Die Abmahnung ist im deutschen Arbeitsrecht das Mittel der Wahl, um ein Fehlverhalten im laufenden Arbeitsverhältnis zu beanstanden, zu dokumentieren und zugleich eine klare Warnung auszusprechen. Arbeitgeber sollen Vertragsverstöße nicht folgenlos lassen, Beschäftigte sollen aber vor übereilten Konsequenzen geschützt werden.
Gerade weil eine Abmahnung häufig die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung ist, verlangt die Rechtsprechung, dass sie inhaltlich und rechtlich bestimmte Anforderungen erfüllt.
Inhaltsverzeichnis
Was eine Abmahnung rechtlich halten muss
Eine wirksame Abmahnung beschreibt ein konkretes vertragswidriges Verhalten so genau, dass die betroffene Person erkennen kann, was ihr vorgeworfen wird.
Dazu gehört typischerweise die Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort oder Situation sowie eine nachvollziehbare Schilderung, was genau passiert sein soll. Allgemeine Vorwürfe wie „unzuverlässiges Arbeiten“ oder „schlechtes Verhalten“ reichen regelmäßig nicht aus, weil unklar bleibt, woran das künftige Verhalten ausgerichtet werden soll.
Neben der Beanstandung muss die Abmahnung deutlich machen, dass der Arbeitgeber das Verhalten als Pflichtverletzung bewertet und nicht hinnimmt.
Entscheidend ist außerdem die Warnung: Es muss erkennbar sein, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Folgen drohen, bis hin zur Kündigung. Genau diese Verbindung aus konkreter Rüge und erkennbarer Konsequenz macht die Abmahnung in ihrer arbeitsrechtlichen Funktion aus.
Wann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen darf
Eine Abmahnung darf erteilt werden, wenn ein Beschäftigter eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat und dieses Verhalten grundsätzlich steuerbar ist.
Typische Konstellationen sind wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, die Missachtung von Arbeitsanweisungen im zulässigen Rahmen, Verstöße gegen betriebliche Ordnungsvorgaben, pflichtwidriges Verhalten gegenüber Kunden oder Kolleginnen und Kollegen oder auch nachweisbare Schlechtleistung, sofern sie auf vorwerfbarem Verhalten beruht und nicht auf Unvermögen.
Dabei ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber „verärgert“ ist, sondern ob eine arbeitsvertragliche Neben- oder Hauptpflicht betroffen ist. Ebenso wichtig ist, dass die Abmahnung als Reaktion angemessen bleibt.
Das Arbeitsrecht folgt dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit: Wo eine mildere Reaktion genügt, soll nicht sofort zu härteren Mitteln gegriffen werden. In vielen Fällen ist die Abmahnung gerade deshalb das passende Mittel, weil sie eine echte Chance zur Verhaltensänderung eröffnet.
Tabelle: Wann ein Arbeitsgeber eine Abmahnung erteilen darf
| Situation | Wann der Arbeitgeber abmahnen darf |
|---|---|
| Konkreter Vertragsverstoß | Wenn ein bestimmtes, nachvollziehbar beschriebenes Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, etwa mit Datum, Anlass und Ablauf. |
| Steuerbares Verhalten | Wenn die Pflichtverletzung grundsätzlich vom Arbeitnehmer beeinflussbar ist, sodass eine Verhaltensänderung realistisch erwartet werden kann. |
| Wiederholtes Zuspätkommen | Wenn Verspätungen nicht entschuldigt sind und sich aus der Gesamtsituation ergibt, dass Pünktlichkeit geschuldet war und der Verstoß vorwerfbar ist. |
| Unentschuldigtes Fehlen | Wenn die Arbeitsleistung ohne rechtfertigenden Grund nicht erbracht wird und keine ordnungsgemäße Mitteilung oder Nachweise vorliegen. |
| Missachtung zulässiger Weisungen | Wenn eine rechtmäßige, zumutbare Arbeitsanweisung nicht befolgt wird und keine berechtigten Gegenrechte entgegenstehen. |
