Wer Wohngeld vollständig oder zu mehr als der Hälfte nicht für Miete oder Belastung einsetzt, verliert den Anspruch für den betroffenen Monat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Wohngeldbehörde die Bewilligung für diesen Monat vollständig aufheben und den ausgezahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern.
Das gilt auch, wenn ein Teil des Geldes beim Vermieter angekommen ist. Werden beispielsweise 100 Euro Wohngeld gezahlt, aber insgesamt nur 40 Euro Miete überwiesen, sind nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 60 Euro und damit mehr als die Hälfte des Zuschusses zweckwidrig verwendet.
Wichtig ist: Anders als bei einem Auszug wird der Bescheid hier nicht automatisch unwirksam. Nach § 28 Absatz 2 Wohngeldgesetz fällt der Anspruch für den Monat weg; die Behörde muss den Bescheid anschließend mit Wirkung zum Monatsersten aufheben.
Warum entfällt wegen eines Teilbetrags das gesamte Wohngeld für diesen Monat?
Wohngeld ist ein zweckgebundener Zuschuss zur Miete oder zur Belastung selbst genutzten Eigentums. Das Gesetz sieht keine anteilige Kürzung vor, wenn der Zuschuss vollständig oder überwiegend anderweitig verwendet wurde.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zu § 28 WoGG erläutert, wie die Wohngeldbehörden diese Regel anwenden sollen. Sie ist kein eigenes Gesetz, beschreibt aber ausdrücklich die vollständige Aufhebung für den betroffenen Monat.
Bereits ausgezahltes Wohngeld ist nach § 50 Absatz 1 SGB X grundsätzlich zu erstatten. Zurückgefordert wird daher nicht nur der zweckwidrig verwendete Anteil, sondern das gesamte für diesen Monat gezahlte Wohngeld.
Nach § 29 Absatz 1 WoGG haften neben der wohngeldberechtigten Person auch volljährige Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden, als Gesamtschuldner. Die Rückforderung kann unter diesen Voraussetzungen daher auch ein anderes volljähriges Haushaltsmitglied treffen.
| Verwendung im betreffenden Monat | Folge nach § 28 Absatz 2 WoGG |
|---|---|
| Das Wohngeld wird vollständig nicht für Miete oder Belastung eingesetzt. | Der Monatsanspruch fällt vollständig weg. |
| Mehr als die Hälfte des Wohngeldes wird anderweitig verwendet. | Der Monatsanspruch fällt ebenfalls vollständig weg. |
| Genau die Hälfte oder weniger wird anderweitig verwendet. | Eine überwiegend zweckwidrige Verwendung liegt nach dem üblichen Wortverständnis nicht vor; ob aus einem anderen rechtlichen Grund eine Änderung möglich ist, muss gesondert geprüft werden. |
Wie prüft die Behörde die Verwendung des Wohngeldes?
Die Verwaltungsvorschrift stellt in ihrem Beispiel auf die tatsächlich geleistete Mietzahlung ab. Die Behörde vergleicht den bewilligten Wohngeldbetrag deshalb mit dem Betrag, der nachweisbar für Miete oder Belastung aufgebracht wurde.
Wer die vollständige Miete bezahlt hat, sollte dies durch Kontoauszüge, Quittungen oder ein Mietkonto des Vermieters belegen können. Bei Teilzahlungen muss nachvollziehbar sein, welcher Betrag im jeweiligen Monat tatsächlich für die Wohnung gezahlt wurde.
Beim Lastenzuschuss für selbst genutztes Eigentum gilt dieselbe Regel für die anerkannten finanziellen Belastungen. Eigentümer sollten deshalb insbesondere Darlehenszahlungen und weitere berücksichtigte Aufwendungen lückenlos dokumentieren.
Entfällt das Wohngeld für den ganzen Bewilligungszeitraum?
Nein, § 28 Absatz 2 WoGG betrachtet jeden Monat gesondert. Wurde das Wohngeld nur in einem Monat überwiegend anderweitig verwendet, betrifft der Wegfall zunächst nur diesen Monat.
Wird der Vorfall während des Bewilligungszeitraums bekannt, muss die Behörde unverzüglich prüfen, ob künftige Zahlungen an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gehen können. § 26 Absatz 1 WoGG erlaubt dies mit schriftlicher Einwilligung und im Einzelfall auch ohne Einwilligung. In bestimmten Heimfällen kann zudem der zuständige Leistungsträger Empfänger sein; die wohngeldberechtigte Person muss über die geänderte Auszahlung informiert werden.
Wird die Auszahlung entsprechend umgestellt, kann der bisherige Bewilligungszeitraum bestehen bleiben. Beendet die Behörde die Bewilligung dagegen vollständig, setzt ein erneuter Bezug grundsätzlich einen neuen Antrag voraus.
Welche Fristen und Ausnahmen gelten?
Eine Aufhebung wegen zweckwidriger Verwendung ist nicht unbegrenzt möglich. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids darf nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Behörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Beide Zeitgrenzen sollten anhand des Bescheids und der Behördenkorrespondenz geprüft werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sieht die Verwaltungsvorschrift keine weitere Prüfung dazu vor, ob die betroffene Person auf den Fortbestand der Bewilligung vertrauen durfte.
§ 28 Absatz 2 WoGG nennt Ausnahmen für eine gesetzlich geregelte Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung. Die Vorschrift greift ebenfalls nicht, soweit der Wohngeldanspruch auf einen anderen Sozialleistungsträger übergegangen ist.
