In Deutschland lebende Ausländer können auch wirksam heiraten, wenn ein Verlobter sich in der zuständigen Botschaft befindet und seine Partnerin nur am Botschaftsfenster steht. Trotz der Heirat durch das Fenster hat die Vermählung „vor“ dem zuständigen Konsularbeamten der ausländischen Botschaft stattgefunden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az.: 12 Wx 2/25 e). Das Gericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
Paar aus Somalia heirateten durch das Botschaftsfenster
Hintergrund des Rechtsstreits war die Heirat eines aus Somalia stammenden Paares vor der somalischen Botschaft in Berlin. Da das Asylverfahren der Frau noch nicht abgeschlossen war, hatte sie Angst vor Schwierigkeiten, wenn sie das Botschaftsgebäude für die Heirat betritt.
Der konsularische Vertreter Somalias wies sie daher an, draußen vor dem Botschaftsgebäude an einem geöffneten Fenster zu bleiben. Zuvor hatte er sich überzeugt, dass das Paar tatsächlich heiraten wollte. Das Ja-Wort gaben sich die Verlobten durch das Botschaftsfenster und per Videotelefonie. Die Frau befand sich außerhalb der Botschaft und damit in Deutschland, der Mann in dem Konsulargebäude und damit formal außerhalb des Bundesgebietes.
Der Konsularbeamte Somalias stellte den Ehegatten die nach somalischem Recht geschlossene Heiratsurkunde aus. Das zuständige deutsche Standesamt hatte Zweifel, ob die Heirat wegen Formfehler nachbeurkundet werden kann. Es legte den Fall dem Amtsgericht Coburg vor.
Dieses meinte, dass die formelle Wirksamkeit der Eheschließung fraglich sei. Zwar sei keiner der Verlobten deutscher Staatsbürger, so dass eine Eheschließung „vor“ einer ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden könne. Die Verlobte habe sich aber nicht „vor“ dem somalischen Konsularbeamten befunden.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Sie habe vielmehr außen am Fenster und damit in Deutschland gestanden. In diesem Fall gelte deutsches „Sachrecht“. Eheschließende müssten damit ihre Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Die im Jahr 2025 geschlossene Ehe könne daher nicht nachbeurkundet werden.
OLG Bamberg: Standesamt muss Heirat nachbeurkunden
Das OLG entschied jedoch, dass die Ehe formwirksam geschlossen wurde und nachbeurkundet werden könne. Das Paar habe ihre Ehe „vor“ einem Konsularbeamten der Botschaft geschlossen, obwohl die Frau außen am Fenster gestanden habe.
Auch wenn sie sich nicht in der Botschaft befunden habe, war sie während der Eheschließung unmittelbar vor der Botschaft anwesend und hatte durch das geöffnete Fenster und das Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten und zu ihrem Verlobten. Der Konsularbeamte habe sogar unmittelbar vor der Eheschließung mit ihr persönlich gesprochen, so das OLG. Damit habe in der Gesamtschau ein staatlicher Akt im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden, so dass die Heirat nachbeurkundet werden müsse. fle




