Hartz IV-Urteil: Bestattungskosten müssen vom Einkommensüberhang beglichen werden

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Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Urteil (L4SO244/16) entschieden, dass es zumutbar ist Bestattungskosten eines engen Angehörigen über mehrere Monate vom Einkommensüberhang abzubezahlen.

Einkommen des Betroffenen liegt über dem Existenzminimum

Der betroffene Kläger forderte die Übernahme der Bestattungskosten für seine verstorbene Mutter, die lediglich einen kleineren Barbetrag als Nachlass hinterließ. Die Verstorbene hatte in ihren letzten Lebensjahren selbst von Sozialhilfe gelebt und daher kein Geld für eine Bestattung angespart.

Der Sohn der Verstorbenen reichte einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung ein. Sein reguläres Einkommen, bestehend aus seiner Rente sowie Nebentätigkeiten, lägen zwar über dem Existenzminimum, jedoch würden monatlich erhebliche Abzüge durch Kredite erfolgen, die er abbezahlen müsse. Zuzüglichen diesen Abzügen gerate er unter das Existenzminimum und sei nicht in der Lage die Bestattungskosten zu übernehmen und dabei seinen Lebensunterhalt sichern.

Gericht lehnt Übernahme der Bestattungskosten ab

Das Gericht urteilte, dass eine Ablehnung der Kostenübernahme rechtens sei. Sein Urteil begründete es mit folgenden Argumenten:

  • Die abzuzahlenden Kredite des Klägers dienten nicht offensichtlich zur Existenzsicherung und sind somit nicht bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.
  • Es handelt sich um einen einmaligen Bedarf. Dies rechtfertigt, dass die Kosten auch über mehrere Monate hinweg vom Einkommensüberhang bezahlt werden können.
  • Es handelt sich um eine enge Verwandte des Klägers. Daher ist eine Kostenübernahme zu 100% zu rechtfertigen.

Die Frage, ob der Einsatz des Einkommensüberhangs über mehrere Monate hinweg für eine Abbezahlung rechtens ist, bleibt trotzdem bestehen. Der Senat hat daher die Revision für dieses Urteil zugelassen.

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