Hartz IV: Müssen ALG-II Berechtigte die Umzugskosten nun selbst tragen?

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Hartz IV-Bezieher müssen gem. § 2 Abs. 2 SGB II alle Möglichkeiten nutzen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel und Kräften zu bestreiten, um somit der Hilfebedürftigkeit zu entkommen. Gerade bei den Kosten für einen Umzug stoßen Hartz IV-Bezieher jedoch auf finanzielle Schwierigkeiten. Das Sozialgericht in Magdeburg hat sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nun mit der Frage beschäftigt, wann das Jobcenter die Kosten für einen Umzug übernehmen muss.

Hartz IV-Bescheid prüfen

Übernahme der Umzugskosten

Hartz IV-Bezieher können einen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten beim Jobcenter stellen. Wird der Umzug durch das Jobcenter angeordnet, übernimmt dies auch die erforderlichen Kosten für einen Umzug. Auch bei einem freiwilligen Umzug, z.B. aufgrund einer Scheidung oder neuen Arbeitsstelle, kann das Jobcenter die Umzugskosten übernehmen. Dies waren zumindest die bisherigen Voraussetzungen.

Sozialgericht setzt neue Maßstäbe

Für die Übernahme der Umzugskosten hat das Sozialgericht Magdeburg jedoch nun neue Voraussetzungen gesetzt. Hartz IV-Bezieher seien gem. § 2 SGB II dazu verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Aus diesem Grund müssten sie auch den Umzug selbst organisieren und die Kosten tragen.

Wann erfolgt eine Übernahme der Kosten?

Eine Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen kommt nun nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Zudem muss die Kostenübernahme unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls auch vertretbar und angemessen sein.

Wann sind Umzugskosten angemessen?

Laut Sozialgericht seien die Umzugskosten dann angemessen, wenn nur der Haushaltsvorstand über einen PKW-Führerschein verfügt, also alle anderen Umzugshelfer keinen Führerschein haben. Weiterhin dürfen die Helfer keinen PKW besitzen, mit dem man kleinere Haushaltsgegenstände transportieren könnte. Letztlich dürfe der Partner aufgrund einer körperlichen Eingeschränktheit nicht in der Lage sein, den Umzug mit zu unterstützen.

Entscheidung zu Lasten der Hartz IV-Bezieher

Die Entscheidung des Sozialgerichts geht somit zu Lasten der Hartz IV-Bezieher. Selbst bei einem vom Jobcenter angeordneten Umzug, müssten diese erst die strengen Voraussetzungen des Sozialgerichts Magdeburg erfüllen, damit das Jobcenter die entstandenen Kosten übernimmt. Es bleibt daher zu hoffen, dass nicht noch andere Sozialgerichte sich dieser Entscheidung anschließen.

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