Familie scheitert vor Gericht: Kein Geld für 2,2 km Schulweg

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Kinderzuschlag: Gericht sieht keine Notwendigkeit der Kostenübernahme einer Schülerbeförderung für die zwölf- und 15-jährigen Gymnasiasten.

Keine Schülerbeförderungskosten bei 2,2 km Zurücklegung des Schulwegs zu Fuß oder mit dem Fahrrad

Zwei 12- und 15-jährigen Kindern ist die Zurücklegung des Schulwegs zu Fuß oder mit dem Fahrrad bei 2,2 km zumutbar.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Angewiesenseins“ auf die Schülerbeförderung

Der unbestimmte Rechtsbegriff des Angewiesenseins auf die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II ist gerichtlich voll überprüfbar.

Es ist zu fragen, ob es der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist, den Weg zur Schule ohne (Zusatz-)Kosten auslösende Beförderungsmittel (Bus, Bahn etc.) zurückzulegen (z.B. zu Fuß oder mit dem Fahrrad). Dabei können im Ausgangspunkt grundsätzlich pauschale Entfernungswerte – wie sie z.B. in landesrechtlichen Regelungen festgelegt sind – berücksichtigt werden.

Die Frage der Zumutbarkeit ist anhand der individuellen örtlichen Besonderheiten (Entfernung, Zeitaufwand, Gefährlichkeit des Weges etc.) und der persönlichen Umstände des Schülers zu beantworten

Denn die Frage der Zumutbarkeit ist anhand der individuellen örtlichen Besonderheiten (Entfernung, Zeitaufwand, Gefährlichkeit des Weges etc.) und der persönlichen Umstände des Schülers (z.B. Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen, Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke) zu beantworten.

Je älter die Schülerinnen und Schüler sind, desto längere Wege sind ihnen im Regelfall zu Fuß oder mit dem Fahrrad zumutbar.

Fazit des Gerichts

Kein Angewiesensein auf eine kostenpflichtige Beförderung

Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Kinder des Klägers für den Besuch des Gymnasiums gerade auf die Inanspruchnahme einer Schülerbeförderung mit dem Bus angewiesen wären.

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Den mittlerweile 12- und 15-jährigen Kindern des Klägers ist es vielmehr zuzumuten, den Schulweg zu Fuß oder gegebenenfalls mit dem Fahrrad zurückzulegen.

Das Gericht legt dabei unter Heranziehung der Berechnung nach Google Maps einen einfachen Schulweg von 2,2 km zu Grunde. Für diese Strecke sei zu Fuß ein Zeitraum von 30 Minuten anzuschlagen. Mit dem Fahrrad betrage die „beste“ Route neun Minuten und eine Route mit weniger Steigungen zehn Minuten.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies den Kindern aufgrund ihres Alters zuzumuten ist

Besondere Umstände, wie eine besondere Gefahrenlage, körperliche oder geistige Behinderungen oder andere Umstände sind für das Gericht insoweit auch unter Berücksichtigung einer teilweise vorhandenen Baustelle mit entsprechender Beampelung nicht ersichtlich geworden.

Anmerkung vom Verfasser

Diese Entscheidung gilt anstandslos auch für Bezieher von Grundsicherung bzw. deren Kinder (§ 28 Abs. 4 SGB II).

Die Frage, ob der Weg zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, für deren Benutzung Leistungen zur Schülerbeförderung zu erbringen sind, kann anhand der individuellen örtlichen Besonderheiten (Entfernung, Zeitaufwand, Gefährlichkeit des Weges etc.) und der persönlichen Umstände des Schülers (z.B. Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen, Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke) zu beantworten sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R).

Jedenfalls dürften im Regelfall (etwas anderes gilt z.B. bei Vorliegen einer Behinderung) mehr als 30 Minuten Fahrzeit einfache Strecke mit dem Fahrrad nicht zu verlangen sein, wobei von jüngeren Schülerinnen und Schülern regelmäßig in der Grundschule – als äußerste Grenze – nicht verlangt werden kann, dass sie einen Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad von mehr als zwei Kilometern zurücklegen.

Je älter die Schülerinnen und Schüler sind, desto längere Wege sind ihnen im Regelfall zu Fuß oder mit dem Fahrrad zumutbar; es sei denn, sie haben bestimmte körperliche oder geistige Einschränkungen.

Praxistipp

Bürgergeld: Kosten der Schülerbeförderung mit dem PKW für einen Schwerbehinderten muss das Jobcenter übernehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2022 – L 34 AS 1588/18).

Quellen

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.06.2024 – S 25 BK 497/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2022 – L 34 AS 1588/18