Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld? Warum die Schlagzeile nicht stimmt

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Die Aussage „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld“ stimmt so nicht. Tatsächlich ist die Rechtslage deutlich differenzierter: Eine Kürzung durch das Jobcenter setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus und darf nicht allein deshalb verhängt werden, weil jemand keine Beschäftigung hat.

Aktuell sorgt vor allem die in Sachsen-Anhalt gestartete „Initiative Bürgerarbeit“ für Aufmerksamkeit. Ein Bericht von “Focus” vom 19. August 2026 greift das Thema unter der falschen Überschrift auf, dass Menschen, die nicht arbeiten, 30 Prozent weniger Bürgergeld bekämen. Doch das stimmt so nicht.

Seit Juli kann bereits die erste Pflichtverletzung 30 Prozent kosten

Bis zum 30. Juni 2026 galt bei normalen Pflichtverletzungen noch eine Staffelung. Zunächst konnten zehn Prozent des Regelbedarfs entfallen, bei einem weiteren Verstoß 20 Prozent und erst anschließend 30 Prozent.

Diese Abstufung wurde mit der neuen Grundsicherung abgeschafft. § 31a SGB II bestimmt inzwischen, dass sich das Grundsicherungsgeld bei einer festgestellten Pflichtverletzung grundsätzlich um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs mindert.

Für einen alleinstehenden Erwachsenen mit einem Regelbedarf von 563 Euro bedeutet das einen Abzug von 168,90 Euro im Monat. Dauert die Minderung drei volle Monate, fehlen insgesamt 506,70 Euro.

Gegen-Hartz hatte die finanziellen Auswirkungen der neuen Regelung bereits ausführlich erläutert: Grundsicherungsgeld ab Juli: So hart trifft die 168,90-Euro-Kürzung.

Keine Kürzung allein wegen Arbeitslosigkeit

Entscheidend ist allerdings: Erwerbslosigkeit allein ist keine Pflichtverletzung. Niemandem dürfen 30 Prozent des Regelbedarfs gestrichen werden, nur weil bislang keine reguläre Beschäftigung gefunden wurde.

Eine Pflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund nicht aufgenommen, die Anbahnung einer Beschäftigung verhindert oder eine verbindlich zugewiesene Eingliederungsmaßnahme unbegründet verweigert wird. Auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen beziehungsweise die nachweisbare Kenntnis dieser Folgen ist für eine Sanktion von Bedeutung.

Die Überschrift „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger“ lässt diese Voraussetzungen aber außer Acht. Rechtlich geht es nicht darum, ob ein Leistungsberechtigter aktuell eine Arbeit hat, sondern darum, ob eine konkrete und zumutbare Verpflichtung ohne anerkennbaren Grund verletzt wurde.

Bürgerarbeit in Sachsen-Anhalt

Seit dem 1. Juli 2026 erprobt Sachsen-Anhalt unter dem Namen „Initiative Bürgerarbeit“ einen verstärkten Einsatz von Arbeitsgelegenheiten. Im SGB-II-Bereich sind zunächst Mansfeld-Südharz und der Burgenlandkreis Modellregionen.

Für Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommen zusätzlich Wittenberg und der Salzlandkreis hinzu. Die unterschiedlichen gesetzlichen Systeme sollten nicht miteinander vermischt werden, denn für Grundsicherungsbeziehende und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten teilweise andere Vorschriften.

Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich über den Start der Maßnahmen und die möglichen Folgen einer Ablehnung: Laub fegen und Müll aufheben: Pflichtjobs beim Grundsicherungsgeld sind gestartet.

Eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Arbeitsloser in Sachsen-Anhalt zu gemeinnütziger Arbeit wurde damit nicht eingeführt. Die Jobcenter nutzen vielmehr bereits bestehende Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II verstärkt.

Jobcenter darf nicht beliebige Arbeiten zuweisen

Eine solche Arbeitsgelegenheit muss gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Nach § 16d SGB II müssen die Arbeiten zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral ausgestaltet werden.

