Sozialamt muss für aufgelaufene Heimkosten einspringen

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LSG Essen: Witwe war hohe Kontoabbuchungen nicht zuzurechnen

Hebt der Ehepartner jahrelang erhebliche Geldbeträge vom gemeinsamen Familienkonto ab, kann später dennoch das Sozialamt zur Deckung offener Pflegeheimkosten für die Ehefrau verpflichtet sein. Denn muss die Frau wegen der ungedeckten Heimkosten mit der Räumung ihres Zimmers und mit Obdachlosigkeit rechnen, kann der Sozialhilfeträger ausnahmsweise auch für rückständige Mieten aufkommen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 28. August 2018 (Az.: L 9 SO 397/18 B ER). Der Frau müssen die unklaren Geldabbuchungen ihres Mannes nicht zugerechnet werden.

Im konkreten Fall ist eine pflegebedürftige Witwe mit Pflegegrad 4 in einem Pflegeheim untergebracht. Ihre Renten und die Leistungen der Pflegekasse reichten nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Ab Oktober 2017 liefen so monatlich über 800 Euro an offenen Kosten auf. Die Frau hatte beim Sozialamt wegen Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege beantragt.

Doch die Behörde lehnte dies ab. Zum einen verfüge die Witwe noch über einen Bestattungsvertrag mit einem Wert von rund 5.000 Euro und damit über Vermögen. Zum anderen habe bis elf Monate vor Antragstellung der mittlerweile verstorbene Ehegatte jahrelang erhebliche Geldbeträge von ihren Konten abgehoben.

So seien über mehrere Jahre jährlich Geldbeträge zwischen 3.500 Euro bis 19.000 Euro abgehoben worden. Wo das Geld geblieben sei, sei unklar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alles verbraucht wurde.

Die Witwe beantragte eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der Pflegeheimkosten. Außerdem müssten auch die Mietrückstände der Vergangenheit beglichen werden. Anderenfalls drohe ihr Obdachlosigkeit. Denn der Heimbetreiber habe sie wegen der offenen Heimkosten auf Räumung verklagt.

Das LSG gab dem Antrag auf einstweilige Anordnung statt und verpflichtete das Sozialamt, wegen Eilbedürftigkeit die aufgelaufenen Mietschulden rückwirkend zu übernehmen und bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch die ungedeckten Heimkosten zu bezahlen.

Zwar könnten im Eilverfahren grundsätzlich keine Geldleistungen für die Vergangenheit gewährt werden. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch die Ablehnung der Zahlungen für die Vergangenheit gegenwärtig ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil droht und damit ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt”, so das LSG.

Dies sie hier der Fall. Denn die Frau müsse ohne Begleichung der Mietrückstände mit Obdachlosigkeit rechnen. Dies ergebe sich aus der Räumungsklage des Heimbetreibers. Dieser habe erklärt, auf die Räumung nur zu verzichten, wenn die rückständige Miete beglichen werde. Damit drohe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Außerdem würde sich bei bestehenden Heimschulden auch kein anderer Heimbetreiber finden, der die Frau aufnimmt.

Die Witwe sei zudem bedürftig. Zwar habe der verstorbene Ehemann bis elf Monate vor Antragstellung auf Hilfe zur Pflege jahrelang erhebliche Mittel von ihren Konten abgehoben. Ernsthafte Zweifel an der Bedürftigkeit der Frau ergeben sich laut LSG damit noch nicht. Zum einen habe nicht die Witwe, sondern ihr verstorbener Mann die Konten verwaltet.

Zum anderen seien die Beträge auch nicht zu hoch. Sie konnten ohne Weiteres und nachvollziehbar für ihre Freizeitgestaltung und tägliche Besorgungen oder auch Krankengymnastik verbraucht werden.

Der bestehende Bestattungsvertrag sei ebenfalls nicht zur Deckung der offenen Heimkosten heranzuziehen. Dieser gehöre nicht zum verwertbaren Vermögen. fle

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