Ein 77 Jahre alter Rentner mit Pflegegrad 3 musste ein Seniorenwohnheim in Neu-Ulm verlassen. Weil offene Heimkosten von mehr als 30.000 Euro aufgelaufen waren, wurde der Mann nach einem gerichtlichen Verfahren geräumt und in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht.
Mehrere Sozialhilfeträger streiten darüber, welche Behörde die ungedeckten Pflegekosten übernehmen muss. Währenddessen lebt ein pflegebedürftiger Senior an einem Ort, der für seine Versorgung allenfalls als kurzfristige Notlösung geeignet ist.
Inhaltsverzeichnis
Mehr als 30.000 Euro Schulden beim Pflegeheim
Nach Medienberichten aus Neu-Ulm lebte der 77-jährige Günter Koepke in einem Seniorenwohnheim des Bayerischen Roten Kreuzes. Der Mann hat Pflegegrad 3 und gilt damit als schwer in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt.
Im Laufe der Zeit sollen sich unbezahlte Heimkosten von mehr als 30.000 Euro angesammelt haben. Das Seniorenwohnheim forderte die ausstehenden Beträge, kündigte das Vertragsverhältnis und setzte die Räumung schließlich gerichtlich durch.
Mahnungen, Gespräche und Hinweise auf offene Finanzierungsfragen konnten den Auszug offenbar nicht verhindern. Seit Anfang Juni 2026 lebt der Rentner deshalb in der Neu-Ulmer Obdachlosenunterkunft „Nuißlheim“.
Pflegegrad 3 und trotzdem kein Pflegeheimplatz
Pflegegrad 3 wird anerkannt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Betroffene benötigen häufig Unterstützung bei der Körperpflege, beim Ankleiden, bei der Mobilität, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Gestaltung des Alltags.
Eine Obdachlosenunterkunft kann zwar vorübergehend ein Dach über dem Kopf bieten. Sie ist aber nicht automatisch personell, räumlich und organisatorisch darauf vorbereitet, einen Menschen mit einem erheblichen Pflegebedarf dauerhaft zu versorgen.
Nach den Berichten wurde für den Rentner innerhalb der Unterkunft ein besonderes Zimmer bereitgestellt. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine Notunterkunft kein Pflegeheim ersetzt und gewöhnlich weder eine dauerhafte pflegerische Betreuung noch eine altersgerechte Wohnumgebung bieten kann.
Warum sich zwei Sozialhilfeträger für nicht zuständig halten
Der Streit dreht sich offenbar um den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Rentners. Der Bezirk Schwaben erklärte laut einem Bericht über den Fall, der Mann habe vermutlich vor seinem Einzug in das Neu-Ulmer Pflegeheim in Westerstetten im baden-württembergischen Alb-Donau-Kreis gelebt.
Deshalb sieht der Bezirk Schwaben das Landratsamt Alb-Donau-Kreis als zuständigen Sozialhilfeträger an. Dass der Rentner anschließend mehrere Jahre in einer stationären Einrichtung in Neu-Ulm lebte, soll nach dieser Auffassung keine neue örtliche Zuständigkeit in Bayern begründet haben.
Diese Argumentation beruht auf § 98 Absatz 2 SGB XII. Bei stationären Leistungen kommt es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung an.
Warum der frühere Wohnort über die Heimkosten entscheidet
Die gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Städte und Landkreise mit vielen Pflegeheimen sämtliche Sozialhilfekosten tragen müssen. Ohne diese Regel könnten Pflegebedürftige aus anderen Regionen in ein Heim ziehen und allein dadurch die Zuständigkeit auf den Ort des Pflegeheims verlagern.
Für den betroffenen Menschen kann dieses Herkunftsprinzip jedoch schwer verständlich sein. Er lebt möglicherweise seit Jahren an einem neuen Ort, muss sich wegen der Kosten aber weiterhin an die Behörde seines früheren Wohngebiets wenden.
| Frage | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Wer zahlt zunächst die Pflege? | Die Pflegekasse zahlt die gesetzlich festgelegten Leistungen entsprechend dem Pflegegrad. |
| Wer trägt die verbleibenden Heimkosten? | Rente, sonstiges Einkommen und verwertbares Vermögen müssen grundsätzlich eingesetzt werden. |
| Was passiert, wenn diese Mittel nicht reichen? | Dann kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beansprucht werden. |
| Welche Behörde ist bei einem Pflegeheim zuständig? | Regelmäßig der Sozialhilfeträger am gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme. |
| Was gilt bei ungeklärter Zuständigkeit? | Bei einem Eilfall oder nach vier Wochen ohne Klärung muss der Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort vorläufig entscheiden und leisten. |
| Was kann bei einer Ablehnung getan werden? | Widerspruch, ein Antrag auf vorläufige Leistungen und ein Eilantrag beim Sozialgericht kommen in Betracht. |
Hilfe zur Pflege soll genau solche Finanzierungslücken schließen
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie zahlt abhängig vom Pflegegrad einen begrenzten Betrag, während Bewohner zusätzlich für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil aufkommen müssen.
