Ein unzulässiger SCHUFA-Eintrag kann für Verbraucher weitreichende Folgen haben. Verschlechtert die Meldung den Bonitätsscore und wird dieser bei gescheiterten Vertragsabschlüssen berücksichtigt, kann neben dem Widerruf des Eintrags auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung bestehen.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte betroffener Verbraucher mit seinem Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 375/24gestärkt. Dabei muss der rechtswidrige Eintrag nicht die einzige Ursache für den schlechten Score oder die Bedenken eines Vertragspartners gewesen sein.
Inkassounternehmen meldete umstrittene Stromforderung
Der Kläger hatte im Jahr 2014 Strom von einem Energieversorger bezogen. Nach der Kündigung des Vertrags verlangte das Unternehmen mit einer Schlussrechnung 529,16 Euro.
Der Verbraucher wies die Forderung als überhöht zurück und bat um eine korrigierte Abrechnung. Dennoch übernahm später ein Inkassounternehmen die Bearbeitung und veranlasste im März 2021 einen Negativeintrag bei der SCHUFA.
Im Jahr 2022 erfolgte eine weitere Meldung. Zu diesem Zeitpunkt wurden offene Beträge von 795 Euro beziehungsweise 817 Euro angegeben.
Die Meldungen verschlechterten den für den Kläger berechneten SCHUFA-Score. Potenzielle Vertragspartner konnten den beeinflussten Score abrufen und berücksichtigten ihn bei mehreren Vertragsentscheidungen.
Forderung war weder tituliert noch ausreichend erklärt
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war bereits unklar, ob die gemeldete Forderung in dieser Höhe überhaupt bestand. In der Stromabrechnung wurden nicht nur Entgelte für den tatsächlichen Verbrauch aufgeführt, sondern weitere Positionen wie ein Nichterfüllungsschaden, Gebühren und verschiedene Verzugskosten.
Das Inkassounternehmen konnte diese Beträge im Gerichtsverfahren nicht ausreichend erklären. Hinzu kam, dass der Verbraucher die Abrechnung bereits Jahre vor der SCHUFA-Meldung beanstandet hatte.
Der BGH stellte deshalb fest, dass es sich um eine nicht titulierte, bestrittene und insgesamt nicht plausibel belegte Forderung handelte. Solche Angaben waren nicht geeignet, eine verlässliche Einschätzung der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Verbrauchers zu ermöglichen.
Nicht jede offene Forderung darf gemeldet werden
Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nicht allein deshalb an eine Auskunftei übermitteln, weil sie eine Zahlung verlangen. Die Datenübermittlung benötigt eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nicht in die Übermittlung eingewilligt. Als mögliche Grundlage kam daher nur die Wahrung berechtigter Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO infrage.
Eine solche Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, die Meldung für diesen Zweck erforderlich ist und die Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Die Übermittlung muss außerdem geeignet sein, aussagekräftige Informationen über die Bonität zu liefern.
Genau daran fehlte es im Verfahren. Eine bestrittene Forderung, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar dargelegt werden kann, erlaubt keine verlässliche Aussage darüber, ob ein Verbraucher nicht zahlen kann oder lediglich eine fehlerhafte Rechnung zurückweist.
BGH bestätigt Anspruch auf Widerruf der Meldung
Der Kläger verlangte von dem Inkassounternehmen, die beiden SCHUFA-Meldungen zu widerrufen. Diesen Anspruch bestätigte der Bundesgerichtshof.
Der Anspruch richtet sich in diesem Fall gegen das Unternehmen, das die unzulässigen Daten an die SCHUFA übermittelt hat. Es muss seine Meldung gegenüber der Auskunftei zurücknehmen und damit die fortdauernden Folgen der rechtswidrigen Übermittlung beseitigen.
Der BGH stützt diesen Schutz unter anderem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daneben kommen die Pflichten aus den Artikeln 17 und 19 DSGVO in Betracht.
Artikel 19 DSGVO sieht vor, dass Berichtigungen und Löschungen grundsätzlich auch den Empfängern der Daten mitzuteilen sind. Ein Unternehmen kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf beschränken, nur seine eigenen Unterlagen zu ändern.
Widerruf, Löschung und Schadensersatz sind unterschiedliche Ansprüche
Betroffene können je nach Sachlage mehrere Ansprüche verfolgen. Die Beseitigung des Negativeintrags schließt eine Geldentschädigung für bereits eingetretene Nachteile nicht aus.
| Anspruch | Voraussetzung | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Widerruf der Meldung | Daten wurden rechtswidrig an die SCHUFA übermittelt | Das meldende Unternehmen muss die Einmeldung zurücknehmen |
| Berichtigung | Gespeicherte Angaben sind unrichtig oder unvollständig | Fehlerhafte Daten müssen korrigiert werden |
| Löschung | Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet oder werden nicht mehr benötigt | Der Eintrag darf nicht weiter gespeichert werden |
| Einschränkung der Verarbeitung | Die Richtigkeit oder Zulässigkeit wird geprüft | Die Daten dürfen vorübergehend nur eingeschränkt verwendet werden |
| DSGVO-Schadensersatz | Datenschutzverstoß und ein dadurch verursachter Schaden | Geldentschädigung nach Artikel 82 DSGVO |
Die Verurteilung zum Widerruf gleicht einen bereits entstandenen immateriellen Schaden nicht automatisch aus. Nach Auffassung des BGH können Beseitigung und Schadensersatz deshalb nebeneinander verlangt werden.
