Sozialämter haben Vermögen jahrelang falsch angerechnet – das BSG hat es jetzt bestätigt

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Das Bundessozialgericht hat am 27. Mai 2026 zwei Dinge entschieden (Az.: B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R): Die Regelsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung waren in den Jahren 2022 und 2023 nicht verfassungswidrig zu niedrig. Und: Viele Sozialämter haben in diesem Zeitraum Vermögen angerechnet, das sie rechtlich nicht hätten anrechnen dürfen.

Der zweite Teil wird kaum diskutiert – dabei ist er für Betroffene der praktisch wichtigere. Wer in den Jahren 2020 bis 2022 Grundsicherung nach dem SGB XII beantragt hat und dabei Vermögen vorgewiesen wurde, sollte jetzt prüfen, ob der damalige Bescheid fehlerhaft war.

Was die Vermögensübergangsregel wirklich besagte – und wie lange sie tatsächlich galt

Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie führte der Gesetzgeber im März 2020 eine Sonderregel ein: Wer Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beantragte, musste sein Vermögen zunächst nicht einsetzen.

Die einzige Ausnahme betraf „erhebliches Vermögen” – alles darunter war geschützt, unabhängig davon, was auf dem Konto lag oder welchen Wert Auto, Schmuck oder Lebensversicherung hatten.

Das naheliegende Missverständnis ist: Die Regel sei nach sechs Monaten ausgelaufen. Genau das haben viele Sozialämter so behandelt – und genau das war falsch. Die Bundesregierung war per Gesetz (§ 141 Abs. 6 SGB XII) ermächtigt, den Schutzzeitraum per Verordnung zu verlängern, und hat es mehrfach getan.

Die Übergangsregel galt für alle Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 begannen, und der Vermögensschutz lief bis zum 31. Dezember 2022. Sozialämter, die nach den ersten sechs Monaten zur Regelprüfung zurückkehrten und Vermögen anrechneten, handelten in dieser gesamten Phase rechtswidrig. Das BSG hat das am 27. Mai 2026 ausdrücklich bestätigt.

Wie viel Vermögen war tatsächlich geschützt – das Urteilsbeispiel macht es greifbar

Die klagende Rentnerin im BSG-Verfahren hatte Vermögenswerte von insgesamt rund 44.500 Euro: eine Rentenversicherung mit Rückkaufswert etwa 30.000 Euro, Bankguthaben von rund 6.000 Euro, Schmuck und Gold im Wert von circa 4.000 Euro und einen Pkw für rund 4.500 Euro. Das Sozialamt hatte dieses Vermögen angerechnet.

Das BSG korrigierte das: Als Orientierungswert für erhebliches Vermögen nannte das Gericht die Praxis der Bundesagentur für Arbeit, die die Schwelle bei über 60.000 Euro ansetzt. Das Vermögen der Klägerin lag weit darunter und hätte während des gesamten Schutzzeitraums nicht berücksichtigt werden dürfen.

Hinzu kommt eine für Betroffene wichtige Besonderheit: § 141 Abs. 2 SGB XII enthält eine Vermutungsregel. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die antragstellende Person das im Antrag erklärt hat. Die Beweislast dafür, dass die Schwelle von über 60.000 Euro überschritten war, liegt beim Sozialamt – nicht bei der leistungsberechtigten Person.

Welche Fristen jetzt entscheiden – die Ein-Jahres-Grenze beim Überprüfungsantrag

Wer noch einen offenen Widerspruch hat, in dem die Vermögensanrechnung beanstandet wird, befindet sich in der stärksten Position. Dieser Widerspruch bleibt offen und wird auf Grundlage des BSG-Urteils zu prüfen sein. Wer ihn zurücknimmt, macht den Bescheid bestandskräftig – dann ist der direkte Rechtsweg verschlossen.

Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, hilft der Überprüfungsantrag nach § 116a SGB XII. Das entscheidende Problem: Im Sozialhilferecht gilt statt der üblichen Vierjahresfrist nur eine Einjahresfrist. Nachzahlungen werden ab dem Beginn des Jahres erbracht, in dem der Antrag gestellt wird.

Wer 2026 einen Überprüfungsantrag stellt, kann Nachzahlungen frühestens ab dem 1. Januar 2025 beanspruchen. Für Bescheide aus 2022, die längst bestandskräftig sind, ist dieser Weg damit zeitlich abgelaufen.

