So oft enden Kündigungschutzklagen mit einer Abfindung nach Kündigung

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Wer nach einer Kündigung vor das Arbeitsgericht zieht, hat meist nicht nur das Ziel, den Arbeitsplatz zu retten. In der Praxis wird die Kündigungsschutzklage häufig auch als Hebel genutzt, um am Ende „mit Geld zu gehen“ – also mit einer Abfindung. Genau hier beginnt das Problem der scheinbar einfachen Frage: Wie oft endet eine Kündigungsschutzklage mit einer Abfindung? Eine amtliche Quote dafür gibt es nicht, weil die Justizstatistik zwar sehr genau erfasst, wie Verfahren erledigt werden, aber nicht, welche Inhalte ein Vergleich hat und ob tatsächlich Geld fließt.

Was sich dagegen belastbar sagen lässt: Kündigungsstreitigkeiten werden vor Arbeitsgerichten ausgesprochen oft durch einen Vergleich beendet. Und Vergleiche enthalten in Kündigungssachen häufig eine Abfindungsregelung – allerdings nicht zwingend. Wer eine seriöse Antwort will, muss deshalb mit Annäherungen arbeiten und sauber trennen zwischen „Vergleichsquote“ und „Abfindungsquote“.

Was die Justizstatistik über Vergleiche verrät

Die Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt seit Jahren ein Muster, das die Alltagserfahrung vieler Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter bestätigt: Der Weg zum streitigen Urteil ist eher die Ausnahme. Für das Jahr 2020 weist die Statistik bei den erledigten Urteilsverfahren eine Vergleichserledigung von rund zwei Dritteln aus. Rein rechnerisch bedeutet das: Von 332.957 erledigten Urteilsverfahren endeten 220.607 mit einem Vergleich, während streitige Urteile deutlich seltener waren.

Für Kündigungsschutzklagen im engeren Sinn lässt sich aus der amtlichen Bundesstatistik nicht ohne Weiteres herauslesen, wie viele dieser Kündigungsstreitigkeiten per Vergleich enden, weil die veröffentlichten Übersichten nicht immer jede gewünschte Kreuztabelle liefern. Regionale Veröffentlichungen geben jedoch einen Eindruck, wie hoch die Vergleichsneigung gerade in Kündigungssachen sein kann. Ein Beispiel aus Bremen (Berichtsjahr 2015) zeigt eine sehr hohe Vergleichsdichte bei Kündigungsschutzklagen: Von 2.194 Kündigungsschutzklagen wurden 1.731 durch gerichtlichen Vergleich erledigt – das sind knapp 79 Prozent. Streitige Urteile spielten dort mit 100 Fällen eine deutlich kleinere Rolle.

Das ist keine „Deutschlandquote“, aber es illustriert, warum die Kündigungsschutzklage im Ruf steht, häufig in einem Deal zu enden: Das System ist auf gütliche Einigung angelegt, und die Praxis nutzt diese Schiene intensiv.

Warum der Vergleich so häufig eine Abfindung enthält

Zwischen „Vergleich“ und „Abfindung“ besteht in Kündigungssachen eine enge, aber keine identische Beziehung. In der arbeitsrechtlichen Fachpraxis wird der Vergleich im Kündigungsschutzprozess oft als Beendigung gegen Zahlung beschrieben – mit Zeugnis, Freistellung, Resturlaub, manchmal auch mit Formulierungen zum Kündigungsgrund. Große Wissensportale und Gewerkschaften formulieren das ähnlich: Der Vergleich beinhalte „im Normalfall“ eine Abfindung oder der Arbeitgeber verpflichte sich „zur Zahlung einer Abfindung“ und weitere Punkte würden gleich mitgeregelt.

Warum ist das so? Auf Arbeitgeberseite ist das Prozessrisiko der Treiber. Selbst wenn man sich im Recht fühlt, bleibt Unsicherheit: Beweise, formale Fehler, Auswahlentscheidungen bei betriebsbedingten Kündigungen, Anhörung des Betriebsrats, Sonderkündigungsschutz. Dazu kommt ein handfestes Kosten- und Zeitmotiv: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst – egal, wie der Prozess ausgeht. Gerichtskosten fallen typischerweise vor allem dann an, wenn das Verfahren mit Urteil endet; ein Vergleich kann diese Kostenfrage entschärfen. Die Architektur des Arbeitsgerichtsverfahrens belohnt damit Einigungen.

