlichem Betreuer übersandt.

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Damit hatte die Rechtsmittelfrist gegenüber dem Antragsteller nicht zu laufen begonnen.

Nach § 39 Abs. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, sobald er ihm bekannt gegeben wird.

Die 38. Kammer hatte dazu bereits in einem anderen Verfahren ausgeführt:

„Die Behörde ist zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verpflichtet, ein Anspruch hierauf ergibt sich aus dem gesamten Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Leistungsempfänger.“

Wann Post ausschließlich an den Betreuer gehen darf

Die ausschließliche Übersendung der Behördenpost an den rechtlichen Betreuer war im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Die Kammer sah darin einen Eingriff in das Post- und Briefgeheimnis des Antragstellers aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz.

Nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB muss das Betreuungsgericht den Aufgabenbereich „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten“ ausdrücklich übertragen.

Eine bloße Übertragung des Aufgabenbereichs „Behördenangelegenheiten“ reicht dafür nicht aus.

Im vorliegenden Fall durfte der Antragsteller seine Rechte daher weiterhin selbst wahrnehmen und die Kommunikation mit der Behörde selbst führen. Sämtliche Post – einschließlich der Bescheide – musste ihm persönlich übersandt werden.

Da dem Betreuer der Aufgabenbereich „Behördenangelegenheiten“ übertragen worden war, mussten die Bescheide zusätzlich in Kopie an den rechtlichen Betreuer gehen. Nur so konnte dieser seinen Aufgabenbereich tatsächlich wahrnehmen.

Antragsteller konnte neue Wohnung nicht beziehen

Neben dem Anordnungsanspruch sah das Gericht auch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht an.

Der Antragsteller konnte seine neue Wohnung nicht beziehen, weil ihm das Geld für den Transport seiner eingelagerten Möbel fehlte. Ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung hätte sich seine Wohnungsnot weiter verschärft.

Das Gericht verpflichtete das Sozialamt deshalb im Eilverfahren zur vorläufigen Gewährung der beiden Darlehen.

Was die Entscheidung für Jobcenter bedeutet

Auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II enthält § 22 Abs. 9 SGB II eine entsprechende Mitteilungspflicht bei Räumungsklagen wegen Mietrückständen.

Nach Eingang einer solchen Mitteilung muss das Jobcenter insbesondere prüfen:

  1. Besteht Hilfebedürftigkeit?
    Das Jobcenter muss klären, ob ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung vorliegt.
  2. Wie sind die Mietrückstände entstanden?
    Dabei ist auch zu prüfen, ob die Rückstände auf einer verspäteten oder zu Unrecht unterbliebenen Zahlung der Behörde beruhen.
  3. Droht unmittelbar Wohnungslosigkeit?
    Eine Kündigung oder bereits erhobene Räumungsklage spricht für eine besonders dringliche Notlage.
  4. Welche Hilfe kann den Wohnungsverlust verhindern?
    In Betracht kommen unter anderem die Übernahme von Mietschulden, eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Vermieter oder die Einschaltung einer Wohnungsnotfallhilfe.
  5. Ist ein direkter Kontakt notwendig?
    Öffnen Betroffene ihre Post nicht mehr oder können sie die Tragweite der Situation nicht einschätzen, kann eine telefonische Kontaktaufnahme oder aufsuchende Hilfe erforderlich sein.

Werden Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen, kann unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Schonfristregelung zumindest eine fristlose Kündigung unwirksam werden.

Anmerkung des Verfassers

Diese Entscheidung ist außergewöhnlich – aber aus meiner Sicht völlig richtig.

Geht bei einem Jobcenter oder Sozialamt eine Mitteilung über eine Räumungsklage wegen Mietrückständen ein, darf diese nicht lediglich abgeheftet werden. Die Behörde muss unverzüglich prüfen, welche Maßnahmen geeignet sind, die drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern.

Das gilt umso mehr, wenn die Behörde zuvor selbst Leistungen für die Unterkunft zu Unrecht nicht oder verspätet gezahlt hat.

Das Sozialgericht Lüneburg stellt deshalb klar: Verletzt ein Leistungsträger seine Aufklärungs- und Handlungspflichten, kann er auch für notwendige Kosten einstehen müssen, die ohne diese Pflichtverletzung nicht entstanden wären.

Was Betroffene bei drohendem Wohnungsverlust tun sollten

Wer eine Kündigung oder Räumungsklage wegen Mietrückständen erhält, sollte nicht darauf warten, dass das Gericht die zuständige Behörde informiert.

Betroffene sollten sich unverzüglich an das Jobcenter, das Sozialamt oder eine örtliche Wohnungsnotfallhilfe wenden. Ein Antrag auf Übernahme der Mietschulden sollte möglichst schriftlich und nachweisbar gestellt werden.

Dem Antrag sollten insbesondere die Kündigung oder Räumungsklage, der Mietvertrag, eine aktuelle Aufstellung der Mietrückstände und Nachweise über Einkommen und vorhandenes Vermögen beigefügt werden.

Droht der Verlust der Wohnung unmittelbar, kann zusätzlich ein Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht erforderlich sein.

Die Gerichtsangaben habe ich aus der Vorlage übernommen. Die genannten Rechtsgrundlagen entsprechen den aktuell veröffentlichten Gesetzestexten.