Wird Pflegegeld dem Finanzamt gemeldet?

Lesedauer 2 Minuten

In der Regel nein: Das Pflegegeld selbst wird nicht automatisch von der Pflegekasse an das Finanzamt gemeldet. Gemeldet werden vielmehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, damit sie steuerlich berücksichtigt werden können – Leistungsbezüge wie das Pflegegeld gehören nicht zu diesem Datenaustausch.

“Eine Erklärungspflicht entsteht nur in besonderen Konstellationen, etwa wenn Zahlungen an Pflegepersonen über das Pflegegeld hinausgehen oder keine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind”, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärte.

Was das Pflegegeld rechtlich ist

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es erhält die pflegebedürftige Person, wenn sie die häusliche Pflege selbst organisiert, typischerweise durch Angehörige oder nahestehende Personen. Die Leistungshöhe ist nach Pflegegraden gestaffelt. Seit 1. Januar 2025 wurden die Beträge gesetzlich angehoben.

Meldungen zwischen Kassen und Finanzverwaltung: Was wirklich übertragen wird

Der automatisierte Datenaustausch zwischen Versicherern/Kassen und Finanzverwaltung dient dazu, bezahlte Beiträge (z. B. zu privater oder gesetzlicher Kranken-/Pflegeversicherung) zu übermitteln, damit diese als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Die einschlägigen Vorgaben finden sich in § 93c AO und begleitenden BMF-Schreiben. Leistungszahlungen wie Pflegegeld sind hiervon nicht umfasst; sie werden üblicherweise nicht an die Finanzverwaltung gemeldet.

Steuerliche Einordnung: Wann Pflegegeld steuerfrei ist

Steuerlich ist zu unterscheiden, wer das Geld erhält:
Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld eine steuerfreie Sozialleistung. Die Steuerfreiheit von Leistungen der (gesetzlichen wie privaten) Pflegeversicherung ist im Einkommensteuergesetz verankert.

Erhält eine Pflegeperson (z. B. Angehörige) von der pflegebedürftigen Person Geld für Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung, sind diese Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn es sich um Angehörige handelt oder die Pflege aus sittlicher Pflicht erfolgt. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 36 EStG; sie verweist der Höhe nach ausdrücklich auf das Pflegegeld nach § 37.

Wann das Finanzamt doch eine Rolle spielt

Steuerpflicht kann entstehen, wenn Zahlungen über die Grenze des Pflegegeldes hinausgehen oder wenn eine Person pflegt, ohne Angehörige zu sein und ohne dass eine anerkennbare sittliche Pflicht vorliegt.

In diesen Fällen gelten die Zuflüsse als steuerpflichtige Einkünfte und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Maßgeblich ist, was wofür gezahlt wird und in welcher Höhe.

Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag: Kein Doppelvorteil

Pflegende können – unabhängig vom Pflegegeld – unter Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen. Seit den Lohnsteuerrichtlinien 2025 beträgt er 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) und 1.800 € (Pflegegrad 4/5).

Wer für die eigene Pflegeleistung Pflegegeld erhält bzw. weitergeleitet bekommt, kann den Pauschbetrag grundsätzlich nicht zusätzlich beanspruchen; Ausnahmen bestehen, wenn das erhaltene Geld nachweislich vollständig wieder für die Pflege der Person eingesetzt wurde.

Praxis: Was gehört in die Steuererklärung – und was nicht?

Solange die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, muss das Pflegegeld weder von der pflegebedürftigen Person noch von der begünstigten Pflegeperson angegeben werden; es gibt keine Progressionswirkung. Erklärungspflichtig werden Zahlungen erst, wenn sie nicht von § 3 Nr. 36 EStG erfasst sind (z. B. Überschüsse über das Pflegegeld oder fehlende sittliche Pflicht).

Wer professionelle Leistungen zukauft, sollte Belege aufbewahren, weil Erstattungen der Pflegeversicherung steuerliche Anrechnungseffekte haben können. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.

Fazit

Nein, das Pflegegeld wird dem Finanzamt nicht automatisch gemeldet. Der reguläre Datenaustausch betrifft Beiträge, nicht Leistungsbezüge. Steuerlich ist Pflegegeld für die pflegebedürftige Person steuerfrei; bei Pflegepersonen greift die Steuerbefreiung bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn ein Angehörigenverhältnis oder eine sittliche Pflicht besteht.

Melde- bzw. Erklärungspflichten entstehen erst dann, wenn Zahlungen über die Pflegegeldhöhe hinausgehen oder die Befreiungstatbestände nicht erfüllt sind