Pflegegeld kann auf ein Viertel sinken wegen doppelter Kürzung

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Pflegebedürftige können für einzelne Tage nur noch 25 Prozent des regulären Pflegegeldes erhalten. Dazu kommt es, wenn die Pflegekasse das Pflegegeld wegen eines fehlenden Beratungsnachweises bereits auf 50 Prozent gekürzt hat und anschließend Kurzzeitpflege oder tageweise Verhinderungspflege genutzt wird.

Für die dazwischenliegenden Leistungstage zahlt die Pflegekasse grundsätzlich die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes weiter. War dieser Betrag schon halbiert, bleiben 25 Prozent; der erste und letzte Leistungstag sowie eine Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden werden günstiger behandelt.

Wichtig ist: Die zweite Halbierung ist keine weitere Strafe wegen des versäumten Beratungstermins. Sie folgt aus der gesetzlichen Regel zur Fortzahlung des Pflegegeldes während Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Warum aus 50 Prozent nur noch 25 Prozent werden

§ 37 Absatz 2 SGB XI bestimmt, dass während Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt wird. Die Formulierung „bisher bezogen“ ist für die Rechnung entscheidend.

Erhielt die pflegebedürftige Person unmittelbar vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nur noch 50 Prozent, wird von diesem gekürzten Betrag ausgegangen. Die Rechnung lautet: reguläres Pflegegeld × 50 Prozent wegen des fehlenden Nachweises × 50 Prozent während der Ersatz- oder Kurzzeitpflege.

Das gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. April 2026 bestätigt diese Berechnung ausdrücklich. Es spricht für diesen Fall von der Hälfte des gekürzten Pflegegeldes und damit von einem Viertel.

Wann die Pflegekasse wegen des Beratungsbesuchs kürzen darf

Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI bezieht, muss einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen die Beratung vierteljährlich nutzen, verpflichtet sind sie nach der geltenden Fassung jedoch nur zu einem Termin je Halbjahr.

Der erste Beratungseinsatz muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Auf Wunsch kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.

Die Beratung soll die häusliche Versorgung absichern und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Meist übermittelt der Pflegedienst oder die anerkannte Beratungsstelle den Nachweis an die Pflegekasse, dennoch sollten Betroffene sich die Weiterleitung bestätigen lassen.

Fehlt der Nachweis, muss die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Absatz 6 SGB XI angemessen kürzen. Nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes gelten 50 Prozent beim ersten Versäumnis als angemessen, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Wird der Beratungsbesuch auch im folgenden Halbjahreszeitraum nicht nachgewiesen, muss die Pflegekasse die Pflegegeldzahlung einstellen. War die Zahlung vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bereits beendet, gibt es keinen Betrag, der während dieser Zeit hälftig fortgezahlt werden könnte.

Der Zeitpunkt der ersten Kürzung kann die Rechnung verändern

Der Viertelbetrag setzt voraus, dass das Pflegegeld beim Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bereits wegen des fehlenden Beratungsnachweises gekürzt war. Beginnt die Kürzung erst während einer laufenden Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, sieht das Rundschreiben weiterhin die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes vor.

Betroffene sollten deshalb den Beginn der Ersatzpflege, den Beginn der Pflegegeldkürzung und das Datum des Kassenbescheids miteinander vergleichen. Eine pauschale Rechnung ohne diese Daten kann zu einem falschen Ergebnis führen.

So hoch ist der rechnerische Viertelbetrag

Die folgende Tabelle zeigt die regulären monatlichen Pflegegeldbeträge und den rechnerischen Viertelbetrag. Sie stellt nicht automatisch die Auszahlung für einen konkreten Monat dar, weil Beginn und Ende der Pflege sowie einzelne Kalendertage gesondert berechnet werden.

Pflegegrad Regulärer Betrag → rechnerisch 25 Prozent
Pflegegrad 2 347,00 Euro → 86,75 Euro
Pflegegrad 3 599,00 Euro → 149,75 Euro
Pflegegrad 4 800,00 Euro → 200,00 Euro
Pflegegrad 5 990,00 Euro → 247,50 Euro

Der Viertelbetrag ist damit eine Rechengröße für die betroffenen Tage. Bei einer Teilmonatsberechnung setzt die Pflegekasse den Monat mit 30 Tagen an.

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Am ersten und letzten Tag gilt eine günstigere Berechnung

Am ersten und letzten Tag der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht noch einmal halbiert. War es wegen des fehlenden Beratungsnachweises bereits auf 50 Prozent gekürzt, bleibt es an diesen Tagen bei diesem Betrag.

