Arbeitslosengeld-Sperre: Meldepflicht von 3 Tagen kann auch bei Krankheit gelten

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Wer fristlos gekündigt wird, muss sich trotzdem innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Das hat das Sozialgericht Nordhausen entschieden. Nach Auffassung des Gerichts gilt die Meldepflicht auch dann, wenn sich die spätere Arbeitslosigkeit nicht sofort an das Ende des Jobs anschließt, etwa weil zunächst noch Krankengeld gezahlt wird.

Für Betroffene kann das gravierende Folgen haben: Im konkreten Fall führte die verspätete Arbeitsuchendmeldung zu einer Sperrzeit und zu einer Kürzung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld.

Im Streit stand die Frage, ob eine Arbeitnehmerin nach einer fristlosen Kündigung und anschließendem Krankengeldbezug noch verpflichtet war, sich bereits kurz nach Zugang der Kündigung arbeitsuchend zu melden. Das SG Nordhausen bejahte dies und wies die Klage ab (Urteil vom 06.11.2025, Az.: S 18 AL 653/24).

Fristlose Kündigung, Krankengeld und späteres Arbeitslosengeld: Der konkrete Fall im Detail

Die Klägerin, geboren 1993, hatte zunächst bis zum 21. März 2023 Arbeitslosengeld bezogen. Dieser Anspruch endete wegen einer neuen Arbeitsaufnahme. Danach arbeitete sie als Maschinenbedienerin bei einer mechanischen Fertigungsfirma.

Ab dem 3. Juli 2023 war sie wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser Krankheit kündigte ihr die Arbeitgeberin am 18. Juli 2023 fristlos. In dem Kündigungsschreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden müsse.

Später wurde die fristlose Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich in eine Kündigung zum 1. August 2023 umgewandelt. Zunächst bekam die Frau aber nicht sofort Arbeitslosengeld, sondern bis zum 14. Dezember 2023 Krankengeld.

Erst am 22. Dezember 2023 meldete sie sich arbeitslos.

Agentur für Arbeit verhängt Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Mit Bescheid vom 8. Februar 2024 stellte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Diese Sperrzeit wurde für den Zeitraum vom 2. bis 8. August 2023 angenommen. Außerdem wurde die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um sieben Tage gekürzt.

Ebenfalls mit Bescheid vom 8. Februar 2024 bewilligte die Behörde der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 22. Dezember 2023. Es ging dabei um den Restanspruch aus einem früheren Arbeitslosengeldanspruch. Die Leistung betrug 10,40 Euro täglich.

Gegen die Sperrzeit und die Kürzung der Anspruchsdauer legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie argumentierte, dass sie sich wegen der fristlosen Kündigung gar nicht mehr vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend habe melden können. Außerdem habe sie wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvermittlung ohnehin nicht zur Verfügung gestanden.

Die Behörde blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2024 wies sie den Widerspruch zurück.

Warum die Klägerin die Sperrzeit für rechtswidrig hielt

Vor Gericht machte die Klägerin im Kern drei Punkte geltend.

Erstens vertrat sie die Ansicht, dass § 38 SGB III auf fristlose Kündigungen in dieser Konstellation nicht passe. Wenn Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses und tatsächliches Ende gleichzeitig eintreten, könne der Zweck der Vorschrift nicht mehr erreicht werden. Eine frühzeitige Arbeitsuchendmeldung sei dann gerade nicht mehr möglich.

Zweitens meinte sie, dass die Meldepflicht nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr greifen solle. Sie verwies dazu auf § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Danach werde die Arbeitsvermittlung nur bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt durchgeführt.

Drittens berief sie sich auf ihre Arbeitsunfähigkeit. Sie habe sich nach der Kündigung nicht unmittelbar arbeitslos melden können, weil sie krankgeschrieben gewesen sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden hätte. Außerdem erschließe sich nicht, warum die Tage zwischen dem Ende des Krankengeldes am 14. Dezember 2023 und ihrer Meldung am 22. Dezember 2023 eine Sperrzeit auslösen sollten.