| Verstöße gegen betriebliche Ordnung | Wenn klare, bekannte Regeln verletzt werden, etwa Sicherheitsvorgaben oder verbindliche betriebliche Prozesse, und der Verstoß vorwerfbar ist. |
| Pflichtwidriges Verhalten im Umgang | Wenn es zu vorwerfbaren Entgleisungen kommt, die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten verletzen, etwa gegenüber Kollegen oder Kunden. |
| Schlechtleistung bei Vorwerfbarkeit | Wenn die Leistung deutlich hinter dem Erwartbaren liegt und Anhaltspunkte vorliegen, dass fehlender Einsatz, Nachlässigkeit oder Missachtung von Vorgaben die Ursache ist. |
| Dokumentations- und Nachweispflichten | Wenn vertraglich oder betrieblich geregelte Dokumentationspflichten verletzt werden und dadurch Abläufe oder Nachweise beeinträchtigt werden. |
| Warnfunktion erforderlich | Wenn der Arbeitgeber deutlich machen will, dass ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen ist und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. |
Wann eine Abmahnung in der Regel erforderlich ist – und wann nicht
Im Umfeld einer verhaltensbedingten Kündigung spielt die Abmahnung häufig eine tragende Rolle, weil sie eine negative Zukunftsprognose erst plausibel macht: Erst wenn ein beanstandetes Verhalten trotz Warnung erneut auftritt, lässt sich eher begründen, dass auch künftig mit Störungen zu rechnen ist. In „normalen“ Fällen steuerbaren Fehlverhaltens wird eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung deshalb oft scheitern.
Es gibt aber Situationen, in denen eine Abmahnung vor einer Kündigung ausnahmsweise entbehrlich sein kann.
Das betrifft vor allem Pflichtverletzungen, bei denen bereits objektiv erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sie keinesfalls hinnehmen wird und das Vertrauen irreparabel beschädigt ist.
Klassisch genannt werden schwere Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers oder gravierende Loyalitätsverstöße.
Ob die Schwelle im Einzelfall erreicht ist, hängt stark von Umständen wie Stellung im Betrieb, Schadensumfang, Vertrauensposition, Vorgeschichte und Einsichtsfähigkeit ab. Umgekehrt gilt: Je eher ein Verhalten noch korrigierbar erscheint, desto eher spricht das Arbeitsrecht für eine Abmahnung als vorherige Reaktion.
Wann der Arbeitgeber keine Abmahnung erteilen sollte, weil sie angreifbar ist
Unzulässig oder rechtlich angreifbar wird eine Abmahnung vor allem dann, wenn ihr Fundament nicht trägt. Das ist der Fall, wenn die behaupteten Tatsachen nicht stimmen oder nicht beweisbar sind, wenn der Vorwurf zu unbestimmt formuliert ist oder wenn aus dem geschilderten Verhalten rechtlich gar keine Pflichtverletzung folgt. Auch eine falsche rechtliche Einordnung macht eine Abmahnung angreifbar, etwa wenn zulässiges Verhalten als Verstoß dargestellt wird.
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Konkretisierung. Wer nur pauschal „Arbeitsverweigerung“ rügt, ohne die zugrunde liegende Weisung, den Zeitpunkt und die konkrete Situation zu benennen, riskiert, dass die Abmahnung ihren Zweck verfehlt.
Ebenfalls problematisch sind Abmahnungen, die mehrere, voneinander unabhängige Vorwürfe „bündeln“, ohne sie sauber zu trennen und jeweils konkret zuzuordnen. In der Praxis wird dann schnell unklar, was genau künftig zu unterlassen oder zu ändern ist.
Angreifbar ist eine Abmahnung auch dann, wenn sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt sofort die „gelbe Karte“.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Bei geringfügigen, einmaligen Verstößen kann eine mildere Reaktion wie ein klärendes Gespräch oder eine bloße Ermahnung angemessener sein. Maßgeblich ist stets, ob die Abmahnung im Verhältnis zur Pflichtverletzung und zum Verschulden steht und ob sie als Reaktion nachvollziehbar bleibt.
