Geringverdiener und trotzdem Rundfunkbeitrag zahlen?

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Hunderttausende zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es eigentlich nicht müssten. Wenn Einkommen nur nur ganz knapp über dem Hartz IV Regelsatz liegt, greift die Härtefallregelung. Dann kann eine Rundfunkgebührenbefreiung beantragt werden.

Härtefallregelung befreit von den Rundfunkbeträgen

Wer nicht Hartz IV oder Grundsicherung bezieht, aber dennoch ein geringes Einkommen hat, kann einen sog. Härtefallantrag stellen!

Dieser muss beim Rundfunkbeitragsservice eingreicht werden. Allerdings klappt das nur, wenn die Einkünfte nicht mehr als 18,36 Euro über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Hartz IV Regelleistungen ab dem 1. Januar leicht um 3 EUR angehoben werden.

Um einen solche Antrag zu stellen, ist zunächst ein Bescheid von der zuständigen Sozialbehörde notwenig. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, kann der Nachweis über das zu geringe Einkommen auch anders belegt werden.

Befreiung bei Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherung

Wer allerdings Sozialleistungen wie Hartz IV (Bürgergeld) bezieht, sollte keinen Härtefallantrag stellen, sondern sich grundsätzlich von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen! Allerdings ist die Frist zur Antragstellung zur Befreiung begrenzt.

Ein Antrag muss immer gestellt werden, da der Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) automatisch für alle Bürger pauschal gilt. Daher ist eine Befreiung auch nicht automatisch.

Um sich von den Gebühren befreien zu lassen, muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser ist die Kopie des Hartz IV Bescheides, der an den Beitragsservice geschickt wird.

Fristen bei der Befreiung der Rundfunkgebühr einhalten

Eine Befreiung gilt immer ab dem Datum des Bewilligungsbescheides. Allerdings muss der Antrag innerhalb von 8 Wochen eingereicht werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, muss nachzahlen.

Den Antrag vorsorglich zu stellen funktioniert allerdings auch nicht, da erst der Hartz IV Bescheid erstellt sein muss. Vom Rundfunkbeitrag sind Hartz IV Bezieher, Sozialhilfe-Bezieher und Bezieher der Grundsicherung im Alter befreit.

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Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch im Zweitstudium möglich

Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch ohne Hartz IV

Wer allerdings kein Hartz IV bezieht, aber dennoch kaum weniger Einkommen hat, als bei Hartz IV, kann sich ebenfalls befreien lassen. Dieser Betrag liegt bei 18,36 Euro.

Würde ein Rundfunkbeitrag gezahlt, würde dies eine Härtefallsituation darstellen. Wegen dem Rundfunkbeitrag soll niemand schlechter gestellt sein, als würde man Hartz IV beziehen. Dies ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegt.

Formular 440 verwenden

Wer davon betroffen ist, sollte wie beschrieben einen Härtefallantrag Nummer 440 stellen. Auf der Seite sollte die Option “auf Grund einer Einkommensüberschreitung” gewählt sein.

Anbei sollte ein Bescheid des Jobcenters oder einer anderen Sozialbehörde begelegt sein, dass bescheinigt, dass KEINE Grundsicherung gewährt wird, weil das Einkommen geringfügig über dem Regelsatz liegt. Hierbei ist entscheidend, dass die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro übersteigt.

Dabei ist wichtig, dass die Behörde die Höhe des Einkommens geprüft hat und der Mehrbetrag auf dem Bescheid vermerkt ist.

Befreiung auch ohne abgelehnten Hartz IV Bescheid

In einigen Fällen ist es allerdings nicht möglich, einen solchen Nachweis einzuholen, weil zum Beispiel ein Zweitstudium begonnen wurde. In diesem Fall muss der Betragsservice selbst die Bedürftigkeit des Antragstellers überprüfen. Hierzu urteilte bereits das Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 C 10.18).

Danach senden Sie den Antrag den ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice am besten per Einschreiben, um später auch nachweisen zu können, dass der Antrag auf Befreiung gestellt wurde. Denn die Befreiung gilt erst nach Antragstellung, da grundsätzlich jeder Bürger zahlen muss.

Wer Grundsicherung, BAföG oder Arbeitslosengeld II (nicht Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld) bezieht, ist grundsätzlich von der Rundfunkgebühr befreit.

Antrag muss innerhalb von 8 Wochen stellen

Eine Befreiung gilt immer ab dem Datum des Bewilligungsbescheides. Allerdings muss der Antrag innerhalb von 8 Wochen eingereicht werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, muss nachzahlen. Den Antrag vorsorglich zu stellen geht allerdings auch nicht, da erst der Hartz IV Bescheid erstellt sein muss.

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