Arbeitslosengeld: Gründungszuschuss ohne vorige Arbeitslosigkeit abgelehnt

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Die Aufnahme selbständiger Tätigkeit und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss sind gesetzlich geregelt und unterliegen klaren Voraussetzungen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: 9 AL 133/21) wies eine Klage auf Gründungszuschuss ab und stellte fest, dass zwischen dem Ende einer vorherigen Beschäftigung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit lediglich eine kurze Zeitspanne lag – in diesem Fall ein einziger Tag, ein Sonntag.

Der Hintergrund des verhandeltenen Falls

Im vorliegenden Fall war laut Gericht weder eine fortbestehende Arbeitslosigkeit noch eine ernsthafte Absicht, diese durch aktive Bemühungen zu beenden, gegeben. Die Planung und die Bereitschaft zur Annahme einer Beschäftigung fehlten an diesem einen Tag, an dem eine Beschäftigungslosigkeit bestand.

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte in der Vorinstanz (AZ: S 13 AL 79/19) mit Gerichtsbescheid eine Klage auf Gründungszuschuss für den Kläger abgewiesen. Der Kläger, ein Bäckermeister, hatte von 2013 bis 2018 als Geschäftsführer einer Firma gearbeitet. Nach dem Insolvenzverfahren im März 2018 war der Kläger bis Mai 2018 als Berater tätig und anschließend kurzzeitig als Verkäufer beschäftigt.

Arbeitsagentur lehnt Gründungszuschuss ab

Der Kläger beantragte einen Gründungszuschuss für seine Selbstständigkeit als Geschäftsführer einer Firma. Der Leistungsträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Qualifikation des Klägers am Arbeitsmarkt gefragt sei und die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis Vorrang habe. Im Widerspruchsverfahren behauptete der Kläger, der Gründungszuschuss sei ihm im Vorfeld zugesagt worden.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht entschied, dass der Kläger durch die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit nicht beendet habe. Nach § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III setzt die Verfügbarkeit voraus, dass der Betroffene bereit ist, jede zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen und auszuüben.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger von vorherein entschlossen war, die selbständige Tätigkeit aufzunehmen, und dies durch seine Aussagen gegenüber der Beklagten bestätigt wurde. Zudem bestanden Zweifel an der Bereitschaft des Klägers, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, da er finanzielle Dispositionen für die Selbstständigkeit getroffen hatte, bevor er arbeitslos wurde.

Berufung des Klägers und Argumentation

Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht NRW ein. Er behauptete, sich bereits am 26.04.2018 arbeitslos gemeldet zu haben und mehr als einen Tag den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden zu haben.

Er führte weiter an, dass sein Vorhaben, sich selbständig zu machen, keineswegs sicher gewesen sei. Der Kläger legte eine Stellungnahme der Handwerkskammer vor, die seine Existenzgründung als tragfähiges Vorhaben bestätigte.

Gericht sieht keine Voraussetzungen für Gründungszuschuss gemäß § 93 SGB III

Das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte die Argumentation des Sozialgerichts und betonte, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses erfüllte. Zudem sei ihm der Zuschuss nicht verbindlich schriftlich zugesichert worden.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er die Voraussetzungen auf einen Gründungszuschuss gemäß § 93 SGB III erfüllte, um als arbeitslos zu gelten und somit Anspruch auf den Gründungszuschuss zu haben. Der Ausgang des Verfahrens verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an die Aufnahme selbständiger Tätigkeiten im Kontext von Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss.

Anmerkung: Zusagen der Behörden sollten immer schriftlich von der Behörde angefordert werden, damit diese dann gerichtlich bewiesen werden können.