Verschlechterter Score beeinträchtigt den wirtschaftlichen Ruf
Das Oberlandesgericht hatte einen Schadensersatzanspruch zunächst abgelehnt. Es war der Ansicht, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass gerade die streitigen Meldungen für die gescheiterten Vertragsabschlüsse ausschlaggebend waren.
Der Bundesgerichtshof widersprach. Die rechtswidrigen Einträge hatten den SCHUFA-Score verschlechtert, und dieser Score war bei mehreren gescheiterten Vertragsanbahnungen tatsächlich berücksichtigt worden.
Damit sah der BGH den wirtschaftlichen Ruf und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers als beeinträchtigt an. Diese Beeinträchtigung kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Artikel 82 DSGVO darstellen.
Eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Betroffene müssen jedoch weiterhin darlegen, dass der Datenschutzverstoß tatsächlich nachteilige Folgen hatte.
Falscher Eintrag muss nicht allein für eine Ablehnung verantwortlich sein
Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn die SCHUFA-Auskunft noch weitere negative Angaben enthält. Im verhandelten Fall waren auch eine frühere Vermögensauskunft und ein Verbraucherinsolvenzverfahren gespeichert.
Nach Ansicht des BGH musste der Kläger nicht beweisen, dass allein die rechtswidrigen Inkassomeldungen den niedrigen Score verursacht hatten. Es genügte, dass sie den Score beeinträchtigten und der Score bei den Vertragsentscheidungen herangezogen wurde.
Andere negative Informationen schließen einen Anspruch somit nicht automatisch aus. Welchen Anteil der falsche Eintrag an der gesamten Beeinträchtigung hatte, kann sich allerdings auf die Höhe der Entschädigung auswirken.
Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass jede Vertragsablehnung nach einem fehlerhaften SCHUFA-Eintrag automatisch zu einer hohen Zahlung führt. Der Zusammenhang zwischen Meldung, Score und nachteiligen Folgen muss weiterhin nachvollziehbar dargelegt werden.
Auch der Verlust der Datenkontrolle kann einen Schaden darstellen
Der BGH beanstandete außerdem die Bewertung des Kontrollverlusts durch das Berufungsgericht. Das Gericht hatte einen Schaden verneint, weil die Daten nicht an völlig unbekannte Empfänger gelangt waren und das Auskunftssystem der SCHUFA festen Regeln folgte.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann es bereits genügen, dass personenbezogene Daten rechtswidrig an die SCHUFA übermittelt werden und dadurch für Abfragen einer unbestimmten Zahl potenzieller Vertragspartner bereitstehen. Im entschiedenen Fall waren solche Abfragen sogar tatsächlich erfolgt.
Ein besonderes Gefühl der Hilflosigkeit oder des Beobachtetwerdens ist nicht zwingend erforderlich. Nachweisbare Ängste und Belastungen können den Schaden jedoch vergrößern.
Höhe des Schadensersatzes wurde noch nicht abschließend bestimmt
Das Landgericht Kiel hatte dem Kläger ursprünglich 500 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht hob diese Zahlung anschließend auf.
Der BGH stellte den Anspruch nicht einfach in dieser Höhe wieder her. Er verwies das Verfahren vielmehr an das Berufungsgericht zurück, damit über die Entschädigung erneut entschieden wird.
Aus dem Urteil lässt sich daher kein fester Betrag für rechtswidrige SCHUFA-Einträge ableiten. Die Höhe hängt unter anderem von der Dauer des Eintrags, der Verschlechterung des Scores, der Zahl der erfolgten Abfragen und den Auswirkungen auf den Betroffenen ab.
Auch gescheiterte Vertragsabschlüsse, höhere Finanzierungskosten oder besondere persönliche Belastungen können berücksichtigt werden. Sämtliche Umstände müssen möglichst konkret belegt werden.
Betroffene sollten Beweise frühzeitig sichern
Wer einen verdächtigen Negativeintrag entdeckt, sollte zunächst eine kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO anfordern. Daraus lässt sich erkennen, welche Daten gespeichert sind, wer sie gemeldet hat und welche Unternehmen eine Auskunft eingeholt haben.
Anschließend sollte der Eintrag schriftlich gegenüber der SCHUFA und dem meldenden Unternehmen beanstandet werden. Rechnungen, Widersprüche, Zahlungsbelege, Kündigungsschreiben und sonstiger Schriftverkehr sollten beigefügt werden.
Wichtig sind auch Ablehnungsschreiben von Banken, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen oder Vermietern. Soweit möglich, sollte erfragt werden, ob die SCHUFA-Auskunft oder der Score bei der Entscheidung berücksichtigt wurde.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit informiert über Auskunft, Berichtigung, Löschung und weitere Betroffenenrechte. Reagieren SCHUFA und meldendes Unternehmen nicht, kann außerdem eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht geprüft werden.




