Bei Massenentlassungen auch Schwangere betroffen

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EuGH: Dann auch kein Vorrang beim Erhalt des Arbeitsplatzes

Bei Massenentlassungen dรผrfen auch Schwangere ausnahmsweise mit entlassen werden. Das hat am Donnerstag, 22. Februar 2018, der Europรคische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Az.: C-103/16). Einen Vorrang fรผr den Erhalt ihres Arbeitsplatzes haben Schwangere dann nicht. Nach dem Urteil muss der Arbeitgeber der Schwangeren allerdings die Grรผnde der Massenentlassungen und auch die Kriterien mitteilen, nach denen die zu entlassenen Arbeitnehmer ausgewรคhlt wurden.

Ende 2012 hatte die ein halbes Jahr zuvor verstaatlichte spanische GroรŸbank Bankia die SchlieรŸung von รผber 1.000 Filialen angekรผndigt. Im Februar 2013 einigte sich das Unternehmen mit der Arbeitnehmervertretung รผber die maรŸgeblichen Kriterien fรผr die geplanten Massenentlassungen.

Unter den nach diesen Kriterien Entlassenen war auch die damals schwangere Klรคgerin. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dies verstoรŸe gegen den auch EU-rechtlich vorgesehenen besonderen Schutz Schwangerer. Das Obergericht in Katalonien legte den Streit dem EuGH vor.

Der urteilte nun, dass die EU-Staaten die Kรผndigung Schwangerer im Rahmen von Massenentlassungen ausnahmsweise erlauben dรผrfen. Generell unzulรคssig seien nur Kรผndigungen, โ€ždie wesentlich mit der Schwangerschaft zusammenhรคngenโ€œ. Bei Massenentlassungen mache das Unternehmen aber Kรผndigungsgrรผnde geltend, โ€ždie nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin im Zusammenhang stehenโ€œ.

Massenentlassungen gehรถrten daher zu den nach EU-Recht zulรคssigen Ausnahmen, entschied der EuGH. Weitere Kรผndigungsgrรผnde mรผsse der Arbeitgeber daher nicht nennen. Allerdings mรผsse er der Schwangeren die Grรผnde der Massenentlassungen sowie โ€ždie sachlichen Kriterien fรผr die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmerโ€œ mitteilen.

Weiter entschied der EuGH, dass Schwangere bei Massenentlassungen fรผr den Erhalt ihrer Arbeitsplรคtze auch keinen automatischen Vorrang vor anderen Beschรคftigten haben mรผssen.

In Deutschland ist die Kรผndigung Schwangerer nach dem Mutterschutzgesetz grundsรคtzlich verboten. Auch hier sind aber Ausnahmegenehmigungen durch die zustรคndige Landesbehรถrde mรถglich. Das Luxemburger Urteil bedeutet, dass Massenentlassungen ein Grund fรผr eine solche Ausnahme sein kรถnnen. mwo