Tabelle: Wann ein Arbeitgeber keine Abmahnung erteilen darf
| Situation | Wann der Arbeitgeber nicht abmahnen darf |
|---|---|
| Kein Pflichtverstoß | Wenn das beanstandete Verhalten vom Arbeitsvertrag, Gesetz oder einer zulässigen betrieblichen Regelung gedeckt ist und damit keine Pflichtverletzung vorliegt. |
| Unwahre oder nicht belegbare Vorwürfe | Wenn Tatsachenbehauptungen objektiv falsch sind oder der Arbeitgeber sie im Streitfall nicht plausibel darlegen und beweisen kann. |
| Zu unbestimmte Formulierungen | Wenn nur pauschal gerügt wird, ohne konkrete Situationen zu benennen, sodass unklar bleibt, welches Verhalten künftig erwartet wird. |
| Unverschuldetes Verhalten | Wenn die Ursache nicht vorwerfbar ist, etwa bei objektiver Unmöglichkeit oder Umständen, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann. |
| Krankheitsbedingte Leistungseinbußen | Wenn Einschränkungen oder Ausfälle krankheitsbedingt sind und nicht auf steuerbares Fehlverhalten zurückgehen. |
| Schlechtleistung wegen Unvermögen | Wenn die Minderleistung auf fehlende Eignung, unzureichende Einarbeitung oder Überforderung zurückzuführen ist, statt auf Nachlässigkeit oder fehlenden Einsatz. |
| Unklare oder widersprüchliche Anweisungen | Wenn Vorgaben nicht verständlich, nicht kommuniziert oder widersprüchlich sind und deshalb kein vorwerfbarer Verstoß feststeht. |
| Unverhältnismäßigkeit bei Bagatellen | Wenn der Vorwurf geringfügig und einmalig ist und ein klärendes Gespräch oder eine Ermahnung erkennbar ausreichen würde. |
| Unzulässige Weisungen | Wenn die zugrunde liegende Arbeitsanweisung rechtswidrig oder unzumutbar ist, sodass eine Verweigerung berechtigt sein kann. |
| Fehlende Warnfunktion | Wenn das Schreiben lediglich „Dampf ablassen“ soll oder Sanktionen andeutet, ohne klar zu rügen und ohne verständlich zu machen, was konkret geändert werden soll. |
Die Rolle von Verschulden, Krankheit und Missverständnissen
Eine Abmahnung zielt auf steuerbares Verhalten. Wo Beschäftigte eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, verliert die Abmahnung häufig ihre Grundlage.
Das kann bei krankheitsbedingten Einschränkungen, unverschuldeten Leistungseinbrüchen oder objektiven Unmöglichkeiten der Fall sein. Ebenso kann eine Abmahnung fehlgehen, wenn eine Pflichtverletzung auf unklaren Anweisungen, widersprüchlichen Vorgaben oder nicht ausreichender Einarbeitung beruht.
Dann liegt der Schwerpunkt eher bei Organisation und Führung als beim vorwerfbaren Fehlverhalten.
Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber in solchen Situationen „machtlos“ wäre. Er kann organisatorisch nachsteuern, Ziele präzisieren, Qualifizierung anbieten oder arbeitsorganisatorische Anpassungen vornehmen. Die Abmahnung ist hierfür jedoch das falsche Mittel, wenn der Vorwurf am Ende nur lautet: „Du kannst nicht, was du sollst“, ohne dass ein vorwerfbares Verhalten dahintersteht.
Form, Zeitpunkt und Zuständigkeit: Was in der Praxis oft unterschätzt wird
Rein rechtlich muss eine Abmahnung nicht zwingend schriftlich erfolgen, sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Praktisch wird sie fast immer schriftlich erteilt, weil es im Streitfall um Nachweisbarkeit geht. Inhaltlich sollte sie so gestaltet sein, dass sie später auch in einem Kündigungsschutzprozess „lesbar“ bleibt: klare Beschreibung, klare Bewertung, klare Warnung.