Das Sozialgericht Nordhausen weist die Klage ab

Das Sozialgericht Nordhausen folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass die Bescheide der Agentur für Arbeit rechtmäßig waren und die Klägerin keinen Anspruch auf weitere sieben Tage Arbeitslosengeld hatte.

Nach Auffassung des Gerichts erfüllte die Klägerin zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld. Sie hatte sich am 22. Dezember 2023 arbeitslos gemeldet, die Anwartschaftszeit erfüllt und war auch arbeitslos im Sinne des Gesetzes.

Entscheidend war aber, dass sich ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 159 SGB III um die Dauer einer Sperrzeit verminderte. Grund dafür war das versicherungswidrige Verhalten in Form einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung.

Sperrzeit bei fristloser Kündigung: Gericht bejaht Meldepflicht innerhalb von drei Tagen

Das Gericht stellte klar, dass die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch bei fristlosen Kündigungen besteht.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III gilt: Wenn zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. Genau das war hier der Fall. Die Klägerin erhielt die Kündigung am 18. Juli 2023 und wusste damit sofort vom Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses.

Nach Ansicht des Gerichts musste sie sich deshalb spätestens bis zum 21. Juli 2023 arbeitsuchend melden.

Besonders wichtig ist die Begründung des Gerichts: Der Wortlaut des Gesetzes mache keine Ausnahme für fristlose Kündigungen. Dort stehe lediglich, dass bei kurzer Frist zwischen Kenntnis und Beendigung die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen müsse. Dass die Pflicht entfällt, wenn Kenntnis und Ende praktisch zusammenfallen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Warum das Gericht auch bei späterem Krankengeld an der Meldepflicht festhielt

Die Richter betonten außerdem den Zweck der Vorschrift. Die Agentur für Arbeit soll so früh wie möglich erfahren, dass ein Beschäftigungsverhältnis endet, damit sie mit Vermittlungsbemühungen beginnen kann. Damit sollen Arbeitslosigkeit und Leistungen der Versichertengemeinschaft möglichst vermieden oder zumindest verkürzt werden.

Würde man bei fristlosen Kündigungen generell keine Meldepflicht annehmen, wäre dieses Ziel gefährdet. Denn die Agentur für Arbeit würde sonst unter Umständen erst sehr viel später erfahren, dass ein Job verloren gegangen ist.

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Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob es Ausnahmefälle geben könnte, in denen von einer Meldpflicht abzusehen wäre. Das wäre nach seiner Auffassung allenfalls dann denkbar, wenn bereits im Zeitpunkt der Kündigung sicher feststeht, dass ein späterer Arbeitslosengeldanspruch gar nicht mehr in Betracht kommt.

Genau das war hier aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Aus Sicht des Gerichts war bei Zugang der Kündigung keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin später noch den Rest ihres Arbeitslosengeldanspruchs geltend machen würde. Dass ihr zunächst die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit entgegenstand, ändere daran nichts.

Arbeitsunfähigkeit schützt nicht automatisch vor einer Sperrzeit

Ein zentraler Punkt des Urteils ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit die Meldepflicht nicht automatisch entfallen lässt.

Das Gericht stellte dazu fest, dass die Meldeobliegenheiten nach § 38 SGB III typischerweise gerade in Zeiten greifen, in denen Betroffene noch nicht sofort verfügbar sind. Das sei regelmäßig schon wegen des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses der Fall. Deshalb sei der Einwand der Klägerin, sie habe wegen Krankheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, nicht entscheidend.

Auch einen wichtigen Grund für das verspätete Verhalten konnte das Gericht nicht erkennen. Ein solcher läge nur vor, wenn der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände ein anderes Verhalten nicht zumutbar gewesen wäre.

Nach Ansicht des Gerichts sprach hier aber gerade gegen die Klägerin, dass sie trotz ihrer Erkrankung in der Lage war, arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Wenn sie eine Kündigungsschutzklage führen konnte, dann hätte sie nach Auffassung der Richter auch die Agentur für Arbeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informieren können.

Dabei verwies das Gericht darauf, dass für die Arbeitsuchendmeldung keine besonders komplizierte Form vorgeschrieben ist. Eine Meldung hätte etwa schriftlich, per E-Mail, per Fax, telefonisch oder online erfolgen können.

