LSG Baden-Württemberg: Das Arbeitslosengeld eines Obdachlosen darf bis zur Hälfte mit Beitragsforderungen aufgerechnet werden (§§ 52, 51 Abs. 2 SGB I).
Eine besondere gesetzliche Ausnahme für obdachlose Personen existiert im Wortlaut des § 51 SGB I nicht, die Regelung gilt einheitlich für Leistungsberechtigte (LSG BW, Az. L 8 AL 657/24).
Wann die Behörde mit dem Arbeitslosengeld verrechnen darf
Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat.
Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Eine wirksame Verrechnung setzt mithin – mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen – eine Aufrechnungs- und damit eine Verrechnungslage voraus. Das Erfordernis einer Aufrechnungslage nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird durch die §§ 51, 52 SGB I – mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung – nicht modifiziert.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 13.03.2026 – L 8 AL 657/24 – hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Leistungsträger Beitragsforderungen mit dem Arbeitslosengeld 1 eines Obdachlosen – bis zur Hälfte – verrechnen darf.
Wirksame Ermächtigungserklärung der Behörde
Der Verrechnung lag eine wirksame Ermächtigungserklärung der Behörde zugrunde.
Bei dieser Ermächtigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungsträgers führt, im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden zu verfügen, das heißt dessen Forderung zu verrechnen.
Verrechnungslage nach § 387 BGB lag vor
Das Vorliegen einer Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB) ist im maßgeblichen Zeitraum gegeben.
Denn die Forderung der Behörde (Gegenforderung) ist entstanden, fällig und erzwingbar, während die gleichartige Forderung des Klägers, gegen die verrechnet wird (Hauptforderung auf Arbeitslosengeld), zwar nicht insgesamt fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar war.
Verrechnung blieb innerhalb der Hälfte-Grenze
Weitere Voraussetzungen einer Verrechnung haben vorgelegen.
Die verfügte Verrechnung überschreitet nicht die Begrenzung aus § 51 Abs. 2 SGB I, wonach gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte verrechnet werden kann.
Denn das bewilligte Arbeitslosengeld (monatlich 965,10 €, im Mai anteilig 482,55 €) wird in den Monaten Februar bis April lediglich in Höhe von monatlich 463,20 € und im Mai anteilig in Höhe von 231,60 € verrechnet.
Kläger wies drohende Hilfebedürftigkeit nicht nach
Soweit die Aufrechnung (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) Beiträge betrifft, findet § 51 Abs. 2 SGB II Anwendung.
Eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne der Vorschriften des SGB II oder des SGB XII ist nicht nachgewiesen worden.
Denn Kosten der Unterkunft hat der Kläger im Rahmen des im Widerspruchsverfahren eingereichten Fragebogens, wie auch Mehrbedarfe, nicht angegeben.
Alleine die Mitteilung einer Obdachlosigkeit weist keinen Mehrbedarf (vgl. § 21 SGB II) nach.
Mangels nachvollziehbarer Belege für über den jeweiligen Regelbedarf hinausgehende Bedarfe des Klägers konnte der Senat mithin lediglich den Regelbedarf gemäß §§ 27a, 28, 40 SGB XII i.V.m. der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) berücksichtigen. Im Jahr 2023 ist dies nach der Regelbedarfsstufe 1 ein monatlicher Betrag in Höhe von 502,00 €.
Dies entspricht (unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenzen) bei der vorgenommenen kalendertäglichen Bewilligung von Leistungen einem täglichen Betrag von 16,73 €. In dieser Höhe ist dem Kläger auch nach der Verrechnung ein täglicher Zahlbetrag verblieben.
Obdachlosigkeit allein begründet keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
Wie der Rechtsanwalt des Klägers selbst ausführt, fallen bei dem Kläger bzw. bei Obdachlosen im Allgemeinen bestimmte regelbedarfsrelevante Ausgaben nicht an. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass noch ein monatlich zu berücksichtigender unabweisbarer Bedarf vorliegt, der durch diese Einsparungen nicht ausgeglichen ist.
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Pfändungsfreigrenzen gelten bei der Verrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht
In den Fällen des § 51 Abs. 2 SGB I besteht – anders als in den Fällen nach § 51 Abs. 1 SGB I – keine Pflicht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I.
Der Gesetzgeber hat den Sozialleistungsträgern mit den Regelungen in den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I gerade die Möglichkeit eröffnet, zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen mit diesen auch gegen den unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts aufzurechnen bzw. damit zu verrechnen.
Die Regelungen bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, die dem Empfänger einer Geldleistung bestimmte systemerhaltende Gegenansprüche (Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen; Beitragsansprüche) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegenhalten.
Bei Verwirklichung dieser Geldleistungsansprüche sind die bei der Pfändung in laufende Geldleistungen für andere Gläubiger geltenden Pfändungsfreigrenzen der ZPO (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. §§ 850, 850c ZPO) unbeachtlich, weil dies im finanziellen Interesse der Versichertengemeinschaft liegt.
Beitragsforderung war nicht verjährt
Die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 09.09.2022 mit den noch offenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Juni bis September 2022 war bei Verrechnung im Jahr 2023 auch noch nicht verjährt.
Denn nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Nach § 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Behörde übte ihr Ermessen fehlerfrei aus
Ob und in welchem Umfang der Leistungsträger verrechnet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses ihm durch § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I grundsätzlich eingeräumte Ermessen bezüglich des „Ob“ und des Umfangs der Verrechnung hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt.
Das Verrechnungsermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Fazit
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Anmerkung vom Verfasser
Die Entscheidung war von Anfang an zum „Scheitern“ verurteilt, weil der Obdachlose trotz seines Bevollmächtigten – keine Chance hatte.
Hinweis für Betroffene
Die hälftige Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass der Lebensunterhalt nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) gefährdet ist (§ 51 Abs. 2 SGB I). Den Nachweis über die Hilfebedürftigkeit muss der Empfänger erbringen (ständige obergerichtliche Rechtsprechung).
Es obliegt ausdrücklich dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. SGB II nachzuweisen (BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 R). Ihn trifft insoweit eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht.
Der Nachweis kann regelmäßig unproblematisch durch den sozialhilferechtlichen Leistungsbescheid bzw. eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers geführt werden.
Legt der Leistungsberechtigte eine solche Unterlage nicht vor, muss er ersatzweise alle zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben machen (LSG Hamburg, Urteil vom 03.03.2026 – L 3 R 23/25).
Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend.
Soweit die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw. unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 06.03.2025 – L 4 R 79/18).
Steht der Versicherte nicht im Bezug von Existenzsicherungsleistungen, kann der Eintritt der Hilfebedürftigkeit auch durch Einkommensnachweise, Mietvertrag und eine Vermögensaufstellung nachgewiesen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.03.2025 – L 14 KR 29/25 B ER).
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2026 – L 8 AL 657/24
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2023 – L 5 R 240/21
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2021 – L 9 AS 534/21 ER-B
Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 51 SGB I [Stand: 16.09.2025]