Wichtig ist zudem der zeitliche Zusammenhang. Eine Abmahnung wirkt als Warnung für die Zukunft. Reagiert der Arbeitgeber erst sehr spät, kann das die Aussagekraft schwächen, weil sich die Frage aufdrängt, warum das Verhalten offenbar längere Zeit hingenommen wurde.
Starre gesetzliche Fristen gibt es für die Abmahnung zwar nicht, aber die Verzögerung kann im Einzelfall ein Argument gegen ihre Eignung und gegen spätere arbeitsrechtliche Schritte sein.
Auch die Frage, wer abmahnen darf, spielt eine Rolle. Abmahnungsbefugt ist grundsätzlich der Arbeitgeber, in der Praxis häufig vertreten durch Personen mit Weisungs- und Leitungsbefugnis. Problematisch wird es, wenn die Abmahnung von Personen ausgesprochen wird, die erkennbar nicht zuständig sind oder keine personalrechtliche Verantwortung tragen und dies auch nicht durch Vollmacht oder betriebliche Übung gedeckt ist.
Abmahnung oder Ermahnung: Die Grenze mit Folgen
Nicht jede Rüge ist automatisch eine Abmahnung. Eine Ermahnung beanstandet Verhalten, bleibt aber ohne die kündigungsrechtliche Warnung. Sobald jedoch die Warnfunktion deutlich angesprochen wird oder das Schreiben erkennbar als „Abmahnung“ gemeint ist, entstehen andere rechtliche Wirkungen.
Für Beschäftigte ist es relevant, weil eine echte Abmahnung später als “Beweis” für eine Kündigung herangezogen werden kann.
Was Beschäftigte gegen eine unberechtigte Abmahnung tun können
Wer eine Abmahnung erhält, muss sie nicht widerspruchslos hinnehmen. Eine typische Reaktion ist die schriftliche Gegendarstellung, die zur Personalakte genommen werden kann.
Daneben kommt ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte in Betracht, wenn die Abmahnung unbestimmt ist, falsche Tatsachen behauptet, auf einer falschen rechtlichen Bewertung beruht oder unverhältnismäßig ist.
Selbst bei einer ursprünglich berechtigten Abmahnung kann sich später die Frage stellen, ob der Arbeitgeber noch ein berechtigtes Interesse an ihrer Dokumentation hat, etwa wenn sie für das Arbeitsverhältnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr eine Rolle spielen kann.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten Abmahnungen so formulieren, dass sie einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Beschäftigte sollten umgekehrt nicht nur auf das „Etikett“ schauen, sondern auf Inhalt, Begründung, Nachweisbarkeit und Angemessenheit.
Typische Missverständnisse – und warum sie vor Gericht teuer werden können
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine Abmahnung immer „drei Mal“ ausgesprochen werden müsse, bevor gekündigt werden dürfe. Eine solche feste Regel existiert nicht. Entscheidend ist, ob eine Abmahnung im konkreten Fall erforderlich ist und ob das beanstandete Verhalten nach einer wirksamen Warnung erneut auftritt. Ebenso falsch ist die Annahme, die Abmahnung sei nur eine „Meinungsäußerung“ des Arbeitgebers. Tatsächlich enthält sie Tatsachenbehauptungen und rechtliche Bewertungen, die überprüfbar sind und die Beschäftigten spürbar belasten können.
Fazit
Eine Abmahnung darf der Arbeitgeber erteilen, wenn eine konkrete, steuerbare Pflichtverletzung vorliegt, sie nachvollziehbar beschrieben wird, die rechtliche Bewertung trägt und die Warnung klar ausgesprochen ist.
Unzulässig oder jedenfalls leicht angreifbar ist eine Abmahnung, wenn sie unbestimmt bleibt, Tatsachen nicht stimmen oder nicht belegbar sind, keine Pflichtverletzung vorliegt, die Reaktion außer Verhältnis steht oder der Vorwurf auf Umständen beruht, die der Beschäftigte nicht zu vertreten hat.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 258/11
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2015 – 9 AZR 860/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 609/00