Auf Arbeitnehmerseite gibt es häufig ebenfalls Gründe, die auf einen Vergleich zulaufen. Ein Prozessziel „Weiterbeschäftigung um jeden Preis“ ist in der Realität seltener, als es die Theorie der Kündigungsschutzklage vermuten lässt. Wer längst innerlich abgeschlossen hat, für den ist Geld plus sauberer Schnitt oft attraktiver als ein unsicherer Rückkehrversuch in ein belastetes Verhältnis.

Wie aus der Vergleichsquote eine Abfindungsquote wird – und warum das nur als Bandbreite funktioniert

Wenn man seriös bleibt, lautet die Antwort nicht „X Prozent“. Sie lautet: Es ist sehr häufig, aber die genaue Häufigkeit wird nicht amtlich gezählt.
Trotzdem lässt sich eine plausible Größenordnung beschreiben. Der erste Anker ist die Vergleichsquote. Je nach Jahr, Region und Statistikzuschnitt liegt sie bei Urteilsverfahren insgesamt grob zwischen „etwa die Hälfte“ und „rund zwei Drittel“, in Kündigungssachen häufig höher.

Kündigungsvergleiche sind oft Beendigungsvergleiche – und die enthalten häufig eine Abfindung. Nicht jeder Vergleich enthält Geld. Manchmal wird die Kündigung zurückgenommen und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, manchmal endet der Streit durch reine Terminabsprachen, Zeugnisformulierungen oder eine Regelung zu offenen Ansprüchen, ohne dass eine Abfindung vereinbart wird.

Daraus folgt eine vorsichtige, aber belastbare Einordnung: Die Abfindungsquote liegt in der Praxis spürbar unterhalb der Vergleichsquote, aber in Kündigungsstreitigkeiten häufig immer noch deutlich über der Hälfte aller Klagen. Je stärker der Vergleich tatsächlich die Beendigung „absichert“, desto wahrscheinlicher wird eine Abfindung. In Verfahren, in denen beide Seiten ernsthaft eine Weiterbeschäftigung wollen oder in denen der Arbeitgeber eine Rückkehr ohne Gesichtsverlust anbieten kann, sinkt die Abfindungswahrscheinlichkeit.

Die seltene Alternative: Abfindung durch Urteil

Ein weiterer Punkt wird in der öffentlichen Debatte oft überschätzt: die Abfindung „vom Gericht zugesprochen“. Das gibt es, aber eher selten. Das Kündigungsschutzrecht ist in seiner Grundlogik auf Bestandsschutz ausgerichtet. Eine gerichtliche Auflösung gegen Abfindung bleibt typischerweise der Ausweg, wenn die Kündigung zwar unwirksam ist, eine Fortsetzung aber aus besonderen Gründen nicht zumutbar erscheint. In der Breite des Alltags ist der Vergleich der deutlich häufigere Abfindungsweg.

Was Beschäftigte realistisch erwarten sollten

Wer über eine Kündigungsschutzklage nachdenkt, sollte zwei Erwartungen gleichzeitig im Blick behalten: Erstens ist eine Abfindung keineswegs automatisch, auch wenn sie häufig verhandelt wird. Zweitens ist der Vergleich als Lösung so verbreitet, dass man die Frage „Wie komme ich zu einem tragfähigen Paket?“ oft wichtiger nehmen muss als die Illusion eines klaren Sieger-Urteils.

Gerade weil Abfindungen häufig Ergebnis von Verhandlungen sind, entscheiden Details: die Angreifbarkeit der Kündigung, die wirtschaftliche Lage des Betriebs, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, mögliche Weiterbeschäftigungsoptionen, aber auch Timing und Ton im Gütetermin. Für Arbeitgeber ist es wiederum sinnvoll, Abfindungen nicht als „Strafe“, sondern als kalkulierbares Risiko-Management zu betrachten – und früh zu prüfen, ob ein sauberer Vergleich günstiger ist als ein langer Streit mit offenem Ausgang.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), „Ergebnisse der Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit 2020“ (PDF).