Bezieher von Wohngeld oder Hartz IV haben Anspruch auf Zinsen, wenn das Amt deutlich verspätet zahlt
Wenn das Amt lange nicht zahlt, haben Bezieher von Hartz IV oder Wohngeld Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Zinsen auf den verspätet gezahlten Betrag. Demnach erhielt eine Berliner Rentnerin, die acht Monate lang auf ihr Wohngeld warten musste, zusätzlich zum ausstehenden Betrag vier Prozent Zinsen. Diese Regelung gilt auch für Hartz IV-Leistungen.
Widerspruch einlegen lohnt sich bei langer Bearbeitungszeit beim Amt
Eine ehemalige Sozialarbeiterin aus Berlin beantragte aufgrund ihrer geringen Rente Wohngeld, das ihr in Höhe von 45 Euro pro Monate im Jahr 2013 gewährt wurde. Da für die Leistung nach Ablauf von 12 Monaten erneut ein Antrag gestellt werden muss, reichte die Rentnerin rechtzeitig das entsprechende Formular beim Bezirksamt Neukölln für 2014 ein. Lange hörte die Frau nichts von der Behörde. Erst nach acht Monaten erhielt sie einen Bescheid, aus dem hervorging, dass sie weniger Wohngeld bekommen sollte. Daraufhin legte die Rentnerin Widerspruch ein.
Am 6. November dann die überraschende Antwort des Bezirksamts: Für die Wartezeit von acht Monaten stünden der ehemaligen Sozialarbeiterin nach Paragraf 44 SGB I tatsächlich vier Prozent Zinsen zu. Dabei ergab sich zwar nur ein relativ geringer Betrag von 12,80 Euro, „aber gerade wer wenig hat, freut sich doch auch über kleinere Summen“, so die Berlinerin gegenüber der Zeitung.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bestätige, dass Paragraf 44 SGB I mit seinen vier Prozent Zinsen auch bei Hartz IV gilt. Es sei jedoch relativ unwahrscheinlich, dass es zu einem solchen Fall komme, da Hartz IV-Leistungen existentiell seien und Leistungsberechtigte deshalb nicht so lange auf ihr Geld warten müssten. Denn die Verzinsung werde erst nach sechs Monaten wirksam, so eine Sprecherin der Behörde. (ag)
Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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