Arbeitslosengeld schützt vor unzumutbarem Job

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Eine gekündigte Arbeitnehmerin muss nicht jede angebotene Stelle annehmen, nur damit der Arbeitgeber später keinen Annahmeverzugslohn zahlen muss. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied: Sind die angebotenen Jobs deutlich schlechter, fachfremd und mit zusätzlichen Belastungen verbunden, liegt kein „böswilliges Unterlassen“ vor.

Die Frau erhielt deshalb Annahmeverzugslohn, Bonuszahlungen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zugesprochen.

Arbeitgeber kündigt – und zahlt danach nicht mehr

Die Klägerin war seit 2013 als Key Account Managerin beschäftigt und verdiente zuletzt durchschnittlich 10.250 Euro brutto monatlich. Ihr Festgehalt lag bei 7.592,48 Euro brutto, hinzu kam eine variable Vergütung.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2022. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage – mit Erfolg. Dennoch zahlte das Unternehmen von Juli 2022 bis März 2023 weder Lohn noch Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

Genau darüber stritten die Parteien vor Gericht: Muss der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn zahlen oder hat die Arbeitnehmerin es „böswillig“ unterlassen, eine andere Arbeit anzunehmen?

Agentur für Arbeit schlug zwei Stellen vor

Die Frau hatte sich nach der Kündigung arbeitsuchend gemeldet. Es gab unter anderem zwei Vermittlungsvorschläge:

  • eine Stelle als Sachbearbeiterin Einkauf bei einem Verpackungsunternehmen
  • eine Stelle als Key Account Managerin bei einem Anbieter für Arbeitskleidung

Auf beide Stellen bewarb sie sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit nicht.

Der Arbeitgeber argumentierte daraufhin, die Frau habe zumutbare Arbeit abgelehnt und deshalb keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Gericht: Diese Stellen waren nicht zumutbar

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah das anders. Nach Auffassung des Gerichts waren beide Stellen nicht zumutbar.

Entscheidend war dabei nicht nur das Gehalt. Zwar ist ein geringerer Verdienst allein noch kein Grund, ein Jobangebot abzulehnen. Hier kamen aber mehrere Punkte zusammen:

Bei der Stelle im Verpackungsbereich hätte der Nettoverdienst selbst im günstigsten Fall unter dem Arbeitslosengeld I gelegen. Es wäre der Klägerin deshalb nicht zuzumuten gewesen, für weniger Geld als beim ALG I eine fachfremde Arbeit anzunehmen.

Auch die zweite Stelle bei einem Anbieter für Arbeitskleidung hielt das Gericht nicht für zumutbar. Zwar wäre das Einkommen etwas höher als das Arbeitslosengeld I gewesen, aber nur geringfügig. Gleichzeitig hätte die Arbeitnehmerin tägliche Fahrten mit dem Auto nach Duisburg auf sich nehmen müssen. Diese Kosten wären zusätzlich angefallen.

Hinzu kam: Die Frau war alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von drei und zwölf Jahren. Nach Auffassung des Gerichts durfte auch die schwierige Vereinbarkeit mit Kinderbetreuung berücksichtigt werden.

Fachfremde Tätigkeit darf Nachteile bringen

Besonders wichtig ist die Begründung des Gerichts zur beruflichen Expertise.

Die Klägerin war Textilbetriebswirtin und hatte ausschließlich in der Modebranche gearbeitet. Das Gericht stellte klar, dass es ein berechtigtes Interesse sein kann, die eigene fachliche Spezialisierung nicht durch eine Tätigkeit in einer ganz anderen Branche zu verlieren.

Sowohl Verpackungen als auch Arbeitskleidung seien eben nicht mit der Modebranche gleichzusetzen. Die Klägerin hätte dort ihre besonderen Branchenkenntnisse und Kontakte nicht sinnvoll weiterentwickeln können.

Arbeitgeber muss Annahmeverzugslohn zahlen

Weil die Kündigung unwirksam war und die Arbeitnehmerin keine zumutbare anderweitige Arbeit böswillig unterlassen hatte, sprach das Gericht ihr Annahmeverzugslohn für die Monate Juli 2022 bis März 2023 zu.

Dabei wurden allerdings das tatsächlich erhaltene Arbeitslosengeld I sowie ein Nebenverdienst aus einem Minijob angerechnet.

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Auch Bonus für 2022 und 2023 zugesprochen

Zusätzlich bekam die Klägerin Bonuszahlungen zugesprochen.