Verschulden der Klägerin: Gericht sieht klaren Hinweis im Kündigungsschreiben

Für die Sperrzeit genügt nicht nur ein objektiver Verstoß, sondern auch ein subjektiv vorwerfbares Verhalten. Auch das bejahte das Gericht.

Die Klägerin war im Kündigungsschreiben ausdrücklich und in einfacher Sprache darauf hingewiesen worden, dass sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden müsse. Aus Sicht des Gerichts hätte sie deshalb zumindest Anlass gehabt, sich bei Unsicherheiten rechtlich oder behördlich beraten zu lassen.

Dass sie möglicherweise geglaubt habe, wegen ihrer Krankheit keine Meldung vornehmen zu müssen, half ihr deshalb nicht. Nach Ansicht des Gerichts hätte sie sich dann jedenfalls bei einer sachkundigen Stelle erkundigen müssen.

Sieben Tage weniger Arbeitslosengeld: Welche Folgen das Urteil hat

Im Ergebnis blieb die Sperrzeit bestehen. Das Gericht bestätigte damit auch die Kürzung der Anspruchsdauer um sieben Tage.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht offenließ, ob der genaue Zeitraum der Sperrzeit von der Behörde richtig festgelegt worden war. Denn selbst wenn der angesetzte Zeitraum vom 2. bis 8. August 2023 problematisch gewesen sein sollte, wäre die Klägerin dadurch nach Ansicht des Gerichts nicht beschwert gewesen, weil sie in dieser Phase ohnehin aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.

Für das Ergebnis änderte das nichts: Die Kürzung der Anspruchsdauer um sieben Tage blieb wirksam.

Was das Urteil für Betroffene nach fristloser Kündigung bedeutet

Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie streng die Gerichte die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung auslegen. Wer fristlos gekündigt wird, darf nicht einfach abwarten, nur weil er oder sie krankgeschrieben ist oder zunächst Krankengeld erhält.

Selbst wenn Arbeitslosengeld erst Monate später beantragt wird, kann eine unterlassene Meldung kurz nach der Kündigung noch eine Sperrzeit auslösen. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Kündigung absehbar war, dass ein späterer Arbeitslosengeldanspruch nicht ausgeschlossen ist.

Gerade bei einem noch offenen Restanspruch auf Arbeitslosengeld ist daher besondere Vorsicht geboten.

FAQ: Sperrzeit bei fristloser Kündigung und verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Muss man sich auch nach einer fristlosen Kündigung arbeitsuchend melden?
Ja. Nach dem Urteil des SG Nordhausen gilt die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung auch bei fristlosen Kündigungen.

Wie schnell muss die Arbeitsuchendmeldung erfolgen?
Wenn zwischen Kenntnis des Endes des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung weniger als drei Monate liegen, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Entfällt die Meldepflicht bei Krankheit oder Krankengeldbezug?
Nicht automatisch. Das Gericht hat klargestellt, dass auch eine Arbeitsunfähigkeit die Pflicht zur Meldung nicht grundsätzlich beseitigt.

Kann eine verspätete Meldung auch dann Folgen haben, wenn Arbeitslosengeld erst später beantragt wird?
Ja. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Zugang der Kündigung nicht ausgeschlossen war, dass später noch ein Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht wird.

Welche Folge hatte die verspätete Meldung im konkreten Fall?
Die Klägerin bekam eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Dadurch wurde ihre Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um sieben Tage verkürzt.

Fazit: Auch bei fristloser Kündigung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Das Sozialgericht Nordhausen hat die Rechtslage für Betroffene eher verschärfend klargestellt: Auch nach einer fristlosen Kündigung muss die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich innerhalb von drei Tagen erfolgen. Das gilt selbst dann, wenn zunächst Krankengeld bezogen wird und Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar einsetzt.

Wer diese Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit und eine Kürzung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Nach einer Kündigung sollte die Agentur für Arbeit sofort informiert werden, selbst wenn noch Unsicherheit über Krankheit, Krankengeld oder den späteren Leistungsbezug besteht.