Vereinfacht gesagt betrifft dies Beträge, über die die wohngeldberechtigte Person wegen eines gesetzlich geregelten Zugriffs nicht selbst verfügen konnte. Ob die Ausnahme den gesamten Betrag oder nur einen Teil erfasst, hängt von den jeweiligen Unterlagen ab.
Welche Nachweise schützen vor einer falschen Rückforderung?
Kontoauszüge mit einem eindeutigen Verwendungszweck sind meist der einfachste Nachweis. Hilfreich sind außerdem Mietkonten des Vermieters, Quittungen über Barzahlungen, Darlehenskontoauszüge sowie schriftliche Vereinbarungen über Stundungen, Verrechnungen oder Mietminderungen.
Barzahlungen sind nicht allein wegen der Zahlungsart unbeachtlich, lassen sich ohne datierte Quittung aber nur schwer belegen. In einem anderen wohngeldrechtlichen Zusammenhang zeigt auch der Beitrag Wohngeld bei Mietverträgen unter Angehörigen, wie wichtig nachweisbare Mietzahlungen sind.
Wer Wohngeld beantragt oder Änderungen meldet, sollte sämtliche Angaben zu Miete, Nebenkosten und Haushalt widerspruchsfrei dokumentieren. Weitere praktische Hinweise enthält der Ratgeber Sieben häufige Fehler beim Wohngeldantrag.
Was sollten Betroffene bei einer Anhörung oder Rückforderung tun?
Zuerst sollten der betroffene Monat, die Wohngeldhöhe und die von der Behörde angenommenen Mietzahlungen miteinander verglichen werden. Fehlende Kontoauszüge, Quittungen oder Bestätigungen des Vermieters sollten bereits während einer Anhörung oder spätestens nach Erhalt des Bescheids vorgelegt werden.
Der Aufhebungsbescheid muss erkennen lassen, welche Monate betroffen sind und wie sich die Rückforderung zusammensetzt. Eine Rückforderung für den gesamten Bewilligungszeitraum ist nicht allein deshalb richtig, weil in einem einzelnen Monat zu wenig Miete gezahlt wurde.
Gegen eine fehlerhafte Entscheidung kommt je nach Verfahrensweg ein Widerspruch oder eine Klage in Betracht. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu beachten, weil die Frist nach § 70 VwGO für einen Widerspruch regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe beträgt.
Bei einer hohen Rückforderung oder drohendem Wohnungsverlust kann eine Sozialberatungsstelle oder anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Betroffene sollten nicht bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist warten, wenn noch Zahlungsbelege beschafft werden müssen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Rentnerin erhält monatlich 180 Euro Wohngeld bei einer Miete von 620 Euro. Wegen anderer dringender Ausgaben zahlt sie in einem Monat insgesamt nur 80 Euro an den Vermieter und verwendet die vom Wohngeld verbleibenden 100 Euro für Lebensmittel und offene Rechnungen.
Damit wurde mehr als die Hälfte des Wohngeldes nicht für die Miete eingesetzt. Die Behörde muss die Bewilligung für diesen Monat vollständig aufheben und grundsätzlich 180 Euro zurückfordern, nicht nur die anderweitig verwendeten 100 Euro.
Für die folgenden Monate kann die Auszahlung unmittelbar an den Vermieter umgestellt werden. Bleibt der Bewilligungszeitraum dadurch bestehen, beseitigt der Fehler aus dem früheren Monat nicht automatisch die Ansprüche für alle späteren Monate.
Fragen und Antworten zur zweckwidrigen Verwendung von Wohngeld
Wird nur der zweckwidrig verwendete Teil zurückgefordert?
Nein. Wurde der Zuschuss vollständig oder überwiegend anderweitig verwendet, fällt der Anspruch für den betroffenen Monat weg und der gesamte Monatsbetrag ist grundsätzlich zu erstatten.
Geht der Anspruch auch bei genau 50 Prozent zweckwidriger Verwendung verloren?
Eine genau hälftige zweckwidrige Verwendung ist nach dem üblichen Wortverständnis nicht „überwiegend“. Ob aus einem anderen rechtlichen Grund eine Aufhebung oder Änderung möglich ist, muss gesondert geprüft werden.
Muss die Mietzahlung vom selben Konto erfolgen?
Das Wohngeldgesetz schreibt für die Mietzahlung kein bestimmtes Konto vor. Wichtig ist, dass sich die tatsächliche Zahlung für den betreffenden Monat zuverlässig belegen lässt.
Kann die Wohngeldstelle direkt an den Vermieter zahlen?
Ja, mit schriftlicher Einwilligung und im Einzelfall auch ohne Einwilligung, wenn dies geboten ist. Die wohngeldberechtigte Person muss über die geänderte Auszahlung informiert werden.
Wie lassen sich Barzahlungen nachweisen?
Geeignet ist eine datierte Quittung mit Betrag, Mietmonat, Wohnungsanschrift und Unterschrift des Vermieters. Ohne einen belastbaren Beleg steigt das Risiko, dass die Behörde die behauptete Zahlung nicht anerkennt.
Was ist bei einer Rückforderung zuerst zu prüfen?
Zu prüfen sind der betroffene Monat, der Wohngeldbetrag, die tatsächlich geleistete Mietzahlung und die Rechtsbehelfsfrist. Stimmen die Annahmen der Behörde nicht, sollten die vorhandenen Zahlungsnachweise innerhalb der Frist eingereicht werden.