Für 2022 erhielt sie einen Bonus in Höhe von 12.755,70 Euro brutto zugesprochen (Az.: 14 SLa 81/24). Das Gericht ging davon aus, dass sie ihre persönlichen Ziele bei Weiterbeschäftigung erreicht hätte. Nicht zugesprochen wurde dagegen der volle Bonus, weil die Unternehmensziele angesichts der hohen Verluste des Arbeitgebers nicht erreichbar gewesen seien.

Für 2023 bekam die Klägerin außerdem einen anteiligen Bonus von 15.994,62 Euro brutto als Schadensersatz.

Wichtiges Signal: Keine Zielvorgabe kann Schadensersatz auslösen

Das Urteil ist auch in einem zweiten Punkt bedeutsam: Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin für 2023 keine Ziele mehr vorgegeben, obwohl der Bonus von solchen Zielvorgaben abhing.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitgeber auch dann schadensersatzpflichtig sein kann, wenn er eine erforderliche Zielvorgabe schuldhaft unterlässt. Dann kann der Arbeitnehmer so gestellt werden, als hätte er die Ziele zu 100 Prozent erreicht.

Ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin schloss das Gericht hier aus. Denn bei einer einseitigen Zielvorgabe müsse nicht der Arbeitnehmer aktiv werden – die Pflicht liege beim Arbeitgeber.

Auch Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung müssen nachgezahlt werden

Neben Lohn und Bonus muss der Arbeitgeber auch rückständige Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nachzahlen. Das Gericht sprach der Klägerin sowohl die monatlichen Zuschüsse für mehrere Monate als auch einen Jahresbetrag für Januar 2023 zu.

Was Betroffene daraus mitnehmen können

Das Urteil zeigt: Wer nach einer Kündigung nicht jede beliebige Stelle annimmt, verliert nicht automatisch den Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Ob ein Job zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Dabei können unter anderem diese Punkte wichtig sein:

  • Höhe des tatsächlichen Nettoverdienstes
  • Vergleich mit dem Arbeitslosengeld I
  • Fahrtkosten und Pendelzeit
  • fachliche Passung der Tätigkeit
  • drohender Verlust beruflicher Spezialisierung
  • familiäre Belastungen, etwa Kinderbetreuung

Gerade bei fachfremden Tätigkeiten und nur geringem Einkommensvorteil darf ein Angebot unzumutbar sein.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Muss ein gekündigter Arbeitnehmer jede angebotene Stelle annehmen?
Nein. Arbeitnehmer müssen nur eine zumutbare Tätigkeit annehmen. Unzumutbar kann ein Job etwa dann sein, wenn der Verdienst kaum über dem Arbeitslosengeld I liegt, hohe Fahrtkosten entstehen, die Tätigkeit fachfremd ist oder familiäre Pflichten wie die Kinderbetreuung dagegen sprechen.

Wann liegt „böswillig unterlassener Verdienst“ vor?
Das liegt nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine andere Stelle nicht annimmt. Entscheidend ist, ob er vorsätzlich eine ihm tatsächlich zumutbare Arbeit ablehnt oder verhindert. Fahrlässigkeit reicht dafür nicht aus.

Warum bekam die Klägerin trotzdem Annahmeverzugslohn?
Weil die Kündigung unwirksam war und das Gericht die vorgeschlagenen Stellen nicht als zumutbar ansah. Deshalb musste sich die Klägerin keinen fiktiven Zwischenverdienst anrechnen lassen. Der Arbeitgeber musste den ausstehenden Lohn nachzahlen.

Kann ein Arbeitgeber wegen fehlender Zielvorgaben beim Bonus schadensersatzpflichtig werden?
Ja. Unterlässt der Arbeitgeber schuldhaft eine notwendige Zielvorgabe, kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Der Arbeitnehmer kann dann so gestellt werden, als hätte er die Ziele erreicht.

Welche Rolle spielten Kinderbetreuung und berufliche Spezialisierung?
Eine wichtige. Das Gericht berücksichtigte, dass die Klägerin alleinerziehend war und in der Modebranche spezialisiert gearbeitet hatte. Eine fachfremde Tätigkeit mit zusätzlichem Pendelaufwand durfte sie deshalb ablehnen, ohne ihre Ansprüche zu verlieren.

Fazit

Das Urteil stärkt Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung. Es macht deutlich, dass Betroffene nicht jede schlechter bezahlte oder fachfremde Stelle annehmen müssen, nur um ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht zu gefährden.

Gerade wenn Kinderbetreuung, Fahrtkosten und der Verlust beruflicher Spezialisierung hinzukommen, kann ein Jobangebot unzumutbar sein. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Arbeitgeber auch bei Bonusregelungen sorgfältig handeln müssen: Wer Zielvorgaben pflichtwidrig unterlässt, kann zu Schadensersatz verpflichtet sein.