Reichen Pflegekassenleistung, Rente und einsetzbares Vermögen nicht aus, kommt die sogenannte Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII in Betracht. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Sozialhilfe ungedeckte Pflegekosten ganz oder teilweise übernehmen kann.
Vorausgesetzt werden ein festgestellter Pflegebedarf, tatsächlich notwendige Pflegekosten und finanzielle Bedürftigkeit. Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person werden ebenso geprüft wie unter bestimmten Voraussetzungen die finanziellen Verhältnisse eines Ehe- oder Lebenspartners.
Ausführliche Informationen dazu finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“.
Die Behörde am Aufenthaltsort kann zur Vorleistung verpflichtet sein
§ 98 Absatz 2 Satz 3 SGB XII enthält eine wichtige Schutzregel. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, welcher Sozialhilfeträger zuständig ist, oder liegt ein Eilfall vor, muss die Behörde am tatsächlichen Aufenthaltsort unverzüglich entscheiden und die Leistung zunächst erbringen.
Die beteiligten Behörden können anschließend untereinander klären, wer die Kosten endgültig zu tragen hat. Der pflegebedürftige Mensch soll während dieses Streits nicht ohne notwendige Versorgung bleiben.
Daneben sieht § 43 SGB I vorläufige Leistungen vor, wenn zwar ein Anspruch besteht, sich aber mehrere Leistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, muss der zuerst angegangene Träger grundsätzlich vorläufig leisten, sofern der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Ob diese Voraussetzungen im Neu-Ulmer Fall vollständig erfüllt sind, kann ohne Einsicht in die Anträge, Bescheide und Vermögensunterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Die öffentlich bekannten Informationen zeigen jedoch, dass eine ungeklärte Zuständigkeit nicht zwangsläufig dazu führen darf, dass überhaupt keine Behörde handelt.
Offene Fragen zu Vermögen und Antragstellung
Aus den bisherigen Berichten geht nicht vollständig hervor, weshalb die Kostenübernahme über einen längeren Zeitraum ausblieb. Erwähnt werden neben der örtlichen Zuständigkeit auch offene Fragen zu möglichem Eigentum des Rentners.
Bei der Hilfe zur Pflege prüft das Sozialamt, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Für alleinstehende Leistungsberechtigte gilt grundsätzlich ein geschützter Barbetrag von 10.000 Euro, wobei weitere Vermögenswerte je nach Art und persönlicher Situation geschützt sein können.
Eine Immobilie oder ein anderer Vermögenswert führt nicht in jedem Fall zu einer sofortigen Ablehnung. Ist eine kurzfristige Verwertung nicht möglich oder würde sie eine besondere Härte auslösen, kann eine darlehensweise Kostenübernahme geprüft werden.
Auch ein unvollständiger Antrag kann die Bearbeitung verzögern. Rentenbescheid, Pflegegradbescheid, Kontoauszüge, Heimvertrag, Kostenaufstellung, Versicherungsunterlagen und Angaben zum Vermögen sollten deshalb möglichst früh eingereicht werden.
Wann ein Pflegeheim wegen Schulden kündigen darf
Pflegeheime dürfen einen Wohn- und Betreuungsvertrag nicht wie ein gewöhnliches Mietverhältnis ohne besonderen Grund beenden. Nach § 12 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes benötigt die Einrichtung einen wichtigen Grund, muss schriftlich kündigen und die Kündigung begründen.
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn Bewohner mit einem erheblichen Teil des vereinbarten Entgelts in Rückstand geraten. Vor einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen muss das Heim grundsätzlich eine angemessene Zahlungsfrist setzen und auf die drohende Kündigung hinweisen.
Zieht die betroffene Person nicht freiwillig aus, benötigt die Einrichtung einen Räumungstitel. Im Fall des 77-Jährigen soll ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorgelegen haben.
Dass die Räumung zivilrechtlich zulässig war, beantwortet jedoch nicht die sozialrechtliche Frage. Eine Behörde kann weiterhin verpflichtet sein, notwendige Pflege zu finanzieren oder zumindest vorläufig sicherzustellen.
Warum eine Notunterkunft keine Dauerlösung sein darf
Eine kommunale Obdachlosenunterkunft soll eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit abwenden. Sie bietet eine einfache Unterkunft, ersetzt aber weder regulären Wohnraum noch eine stationäre Pflegeeinrichtung.
Bei einem Menschen mit Pflegegrad 3 muss geprüft werden, ob Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Medikamentengabe und medizinische Versorgung zuverlässig sichergestellt sind. Fehlt diese Versorgung, kann sich der Zustand des Betroffenen schnell verschlechtern.
