Sozialhilfe darf nicht Verkauf der Sterbegeldversicherung verlangen

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Sozialgericht GieรŸen verweist auf besondere Hรคrte

Einzahlungen in eine Sterbegeldversicherung dรผrfen nicht pauschal zur Deckung ungedeckter Pflegeheimkosten herangezogen werden. Es stellt ansonsten eine nicht hinzunehmende Hรคrte dar, wenn die Sozialhilfe die Verwertung des zweckgebundenen angesparten Vermรถgens der Sterbegeldversicherung verlangt, entschied das Sozialgericht GieรŸen in einem kรผrzlich verรถffentlichten Urteil vom 25. September 2018 (Az.: S 18 SO 65/16).

Hintergrund des Rechtsstreits war die vollstationรคre Unterbringung eines Rentners in einem Pflegeheim. Die Ehefrau und die Tochter des Mannes waren als gesetzliche Betreuer bestellt worden. Da die Einkรผnfte des Ehepaares nicht zur Deckung der Heimkosten reichten, beantragte die Ehefrau Sozialhilfe.

Doch der Sozialhilfetrรคger lehnte ab. Die Behรถrde verwies auf bestehende Sterbegeldversicherungen des Paares mit Rรผckkaufswerten in Hรถhe von insgesamt 5.448 Euro. Die Einzahlungen stellten kein Schonvermรถgen dar, da die Versicherungen jederzeit kรผndbar seien und keiner Zweckbindung unterlรคgen.

Das Sozialgericht urteilte, das grundsรคtzlich bestehendes Vermรถgen zur Deckung von Pflegeheimkosten verwendet werden mรผsse. Nur Schonvermรถgen mรผsse nicht verwertet werden. Dazu zรคhlten etwa Mittel der Alterssicherung. Es lasse sich bereits mit guten Grรผnden vertreten, dass das Bestattungsvorsorgevermรถgen zur Alterssicherung zรคhlt und damit von der Verwertung ausgeschlossen sei.

โ€žDie Vorsorge fรผr den Fall des eigenen Todes gehรถrt … bei vielen รคlteren Menschen zu den zentralen Bedรผrfnissen. Zur Sicherung des Alters kann daher auch eine angemessene Sterbevorsorge gehรถren”, urteilte das Sozialgericht. Hier wรผrde es eine besondere Hรคrte bedeuten, mรผsste das Paar seine Sterbegeldversicherungen auflรถsen. Eine Hรคrte liege vor, wenn das fรผr die Bestattung angesparte Vermรถgen zweckgebunden sei. Dies sei bei Sterbegeldversicherungen der Fall. Auch dรผrfe nur eine โ€žangemessene Bestattung” sichergestellt werden. fle