Anders sieht es aus, wenn ein Widerspruchsverfahren lange gedauert hat und der Bescheid erst Ende 2024 oder 2025 Bestandskraft erlangte. Hier läuft die Frist noch. Wer unsicher ist, wann der letzte Bescheid zugestellt wurde, sollte das vor jeder Erklärung gegenüber dem Sozialamt klären.

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Was für 2023 noch offen ist – Widersprüche jetzt nicht zurücknehmen

Das BSG hat die Vermögensfrage für das Jahr 2023 nicht abschließend entschieden. Dieser Teil des Verfahrens wurde nach bisherigen Berichten an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Wer für 2023 einen offenen Widerspruch hat und darin die Vermögensanrechnung beanstandet, sollte diesen ausdrücklich aufrechterhalten.

Sozialämter werden nach dem BSG-Urteil möglicherweise zur Rücknahme auffordern, weil die Verfassungsrüge zur Regelsatzhöhe erledigt ist. Das ist keine akzeptable Begründung, einen Widerspruch zu den Vermögensfragen zurückzunehmen. Wer ein Schreiben des Sozialamts erhält, sollte erst schriftlich klären, welche Teile des Widerspruchs davon betroffen sind – bevor er irgendetwas erklärt.

So geht man jetzt konkret vor

Der erste Schritt ist die Prüfung der eigenen Bescheide. Jeder Bescheid aus dem Zeitraum März 2020 bis Dezember 2022, der eine Vermögensanrechnung ausweist und dadurch die Leistung gekürzt oder den Anspruch versagt hat, ist ein Kandidat.

Offener Widerspruch vorhanden: Die Begründung um den Verweis auf die rechtswidrige Vermögensanrechnung nach der Übergangsregel ergänzen – notfalls durch ein Schreiben ans Sozialamt nachreichen. Den Widerspruch nicht zurücknehmen.

Kein offener Widerspruch, Bescheid wurde erst 2024 oder 2025 bestandskräftig: Sofort Überprüfungsantrag beim Sozialamt stellen. Der Antrag benennt den betroffenen Bescheid, verweist auf die rechtswidrige Vermögensanrechnung und beantragt die Nachzahlung der zu wenig erhaltenen Grundsicherung. Die Frist läuft.

Bescheid aus 2022 ist seit Jahren bestandskräftig: Der Weg über den Überprüfungsantrag ist zeitlich abgelaufen. Hier besteht kein Nachzahlungsweg mehr.

Kostenlose Unterstützung beim Formulieren bieten die Beratungsstellen von VdK und SoVD. Über einen Beratungsschein beim Amtsgericht ist auch eine erste Einschätzung durch einen Sozialrechtsanwalt kostenlos möglich.

Häufige Fragen zur Vermögensübergangsregel

Gilt das auch für frühere Bürgergeld- oder Hartz-IV-Bezieher?

Das BSG-Urteil betrifft die Grundsicherung nach SGB XII. Für das SGB II gab es eine inhaltlich weitgehend inhaltsgleiche Pandemie-Sonderregel. Wer damals Hartz IV bezogen und dabei Vermögen angerechnet bekam, kann die Situation ebenfalls prüfen. Die Fristenregel ist im SGB II ähnlich ausgestaltet, sodass auch hier eine Einjahresgrenze für Nachzahlungen gilt.

Was ist, wenn das Sozialamt meinen Überprüfungsantrag ablehnt?

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Folgt ein ablehnender Widerspruchsbescheid, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren ist kostenfrei. Die Erfolgsaussichten sind angesichts der klaren BSG-Rechtsprechung realistisch, sofern die Nachzahlungsfrist nicht abgelaufen ist.

Muss ich beweisen, dass mein Vermögen nicht erheblich war?

Nein. Die Beweislast liegt beim Sozialamt, nicht beim Leistungsberechtigten. Das Gesetz sieht vor, dass kein erhebliches Vermögen vermutet wird, wenn die antragstellende Person das im Antrag erklärt hat. Wer diese Erklärung damals abgegeben hat, steht damit auf der sicheren Seite.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 27.05.2026, Az. B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R
dejure.org: § 141 SGB XII, Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
dejure.org: § 116a SGB XII, Rücknahme von Verwaltungsakten
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis 31.12.2022
gegen-hartz.de: BSG – Grundsicherung im Alter nicht verfassungswidrig zu niedrig, 27.05.2026