Hinzu kommt die seelische Belastung. Der Verlust des vertrauten Zimmers, der Betreuungspersonen und der gewohnten Tagesabläufe kann bei älteren und pflegebedürftigen Menschen Angst, Orientierungslosigkeit und gesundheitliche Krisen auslösen.
Der Neu-Ulmer Fall zeigt daher nicht nur ein Finanzierungsproblem. Er macht sichtbar, welche Folgen entstehen, wenn Heim, Sozialhilfeträger, Ordnungsamt und weitere Stellen keine rechtzeitige Übergangslösung erreichen.
Was Betroffene bei einer drohenden Räumung tun können
Sobald Heimkosten nicht mehr bezahlt werden können, sollte das Sozialamt schriftlich über den Bedarf informiert werden. Sozialhilfe setzt grundsätzlich ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt ist; eine beliebige rückwirkende Übernahme für längst vergangene Zeiträume ist dagegen nicht gesichert.
Bei einem Zuständigkeitsstreit sollte ausdrücklich eine vorläufige Leistung nach § 98 Absatz 2 SGB XII und § 43 SGB I beantragt werden. Der Antrag sollte den Hinweis enthalten, dass ohne sofortige Entscheidung der Pflegeheimplatz verloren geht oder die notwendige Versorgung nicht mehr gesichert ist.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Droht kurzfristig eine Kündigung, Räumung oder gesundheitliche Unterversorgung, kann zusätzlich beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.
Unterstützung bieten Sozialverbände, kommunale Pflegeberatungsstellen, Pflegestützpunkte und auf Sozialrecht ausgerichtete Beratungsstellen. Bei einer bereits eingegangenen Kündigung oder Räumungsklage sollte zudem rechtlicher Rat zum Heimvertrag eingeholt werden.
Praxisbeispiel: Zuständigkeitsstreit darf die Pflege nicht stoppen
Ein 79-jähriger Mann mit Pflegegrad 3 zieht aus einem Landkreis in Baden-Württemberg in ein Pflegeheim nach Bayern. Seine Rente und die Leistung der Pflegekasse reichen nicht aus, sodass monatlich 1.600 Euro ungedeckt bleiben.
Die bayerische Behörde verweist auf den früheren Wohnort, während der baden-württembergische Landkreis weitere Nachweise verlangt. Weil das Heim bereits mit einer Kündigung droht, beantragt der Rentner bei der Behörde seines tatsächlichen Aufenthalts ausdrücklich eine vorläufige Kostenübernahme.
Die Behörde muss nun prüfen, ob ein Eilfall vorliegt und zunächst Leistungen erbracht werden müssen. Welcher Landkreis die Kosten am Ende trägt, kann anschließend zwischen den Behörden geklärt werden, ohne dass der Mann seinen Pflegeplatz verlieren muss.
Fragen und Antworten zum Fall und zur Hilfe zur Pflege
1. Muss das Sozialamt Pflegeheimkosten übernehmen, wenn die Rente nicht reicht?
Das Sozialamt kann den ungedeckten Betrag über die Hilfe zur Pflege übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Heimunterbringung notwendig ist und Pflegekassenleistungen, Einkommen sowie verwertbares Vermögen nicht ausreichen.
2. Warum ist nicht automatisch das Sozialamt am Ort des Pflegeheims zuständig?
Bei stationären Leistungen wird grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in das Pflegeheim abgestellt. Dadurch soll verhindert werden, dass allein der Standort einer Einrichtung über die örtliche Zuständigkeit entscheidet.
3. Was passiert, wenn sich zwei Sozialhilfeträger gegenseitig für unzuständig erklären?
In einem Eilfall oder nach vier Wochen ohne geklärte Zuständigkeit muss der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort unverzüglich über eine vorläufige Leistung entscheiden. Die Behörden können ihre Kostenfrage später untereinander klären.
4. Darf ein Pflegeheim einen Bewohner wegen offener Rechnungen räumen?
Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann das Heim den Vertrag unter den Voraussetzungen des § 12 WBVG kündigen. Für eine zwangsweise Räumung benötigt die Einrichtung zusätzlich einen gerichtlichen Räumungstitel.
5. Ist eine Obdachlosenunterkunft für Menschen mit Pflegegrad 3 zulässig?
Als kurzfristige Gefahrenabwehr kann eine kommunale Unterbringung erfolgen. Sie darf aber nicht dazu führen, dass ein anerkannter Pflegebedarf ungedeckt bleibt oder eine gesundheitlich ungeeignete Unterbringung zur Dauerlösung wird.
6. Was sollten Angehörige bei einer drohenden Heimkündigung sofort tun?
Sie sollten die Kostenübernahme schriftlich beantragen, sämtliche Bescheide und Heimrechnungen sichern und bei einem Behördenstreit ausdrücklich vorläufige Leistungen verlangen. Bei einer unmittelbar drohenden Räumung oder Versorgungslücke kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.




