Keine Alleinerziehenden-Pauschale für Asylbewerber

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BSG: höhere Leistungen nur im Einzelfall bei konkretem Bedarf

Alleinerziehende Asylbewerber haben wegen ihrer Kindesbetreuung keinen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wie dies für alleinerziehende Sozialhilfebezieher möglich ist. Wegen ihres nicht auf Dauer angelegten Aufenthalts in Deutschland können sie nur im konkreten Einzelfall ergänzende Leistungen – in der Regel als Sachleistungen – erhalten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 25. Oktober 2018, in Kassel (Az.: B 7 AY 1/18 R).

Geklagt hatte eine Asylbewerberin aus Nigeria. Als sie am 25. Juli 2014 eine Tochter zur Welt brachte, beantragte sie beim zuständigen Landkreis Passau einen pauschalen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Ähnlich wie bei der Sozialhilfe müsse solch ein pauschaler Mehrbedarf auch für Asylbewerberleistungen gelten.

Das BSG lehnte dies nun jedoch ab. Zwar sei der Lebenssachverhalt der Alleinerziehung für die Sicherung des Existenzminimums relevant. Der Aufenthalt von Asylbewerbern in Deutschland sei aber nicht auf Dauer, sondern nur kurzfristig angelegt.

Daher sei es gerechtfertigt, dass alleinerziehende Asylbewerber nur bei einem konkret anfallenden Betreuungsbedarf – etwa bei einem auswärtigen Termin der Mutter – zusätzliche Leistungen erhalten können. Einen pauschalen Mehrbedarf für Alleinerziehende sehe das Asylbewerberleistungsgesetz dagegen nicht vor, so das BSG. fle/mwo

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