Stundenweise Verhinderungspflege fällt nicht unter die zweite Halbierung

Ist die bisherige Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird das Pflegegeld wegen der Verhinderungspflege nicht zusätzlich gekürzt. Es kommt auf die tatsächliche Abwesenheitsdauer der Pflegeperson an und nicht darauf, wie lange die Ersatzpflegeperson anwesend ist.

Eine schon bestehende Kürzung wegen des fehlenden Beratungsnachweises bleibt bestehen. Ab einer Verhinderung von acht Stunden wird der Tag dagegen auf die Höchstdauer von 56 Tagen angerechnet und das zuvor bezogene Pflegegeld grundsätzlich hälftig fortgezahlt; die Ausnahme für den ersten und letzten Tag gilt weiterhin.

Mehr zu den seit Juli 2025 geltenden Regeln erklärt der interne Beitrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Mehr Freiheit, aber auch mehr Verantwortung. Einen breiteren Überblick über mögliche Kürzungsgründe bietet außerdem Pflegegrad: Zehn Fallen, die das Pflegegeld kürzen.

Pflegegeld und gemeinsamer Jahresbetrag sind zwei verschiedene Leistungen

Seit dem 1. Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Daraus werden die Kosten der Ersatzpflege oder des vorübergehenden Aufenthalts finanziert, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Davon zu trennen ist das monatliche Pflegegeld für die selbst organisierte häusliche Pflege. Das Jahresbudget kann noch nicht ausgeschöpft sein, obwohl das laufende Pflegegeld für bestimmte Tage nur mit einem Viertel angesetzt wird.

Was Betroffene nach einer Kürzungsmitteilung tun sollten

Wer eine Mitteilung über einen fehlenden Nachweis erhält, sollte umgehend einen Beratungstermin vereinbaren und klären, ob der Nachweis vielleicht bereits durchgeführt, aber noch nicht übermittelt wurde. Nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes wird die volle Pflegegeldzahlung ab dem Tag wieder aufgenommen, an dem der Beratungseinsatz durchgeführt wurde.

Der Kürzungsbescheid sollte außerdem das versäumte Halbjahr, den Beginn der Kürzung und die Berechnung erkennen lassen. Fehlen diese Angaben oder wurden ein fristgerechter Termin und der zugehörige Nachweis übersehen, sollten Betroffene schriftlich eine Überprüfung verlangen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten.

Bei einer anschließenden Kurzzeit- oder Verhinderungspflege empfiehlt sich eine tagegenaue Abrechnung. Aufnahme- und Entlassungstag, die tägliche Abwesenheitsdauer der Pflegeperson sowie der vor Beginn tatsächlich gezahlte Pflegegeldbetrag können das Ergebnis verändern.

Fragen und Antworten zur doppelten Pflegegeldkürzung

Warum werden aus einer Kürzung auf 50 Prozent später 25 Prozent?

Weil während Kurzzeit- oder tageweiser Verhinderungspflege die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt wird. War dieser Betrag schon halbiert, entspricht die weitere Hälfte einem Viertel des regulären Pflegegeldes.

Gilt der Viertelbetrag für den gesamten Monat?

Nein, er gilt grundsätzlich nur für die Tage, an denen die hälftige Fortzahlung während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege anzusetzen ist. Andere Tage sowie der erste und letzte Leistungstag werden anders berechnet.

Wird bei stundenweiser Verhinderungspflege ebenfalls auf 25 Prozent gekürzt?

Nicht, wenn die bisherige Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist. Dann bleibt es bei dem zuvor bezogenen Pflegegeld, also bei einer schon bestehenden Nachweiskürzung regelmäßig bei 50 Prozent.

Wie oft muss der Beratungsbesuch nachgewiesen werden?

Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen einmal je Kalenderhalbjahr eine Beratung abrufen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist freiwillig auch eine vierteljährliche Beratung möglich.

Kann eine verspätete Beratung die volle Zahlung wiederherstellen?

Ja, nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes wird die volle Pflegegeldzahlung ab dem Tag des durchgeführten Beratungseinsatzes wieder aufgenommen. Betroffene sollten den Nachweis unverzüglich an die Pflegekasse übermitteln lassen und eine Neuberechnung anfordern.

Was passiert, wenn das Pflegegeld bereits vollständig entzogen wurde?

Dann fehlt ein Pflegegeldbetrag, der während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege hälftig fortgezahlt werden könnte. In diesem Fall wird nach den Verwaltungshinweisen kein hälftiges Pflegegeld gezahlt.