Nur zwei Tage fehlen einem Arbeitslosen bis zur entscheidenden 150-Tage-Grenze bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes. Dadurch erhält er statt 63,13 Euro lediglich 36,34 Euro pro Tag. Über 720 Anspruchstage entsteht eine Differenz von 19.288,80 Euro.
Nun prüft das Bundessozialgericht, ob diese Berechnung zulässig ist.
Zwei Tage entscheiden über die Berechnungsart
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungszeitraums. Reichen die Entgelttage dort nicht aus, kann der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert werden.
Werden auch dann weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht, greift die sogenannte fiktive Bemessung. Dabei wird statt des tatsächlichen Verdienstes ein pauschales Entgelt nach Qualifikationsgruppe angesetzt.
Genau an dieser Grenze scheiterte der Kläger. Sein letztes Versicherungspflichtverhältnis endete wegen eines Krankengeldbezugs am 29. Mai 2022, sodass der erweiterte Bemessungsrahmen am 30. Mai 2020 begann.
Damit lagen aus dem bereits abgerechneten Monat Mai 2020 noch der 30. und 31. Mai innerhalb des Zeitraums. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigte diese beiden Tage jedoch nicht.
Warum die beiden Tage nicht gezählt wurden
Nach der bisherigen Rechtsprechung werden nur Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen. Weil der Mai 2020 nur teilweise erfasst war, blieb der gesamte Abrechnungsmonat außen vor.
Dadurch kamen lediglich 148 statt 150 Entgelttage zusammen. Hätten die beiden Maitage gezählt, wäre die gesetzliche Grenze exakt erreicht worden.
Die Folge war eine deutlich niedrigere Leistung. Bei Berücksichtigung der beiden Tage hätte die Bundesagentur ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,72 Euro zugrunde gelegt, woraus sich ein Leistungssatz von 63,13 Euro ergeben hätte.
Tatsächlich bewilligt wurden nach der fiktiven Bemessung in Qualifikationsgruppe 3 nur 36,34 Euro täglich. Die Differenz beträgt damit 26,79 Euro pro Anspruchstag.
Fast 20.000 Euro weniger Arbeitslosengeld
Bei 30 Leistungstagen entspricht das 1.893,90 Euro statt 1.090,20 Euro Arbeitslosengeld. Die monatliche Differenz beträgt damit 803,70 Euro. Über die bewilligten 720 Anspruchstage summiert sich der Nachteil auf 19.288,80 Euro. Die Beträge beruhen auf den Berechnungsvarianten, die die Bundesagentur für Arbeit im Gerichtsverfahren mitgeteilt hat.
Das Sozialgericht Dortmund hatte die beiden Tage zunächst berücksichtigt und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld zugesprochen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob diese Entscheidung jedoch am 19. Februar 2026 auf.
Nach seinem Urteil mit dem Aktenzeichen L 9 AL 44/25 darf ein nur teilweise innerhalb des Bemessungsrahmens liegender Abrechnungsmonat vollständig unberücksichtigt bleiben. Damit blieb es bei der fiktiven Bemessung.
Landessozialgericht verweist auf Massenverwaltung
Das Landessozialgericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit einer praktikablen Bearbeitung in der Massenverwaltung. Die Bundesagentur müsse nicht einzelne Tage aus abgerechneten Monaten herauslösen und gesondert berücksichtigen.
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Zugleich erkannte das Gericht an, dass die Regelung für den Kläger erhebliche finanzielle Folgen hat. Auch der beitragsfinanzierte Anspruch auf Arbeitslosengeld fällt grundsätzlich unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes.
Damit ist der Rechtsstreit noch nicht beendet. Beim Bundessozialgericht läuft die Revision unter dem Aktenzeichen B 11 AL 5/26 R. Dort muss geklärt werden, ob eine fiktive Bemessung verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn die 150-Tage-Grenze nur wegen eines nicht berücksichtigten Teilabrechnungszeitraums verfehlt wird.
Die Entscheidung kann auch für weitere vergleichbare Fälle Bedeutung haben.
Welche Arbeitslosengeld-Bescheide betroffen sein können
Relevant ist der Fall vor allem für Arbeitslose, bei denen der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert wurde und nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze fehlen. Zusätzlich müsste am Anfang oder Ende dieses Zeitraums ein bereits abgerechneter Teilmonat vollständig unberücksichtigt geblieben sein.
Entscheidend ist außerdem, dass die Berechnung nach dem tatsächlichen früheren Verdienst zu einem höheren Arbeitslosengeld führen würde. Nicht jede fiktive Bemessung ist daher automatisch mit diesem Verfahren vergleichbar.
Hinweise finden Betroffene häufig direkt im Arbeitslosengeld-Bescheid. Begriffe wie „fiktive Bemessung“ oder „Qualifikationsgruppe“ zeigen, dass nicht das tatsächliche frühere Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde. Dann lohnt sich ein Vergleich des zweijährigen Bemessungsrahmens mit den Lohnabrechnungen an dessen Anfang und Ende.
Der aktuelle Fall zeigt, dass bereits wenige nicht berücksichtigte Tage den gesamten Leistungssatz verändern können.
Bundessozialgericht entscheidet über die Berechnung
Im Verfahren geht es nicht um einen einfachen Rechenfehler der Bundesagentur für Arbeit. Strittig ist vielmehr, ob die bisherige gesetzliche und gerichtliche Berechnungslogik in einer solchen Grenzkonstellation zulässig ist.
Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt die bisherige Praxis bestehen. Für den Kläger geht es dabei um 19.288,80 Euro.
FAQ zum Arbeitslosengeld-Verfahren
Warum sind 150 Tage beim Arbeitslosengeld wichtig?
Wer im maßgeblichen Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt erreicht, kann nach einem fiktiven statt nach dem tatsächlichen Verdienst eingestuft werden. Das kann das Arbeitslosengeld deutlich senken. Im vorliegenden Fall fehlten lediglich zwei Tage.
Welche Bescheide könnten betroffen sein?
Wichtig sind in ester Linie Bescheide mit „fiktiver Bemessung“ oder einer „Qualifikationsgruppe“. Besonders genau sollte geprüft werden, wenn nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze fehlen. Auch nicht berücksichtigte Teilmonate am Rand des Bemessungsrahmens können wichtig sein.
Hat das Bundessozialgericht schon entschieden?
Nein. Die Revision läuft unter dem Aktenzeichen B 11 AL 5/26 R. Bis zur Entscheidung gilt die bisherige Berechnungspraxis weiter.
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2026, Az. L 9 AL 44/25.
Bundessozialgericht, Revisionsverfahren Az. B 11 AL 5/26 R. Berechnungswerte nach den im Verfahren mitgeteilten Angaben der Bundesagentur für Arbeit.




