„Legal, illegal? Scheißegal”- in den Arbeitsagenturen
„Legal, illegal? Scheißegal.“ Das scheint jedenfalls die in vielen Arbeitsagenturen vorherrschende Meinung zu sein, wenn es um deren rechtliche und sachliche Zuständigkeit geht.
Denn immer wieder erreichen uns Mitteilungen von ALG II Empfängern darüber, dass ihnen Arbeitsagenturen Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II oder Vermittlungsangebote mit Sanktionsandrohung nach § 31 SGB II zusenden, obwohl sie weder Arbeitslosengeld noch Teilarbeitslosengeld erhalten.
Derartige Meldeaufforderungen und Vermittlungsangebote sind rechtswidrig!
Jobcenter gibt es in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE), oder als sog. Optionskommune.
Jobcenter in Form einer gemeinsamen Einrichtung sind eigenständige Behörden „sui generis“ (Art. 91e Abs. 1 GG i.V.m. § 44b SGB II und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 SGB II).
Jobcenter in Form einer Optionskommune sind eine Fachabteilung der Verwaltung der örtlichen Kommune (Art. 91e Abs. 1 GG).
Als für die Ausführung des SGB II allein zuständige Behörde darf nur das Jobcenter für den o.g. Personenkreis Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, wozu auch Vermittlungsangebote gehören, und Verwaltungsakte wie Meldeaufforderungen oder Sanktionen erlassen.
Es mangelt bereits an der rechtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsagenturen für Personen, die von einem Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld nach SGB III haben (vgl. § 368 SGB III). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Arbeitsagenturen in § 22 SGB III sogar ausdrücklich verboten, diesen Personen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, was auch ausschließt, dass ein Jobcenter eine Arbeitsagentur damit beauftragen kann.
Das scheint einige Arbeitsagenturen jedoch nicht zu interessieren. Diese setzen sich munter über dieses Verbot hinweg, ignorieren die fehlende Zuständigkeit und versenden Schreiben an ALG II Bezieher, in denen der Eindruck erweckt wird, die Arbeitsagentur wäre dazu befugt, oder vom Jobcenter beauftragt.
Betroffenen kann man nur raten, sich mit Beschwerden an das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit zu wenden.
In einigen anderen Foren wird munter darüber diskutiert, ob die Ausführungen in dem o.g. Artikel korrekt sind oder nicht. Ein Forenmitglied wies uns darauf hin (vielen Dank dafür), dass die Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Weisungen zu § 16 SGB II unter Rz 16.42 und 16.43 sowie in § 22 SGB III im Abschnitt “Verhältnis zum SGB II” die gleiche Aussage dazu trifft:
Arbeitsagenturen dürfen keine Vermittlungsangebote an ausschließliche ALG II Empfänger erbringen. Und das Verwaltungsakte nur von der jeweils zuständigen Behörde erlassen werden dürfen, darüber erübrigt sich jede Diskussion. (Ottokar, hartz.info)
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