Damit soll verhindert werden, dass reguläre Beschäftigte durch geförderte Arbeitsgelegenheiten verdrängt werden. Tätigkeiten, die ohnehin von normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erledigt werden müssten, dürfen deshalb nicht ohne Weiteres auf Teilnehmer einer Arbeitsgelegenheit übertragen werden.

Außerdem haben Leistungen Vorrang, die eine unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt ermöglichen. Ein Jobcenter darf eine Arbeitsgelegenheit daher nicht einfach als Ersatz für sinnvollere Vermittlung, Ausbildung oder eine geeignete Qualifizierung einsetzen.

Für wen eine Arbeitsgelegenheit gedacht ist

Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere Menschen erreichen, die bereits längere Zeit vom regulären Arbeitsmarkt entfernt sind und Unterstützung benötigen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen. Das Jobcenter muss prüfen, ob eine solche Maßnahme für die konkrete Person geeignet und erforderlich ist.

Auch die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass zuvor andere Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung berücksichtigt werden müssen. Über die Voraussetzungen entscheidet das Jobcenter unter Berücksichtigung des Einzelfalls.

Das bedeutet zugleich, dass die bloße Existenz eines solchen Angebots noch keine rechtmäßige Verpflichtung begründet. Inhalt, Einsatzort, zeitlicher Umfang und weitere Bedingungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dann kann eine Ablehnung 30 Prozent kosten

Wird eine geeignete und zumutbare Arbeitsgelegenheit ordnungsgemäß zugewiesen und tritt die leistungsberechtigte Person diese ohne wichtigen Grund nicht an, kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Dann droht seit Juli 2026 grundsätzlich eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent.

Der normale Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Erfüllt die betroffene Person die Verpflichtung nachträglich oder erklärt sie sich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihr künftig nachzukommen, muss die Kürzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden.

Mindestens einen Monat kann die Leistungsminderung jedoch bestehen bleiben. Die Behörde kann die Kürzung daher nicht in jedem Fall sofort nach der nachträglichen Mitwirkung vollständig rückgängig machen.

Gerade für Menschen, die ihren gesamten Lebensunterhalt aus der Grundsicherung finanzieren müssen, ist ein monatlicher Verlust von 168,90 Euro erheblich. Von dem verbleibenden Regelbedarf müssen unter anderem Lebensmittel, Haushaltsstrom, Kleidung, Mobilität und persönliche Ausgaben bestritten werden.

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Die Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine normale 30-Prozent-Sanktion dagegen rechnerisch nicht vermindert werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 31a SGB II.

Ein wichtiger Grund kann die Sanktion verhindern

Nicht jede Ablehnung einer Tätigkeit ist eine sanktionsfähige Arbeitsverweigerung. Liegt ein wichtiger Grund vor, muss dieser berücksichtigt werden.

Denkbar sind beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, die eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen. Auch Probleme mit einer notwendigen Kinderbetreuung oder andere erhebliche Hindernisse können je nach Einzelfall berücksichtigt werden.

Entscheidend ist deshalb, dem Jobcenter bestehende Hinderungsgründe möglichst früh mitzuteilen und vorhandene Nachweise vorzulegen. Eine pauschale Aussage wie „Arbeit abgelehnt, also 30 Prozent weniger Geld“ wird dem gesetzlichen Prüfverfahren nicht gerecht.

Auch eine außergewöhnliche Härte muss geprüft werden

Zusätzlich enthält das Gesetz eine Härtefallregelung. Nach § 31a SGB II darf eine Leistungsminderung nicht erfolgen, wenn sie im konkreten Fall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Das Jobcenter muss sich deshalb mit den individuellen Umständen befassen. Eine Sanktion darf nicht allein über ein automatisiertes Schema verhängt werden, ohne die entscheidenden Einwendungen des Betroffenen zu prüfen.

Vor der Feststellung einer Minderung muss außerdem eine Anhörung ermöglicht werden. Betroffene sollten diese Gelegenheit nutzen, um Tatsachen, Nachweise und mögliche Fehler der Zuweisung nachvollziehbar darzustellen.

Fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung kann den Bescheid angreifbar machen

Auch seit der Verschärfung zum 1. Juli 2026 bleibt eine korrekte Belehrung über die drohenden Folgen bedeutsam. Ist die Rechtsfolgenbelehrung unklar, unvollständig oder für die konkrete Verpflichtung nicht passend, kann dies gegen die Rechtmäßigkeit der Sanktion sprechen.

Gegen-Hartz hat hierzu einen aktuellen Beitrag veröffentlicht: 30-Prozent-Sanktionen sind angreifbar, wenn das Jobcenter diesen Fehler macht.

Betroffene sollten einen Minderungsbescheid daher nicht allein deshalb für rechtmäßig halten, weil darin die Zahl „30 Prozent“ genannt wird. Es müssen sowohl die Voraussetzungen der zugrunde gelegten Pflicht als auch das Verfahren geprüft werden.

Bürgerarbeit ist kein normaler Arbeitsplatz

Die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II begründen ausdrücklich kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Deshalb erhalten Teilnehmer hierfür auch keinen normalen Arbeitslohn nach den üblichen arbeitsrechtlichen Regeln.

Zusätzlich zum Grundsicherungsgeld wird eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Ihre Höhe ist im SGB II nicht bundesweit mit einem einheitlichen Stundenbetrag festgelegt.

Sie soll zusätzliche Kosten ausgleichen, die durch die Teilnahme entstehen können. Gegen-Hartz erläutert die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Mehraufwandsentschädigung auch anhand eines konkreten Falls: Grundsicherung: 20 Stunden pro Woche für 1,50 Euro pro Stunde.

Die häufig genannten 80 Cent betreffen Asylbewerber

In Berichten über die Bürgerarbeit werden teilweise Stundenbeträge von 80 Cent genannt. Für Bezieher des Grundsicherungsgeldes nach dem SGB II ist diese Zahl jedoch nicht allgemein vorgeschrieben.

Die 80-Cent-Regel findet sich bei bestimmten Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die sachsen-anhaltische Initiative umfasst beide Personengruppen, weshalb bei der Berichterstattung schnell unterschiedliche Regelungen miteinander vermengt werden.

Für Grundsicherungsbeziehende gilt stattdessen die Vorgabe einer angemessenen Mehraufwandsentschädigung. Einen bundesweit verbindlichen festen Stundenbetrag nennt § 16d SGB II nicht.

Bei der Ablehnung eines echten Arbeitsplatzes können sogar mehr als 30 Prozent entfallen

Die 30-Prozent-Regel darf zudem nicht mit einer weiteren Vorschrift verwechselt werden. Wird eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare reguläre Arbeit willentlich nicht aufgenommen, kann nach § 31a Absatz 7 SGB II sogar der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs zeitweise entfallen.

Diese strengere Vorschrift bezieht sich jedoch auf eine konkret mögliche Arbeitsaufnahme. Die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II darf nicht automatisch genauso behandelt werden.

Gegen-Hartz weist auf diese wichtige Unterscheidung ebenfalls hin. Die Bezeichnung „Pflichtarbeit“ oder „Bürgerarbeit“ ändert die rechtliche Einordnung einer Arbeitsgelegenheit nicht.

Warum die Schlagzeile falsch ist

Die Aussage „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld“ erweckt den Eindruck, Arbeitslosigkeit selbst werde sanktioniert. Das ist falsch.

Richtig ist: Wer eine konkrete Pflicht nach dem SGB II ohne wichtigen Grund verletzt, kann seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich bereits beim ersten entsprechenden Verstoß eine Kürzung des persönlichen Regelbedarfs um 30 Prozent erhalten. Eine ordnungsgemäße Zuweisung, Zumutbarkeit, Belehrung, Anhörung sowie mögliche Hinderungs- und Härtegründe bleiben dabei zu prüfen.

Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass die Geldleistung seit Juli 2026 offiziell nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld heißt. Die alte Bezeichnung wird im allgemeinen Sprachgebrauch und in vielen Schlagzeilen allerdings weiterhin verwendet.