Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Von was kannst Du jetzt leben?

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Wer Arbeitslosengeld beantragt, der erhält unter bestimmten Umständen eine Sperre von drei oder sogar sechs Monaten, bis die Leistung ausgezahlt wird.

In dieser Zeit können Betroffene Bürgergeld beziehen. Doch auch bei diesem gibt es eine Kürzung.

Wie wird die Sperrfrist begründet?

Eine Sperrfrist gilt generell dann, wenn ein Erwerbstätiger seine Erwerbslosigkeit selbst herbeiführt.

Eigenkündigung und Fehlverhalten

Das liegt zum einen bei einer ohne wichtigen Grund erfolgten Eigenkündigung vor, zum anderen, wenn Fehlverhalten zur Kündigung durch den Arbeitgeber führte.

Sperre dauert ein Viertel der Arbeitslosenzeit

Diese Sperre dauert in der Regel zwölf Wochen. Dies entspricht einem Viertel des Jahres, in dem die Betroffenen Arbeitslosengeld bekämen.

Arbeitnehmer, die 58 Jahre und älter sind sowie durchgehend Beiträge zahlten, können jedoch zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen. Ein Viertel davon sind sechs Monate, und deswegen gilt hier eine Sperre von einem halben Jahr.

Bürgergeld während der Sperrzeit

Während der Sperrfrist können Sie Bürgergeld beantragen und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Worin liegt der Unterschied zum Arbeitslosengeld?

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Das Arbeitslosengeld

Die Bundesagentur für Arbeit informiert: “Arbeitslosengeld wird aus den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert. Wie viel Arbeitslosengeld Sie erhalten, richtet sich hauptsächlich nach Ihrem letzten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt.”

Es handelt sich also um eine Versicherungsleistung. Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlte, der bekommt dieses Geld auch nicht.

Das Bürgergeld

Bürgergeld ist hingegen ebenso wie Sozialhilfe oder Sozialgeld eine durch Steuergelder finanzierte staatliche Fürsorgeleistung. Diese leitet sich ab aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes.

Es verpflichtet den Staat, das Existenzminimum der Bürger zu garantieren, die dieses nicht aus eigenen Mitteln erwirtschaften können.

Im Unterschied zur Sozialhilfe gilt das Bürgergeld für Bedürftige, die erwerbsfähig sind. Diese verpflichten sich, alles Ihnen mögliche zu tun, um wieder in Erwerbsarbeit zu kommen.

Gekürztes Bürgergeld

Da Sie bei einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld erst einmal ohne Mittel da stehen, die die Existenz sichern könnten, sind Sie berechtigt, Bürgergeld in der Sperzeit zu beziehen. Dieses wird ausgezahlt, doch ein Anteil als Strafe gekürzt.

Warum wird das Bürgergeld gekürzt?

Paragraf 31 im Sozialgesetzbuch II regelt, in welchen Fällen eine Kürzung beim Bürgergeld angebracht ist.

Während ein Selbstverschulden der Erwerbslosigkeit beim Arbeitslosengeld zu einer Sperrfrist führt, handelt es sich bei dieser (selbst verschuldeten) Sperrfrist wiederum um einen Anlass, das Bürgergeld zu kürzen.

Diese Kürzung beträgt 30 Prozent.

Wie bekommen Sie Bürgergeld?

Bürgergeld beziehen Sie nicht automatisch, wenn die Agentur Ihnen eine Sperre beim Arbeitslosengeld mitgeteilt hat.

Sie müssen es beim zuständigen Jobcventer beantragen, per Post, beim persönlichen Erscheinen oder Online.

Was müssen Sie vorlegen?

Im Antrag müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen, Einkommens- und Vermögensnachweis sowie die Meldebescheinigung. Geht es um eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, dann sollten Sie die diesbezügliche Mittelung zeigen.